Der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller erweist sich als zulässig, weil noch keine ausreichende Rechtsprechung zum Begriff des „eindeutigen" Vorteils aller Wohnungseigentümer iSd § 29 Abs 2 Z 3 WEG vorliegt.Der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitantragsteller erweist sich als zulässig, weil noch keine ausreichende Rechtsprechung zum Begriff des „eindeutigen" Vorteils aller Wohnungseigentümer iSd Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, WEG vorliegt.
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer gemäß § 29 Abs 1 WEG eine Veränderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG genannten Angelegenheiten hinausgeht, wie hier eine nützliche Verbesserung durch Errichtung einer behindertengerechten Zugangsrampe, kann jeder der Überstimmten dagegen binnen drei Monaten das Gericht anrufen.Beschließt die Mehrheit der Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WEG eine Veränderung an allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die in Paragraph 28, WEG genannten Angelegenheiten hinausgeht, wie hier eine nützliche Verbesserung durch Errichtung einer behindertengerechten Zugangsrampe, kann jeder der Überstimmten dagegen binnen drei Monaten das Gericht anrufen.
Der in § 29 Abs 2 Z 1 WEG normierte Aufhebungsgrund liegt nicht vor, weil nicht erwiesen ist, dass die Veränderung die Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde.Der in Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins, WEG normierte Aufhebungsgrund liegt nicht vor, weil nicht erwiesen ist, dass die Veränderung die Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde.
Allerdings können die Kosten der Veränderung nicht aus der Rücklage gedeckt werden, was den Aufhebungsgrund des § 29 Abs 2 Z 2 WEG herstellen könnte.Allerdings können die Kosten der Veränderung nicht aus der Rücklage gedeckt werden, was den Aufhebungsgrund des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, WEG herstellen könnte.
§ 29 Abs 3 WEG schließt jedoch diesen Aufhebungsgrund aus, wenn entweder der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird, was hier nicht der Fall ist, oder, wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.Paragraph 29, Absatz 3, WEG schließt jedoch diesen Aufhebungsgrund aus, wenn entweder der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird, was hier nicht der Fall ist, oder, wenn es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht.
Im Revisionsrekursverfahren steht nur mehr in Frage, ob die Errichtung des behindertengerechten Zugangs eines Hauses mit immerhin 54 Wohnungseigentümern allen eindeutig zum Vorteil gereicht, obwohl derzeit nur eine Wohnungseigentümerin auf die Benützung einer solchen Rampe mit einem Rollstuhl angewiesen ist. Dass es um eine über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderung iSd § 29 Abs 1 WEG 2002 geht, ist kein Streitpunkt.Im Revisionsrekursverfahren steht nur mehr in Frage, ob die Errichtung des behindertengerechten Zugangs eines Hauses mit immerhin 54 Wohnungseigentümern allen eindeutig zum Vorteil gereicht, obwohl derzeit nur eine Wohnungseigentümerin auf die Benützung einer solchen Rampe mit einem Rollstuhl angewiesen ist. Dass es um eine über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderung iSd Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 geht, ist kein Streitpunkt.
Schon im Geltungsbereich des § 14 Abs 3 WEG 1975 idF des 3. WÄG war zu beurteilen, ob eine Verbesserung allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht. Unter Berücksichtigung, dass mit der Änderung des § 14 Abs 3 WEG 1975 durch das 3. WÄG die Durchführung mehrstimmig beschlossener Veränderungen eher erleichtert als erschwert werden sollte (vgl 5 Ob 93/95 = SZ 68/149) und der überstimmte Miteigentümer behauptungs- und beweispflichtig für eine erhebliche Beeinträchtigung ist (vgl 5 Ob 157/02b), wurde bei Beurteilung dieser Frage stets ein objektiver Maßstab angelegt (vgl 5 Ob 159/97m; 5 Ob 490/97p; 5 Ob 124/99t = SZ 72/102; zuletzt 5 Ob 296/05y). Dabei wurden Umstände als maßgeblich angesehen, die die bessere Benützbarkeit des Wohnobjektes bewirkten oder eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte insgesamt mit sich brachten (RIS-Justiz RS0112139). Ein im konkreten Entscheidungszeitpunkt nicht vorhandenes subjektives Interesse des die Änderung ablehnenden Wohnungseigentümers an der konkreten Benützung etwa eines neu geschaffenen Abstellplatzes sollte die objektive Betrachtung nicht beeinflussen. Schließlich sei auch nicht auszuschließen, dass diese Wohnungseigentümer selbst oder ihr Rechtsnachfolger einmal konkretes Interesse an der Verwendung eines solchen Abstellplatzes hätten (vgl 5 Ob 159/97m).Schon im Geltungsbereich des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG war zu beurteilen, ob eine Verbesserung allen Miteigentümern zum Vorteil gereicht. Unter Berücksichtigung, dass mit der Änderung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 durch das 3. WÄG die Durchführung mehrstimmig beschlossener Veränderungen eher erleichtert als erschwert werden sollte vergleiche 5 Ob 93/95 = SZ 68/149) und der überstimmte Miteigentümer behauptungs- und beweispflichtig für eine erhebliche Beeinträchtigung ist vergleiche 5 Ob 157/02b), wurde bei Beurteilung dieser Frage stets ein objektiver Maßstab angelegt vergleiche 5 Ob 159/97m; 5 Ob 490/97p; 5 Ob 124/99t = SZ 72/102; zuletzt 5 Ob 296/05y). Dabei wurden Umstände als maßgeblich angesehen, die die bessere Benützbarkeit des Wohnobjektes bewirkten oder eine Wertsteigerung der Wohnungseigentumsobjekte insgesamt mit sich brachten (RIS-Justiz RS0112139). Ein im konkreten Entscheidungszeitpunkt nicht vorhandenes subjektives Interesse des die Änderung ablehnenden Wohnungseigentümers an der konkreten Benützung etwa eines neu geschaffenen Abstellplatzes sollte die objektive Betrachtung nicht beeinflussen. Schließlich sei auch nicht auszuschließen, dass diese Wohnungseigentümer selbst oder ihr Rechtsnachfolger einmal konkretes Interesse an der Verwendung eines solchen Abstellplatzes hätten vergleiche 5 Ob 159/97m).
