a) Zum Fehlen eines Rechtsmittelantrages:
Zum Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsrekursantrages führt hier nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels, weil nach der Rechtsprechung ganz allgemein ein fehlender Rechtsmittelantrag dann nicht schadet, wenn das Begehren durch Anfechtungserklärung und -ausführung deutlich bestimmt ist (vgl MGA JN-ZPO14/E 3, 5, 7; SZ 47/64). Andernfalls müßte ein Verbesserungsauftrag erteilt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 526 ZPO unter Hinweis auf JBl 1993, 459), der jedoch im Hinblick auf den Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Antragstellers entbehrlich ist.Zum Fehlen eines ausdrücklichen Revisionsrekursantrages führt hier nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels, weil nach der Rechtsprechung ganz allgemein ein fehlender Rechtsmittelantrag dann nicht schadet, wenn das Begehren durch Anfechtungserklärung und -ausführung deutlich bestimmt ist vergleiche MGA JN-ZPO14/E 3, 5, 7; SZ 47/64). Andernfalls müßte ein Verbesserungsauftrag erteilt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 526, ZPO unter Hinweis auf JBl 1993, 459), der jedoch im Hinblick auf den Inhalt der Rechtsmittelausführungen des Antragstellers entbehrlich ist.
b) Zur Sachentscheidung:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Ausführungen im Revisionsrekurs für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, sodaß er sich unter Hinweis auf die Richtigkeit der rekursgerichtlichen Begründung mit folgender kurzen Beurteilung begnügen kann (§ 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm §§ 528 a und 510 Abs 3 Satz 2 ZPO):Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof die Ausführungen im Revisionsrekurs für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes für zutreffend erachtet, sodaß er sich unter Hinweis auf die Richtigkeit der rekursgerichtlichen Begründung mit folgender kurzen Beurteilung begnügen kann (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, - 18 MRG in Verbindung mit Paragraphen 528, a und 510 Absatz 3, Satz 2 ZPO):
Der Wortlaut der Bestimmungen des § 26 Abs 1 Z 4 WEG, der Anträge betreffend die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit nach den §§ 13b und 14 Abs 3 WEG in das Außerstreitverfahren verweist, umfaßt unzweifelhaft jedenfalls Beschlüsse in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, für die Stimmenmehrheit genügt, als auch der außerordentlichen Verwaltung im Umfang des § 14 Abs 3 MRG (Veränderungen an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, die über die in § 14 Abs 1 WEG [Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung] angeführten Angelegenheiten hinausgehen). Der vom Antragsteller angefochtene Beschluß der Mehrheit der Miteigentümer des Hintertraktes betrifft die Zahlung an einen Miteigentümer für die von diesem im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten erbrachten Leistungen und fällt daher jedenfalls unter eine der genannten Beschlußkategorien. Von den Vorinstanzen wurde daher über das Begehren des Antragstellers zutreffend im besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 WEG iVm § 37 MRG entschieden.Der Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, WEG, der Anträge betreffend die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit nach den Paragraphen 13 b und 14 Absatz 3, WEG in das Außerstreitverfahren verweist, umfaßt unzweifelhaft jedenfalls Beschlüsse in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, für die Stimmenmehrheit genügt, als auch der außerordentlichen Verwaltung im Umfang des Paragraph 14, Absatz 3, MRG (Veränderungen an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 14, Absatz eins, WEG [Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung] angeführten Angelegenheiten hinausgehen). Der vom Antragsteller angefochtene Beschluß der Mehrheit der Miteigentümer des Hintertraktes betrifft die Zahlung an einen Miteigentümer für die von diesem im Rahmen der Durchführung von Erhaltungsarbeiten erbrachten Leistungen und fällt daher jedenfalls unter eine der genannten Beschlußkategorien. Von den Vorinstanzen wurde daher über das Begehren des Antragstellers zutreffend im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 26, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, MRG entschieden.
Für die Anfechtbarkeit aller vorhin genannten Beschlüsse sieht das Gesetz eine maximale Frist von sechs Monaten ab "Zustandekommen des Beschlusses", dh ab Entstehen des "Rechtsscheines", daß ein Beschluß zustandegekommen ist, vor. Der erkennende Senat billigt die vom Rekursgericht mit überzeugender Begründung dargelegte Rechtsmeinung, daß es sich bei diesen Fristen um materiellrechtliche Fristen handelt, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu § 902 mwN), hat dies auch für in das Außerstreitverfahren verwiesene Sachanträge, welche eine Klage ersetzen, zu gelten.Für die Anfechtbarkeit aller vorhin genannten Beschlüsse sieht das Gesetz eine maximale Frist von sechs Monaten ab "Zustandekommen des Beschlusses", dh ab Entstehen des "Rechtsscheines", daß ein Beschluß zustandegekommen ist, vor. Der erkennende Senat billigt die vom Rekursgericht mit überzeugender Begründung dargelegte Rechtsmeinung, daß es sich bei diesen Fristen um materiellrechtliche Fristen handelt, für deren Einhaltung der Eingang der betreffenden Erklärung (zB Klage; hier: Antrag) bei Gericht maßgebend ist. So wie Klagen mit materiellrechtlichem Begehren (zum Unterschied von den sogenannten Rechtsmittelklagen) und Klagssurrogate (zB Aufkündigung) materiellrechtlichen Fristen unterliegen (Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 9 zu Paragraph 902, mwN), hat dies auch für in das Außerstreitverfahren verwiesene Sachanträge, welche eine Klage ersetzen, zu gelten.
Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (Paragraph 13 b, Absatz 4, Litera d und Paragraph 14, Absatz 3, WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die allein verzeichneten Kosten anwaltlicher Vertretung im Revisionsrekursverfahren konnten nicht zugesprochen werden, weil diese Kosten nicht mutwillig durch die Stellung nicht gerechtfertigter Anträge vom Antragsteller verursacht wurden.