Rechtssatz RS0106947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106947
Entscheidungsdatum
25.02.1997
Rechtssatz
Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (§ 13b Abs 4 lit d und § 14 Abs 3 WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.Daß es bei Berechnung der sechsmonatigen Frist nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Antragstellers ankommt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der als längste Anfechtungsfrist für alle Fälle, in denen nicht die Voraussetzung für die Anwendbarkeit kürzerer Frist erfüllt sind (Paragraph 13 b, Absatz 4, Litera d und Paragraph 14, Absatz 3, WEG), eine sechsmonatige Anfechtungsfrist vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106947
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB02124_96F0000_002