Die Revisionsrekurswerber meinen, dass wegen der Einfügung des Wortes „eindeutig" bei der durch § 29 WEG 2002 geschaffenen Rechtslage ein anderes Verständnis erforderlich wäre.Die Revisionsrekurswerber meinen, dass wegen der Einfügung des Wortes „eindeutig" bei der durch Paragraph 29, WEG 2002 geschaffenen Rechtslage ein anderes Verständnis erforderlich wäre.
Den Materialien zum WEG 2002 (GP XXI RV 989) kann dazu entnommen werden, dass der Gesetzgeber zum einen uneingeschränkt der zu § 14 Abs 3 WEG 1975 idF des 3. WÄG ergangenen Judikatur zustimmte und „im Sinn dieser Judikatur" bei fehlender Deckung der Kosten in der Rücklage die Regelung „insoweit strenger" fasste, als „nur ein eindeutiger Vorteil aller Miteigentümer ausreicht".Den Materialien zum WEG 2002 Gesetzgebungsperiode , römisch 21 Regierungsvorlage 989, ) kann dazu entnommen werden, dass der Gesetzgeber zum einen uneingeschränkt der zu Paragraph 14, Absatz 3, WEG 1975 in der Fassung , des 3. WÄG ergangenen Judikatur zustimmte und „im Sinn dieser Judikatur" bei fehlender Deckung der Kosten in der Rücklage die Regelung „insoweit strenger" fasste, als „nur ein eindeutiger Vorteil aller Miteigentümer ausreicht".
Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kein Abgehen von der dargestellten objektiven Betrachtungsweise geboten, sondern nur das Erfordernis statuiert, die Maßnahme müsse allen einen klaren Vorteil bringen. In diesem Zusammenhang ist die von Dirnbacher WEG idF WRN 2006, 288, vertretene Ansicht, auf die sich der Revisionsrekurs bezieht und nach der „vermutlich nahezu jeder Anwendungsbereich endgültig verschlossen" sein soll, abzulehnen.Damit ist jedoch entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber kein Abgehen von der dargestellten objektiven Betrachtungsweise geboten, sondern nur das Erfordernis statuiert, die Maßnahme müsse allen einen klaren Vorteil bringen. In diesem Zusammenhang ist die von Dirnbacher WEG in der Fassung WRN 2006, 288, vertretene Ansicht, auf die sich der Revisionsrekurs bezieht und nach der „vermutlich nahezu jeder Anwendungsbereich endgültig verschlossen" sein soll, abzulehnen.
Der vorliegende Fall zeigt deutlich, dass das von den Antragstellern vertretene Verständnis dieser Bestimmung dazu führen würde, dass die Errichtung eines behindertengerechten Zugangs zu einem Haus bei mangelnder Kostendeckung in der Rücklage von der Mehrheit nur dann beschlossen werden dürfte, wenn alle Wohnungseigentümer auf einen solchen Zugang angewiesen wären. Dass die Antragsteller und fast alle übrigen Wohnungseigentümer derzeit nicht auf einen behindertengerechten Zugang angewiesen sind, wäre nur bei subjektiver Betrachtungsweise des eindeutigen Vorteils maßgeblich. In solchen Fällen würde es aber ohnedies nicht zu einem Mehrheitsbeschluss kommen; es würden wohl alle Wohnungseigentümer der Veränderung zustimmen.
Es hat also auch nach neuer Rechtslage bei der objektiven Betrachtungsweise zu bleiben.
Die mit einer Werterhöhung aller Wohnungseigentumsobjekte verbundene erleichterte Zugangsmöglichkeit des Hauses für Behinderte, Rollstuhlfahrer, Kinderwägen, Einkaufswägen, Fahrräder und dergleichen lässt es zu, von einem eindeutigen Vorteil für alle Wohnungseigentümer auszugehen, mögen sie derzeit auf eine derart erleichterte Benützbarkeit angewiesen sein oder nicht. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, kann es jedem Einzelnen geschehen, dass er durch Unfall oder Krankheit auf eine derart behindertengerechte Zugangsmöglichkeit angewiesen ist. Es wäre verfehlt, die Wirkung von Mehrheitsbeschlüssen und der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ausschließlich nach ihrem gegenwärtigen konkreten Nutzen zu beurteilen, ohne dabei zukünftige Notwendigkeiten zu bedenken.
Aus den dargestellten Gründen muss die Beschlussanfechtung durch die Antragsteller erfolglos bleiben.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG.