Begründung:
Der Antragsteller und die 1. bis 16. Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die 17. Antragsgegnerin ist Hausverwalterin dieses Hauses.
Die Hausverwalterin hat alle Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses zeitgerecht zu einer Hausversammlung am 16. 10. 2000 geladen und von der beabsichtigten Beschlussfassung über die Errichtung eines Kabelfernsehanschlusses in Kenntnis gesetzt. Bei dieser Hausversammlung, bei der der Antragsteller nicht anwesend war, wurde mit einer Mehrheit von 77,26 % der Mit- und Wohnungseigentümer unter anderem folgender Beschluss gefasst:
“1. Die Firma C***** GmbH erhält den Auftrag zur Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses zum Preis von S 9.350 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Diese Kosten werden über die Reparaturfondsrücklage bezahlt.
2. Die Firma C***** GmbH erhält weiters den Auftrag, die bestehende TV-Sat-Außenanlage ordnungsgemäß zu demontieren. Dies erfolgt ohne Kosten für die Hausgemeinschaft.
3. Die Miteigentümer beschließen einstimmig den Verkauf der demontierten TV-Sat-Außenanlage an die Firma C***** GmbH zum Preis von S 12.000 zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer. Der Erlös wird der Reparaturfondsrücklage zugeführt.
4. Sollte ein Eigentümer oder Mieter der Hausgemeinschaft den jährlich kostenpflichtigen TV-Kabel-Anschluss in seiner Wohnung nicht wünschen, wird die dafür notwendige TV-Kanal-Filterdose von der Reparaturfondsrücklage bezahlt.
5. Die mit dem jeweiligen TV-Kabel-Wohnanschluss verbundenen Kosten der Installation sowie die jährlichen Unterhaltskosten sind direkt von den jeweiligen Eigentümern oder Mietern mit der Firma C***** GmbH zu verrechnen”.
Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller als Minderheitseigentümer am 15. 1. 2001 den verfahrenseinleitenden Antrag nach § 14 Abs 3 WEG und beantragte, den angeführten Beschluss aufzuheben.Gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller als Minderheitseigentümer am 15. 1. 2001 den verfahrenseinleitenden Antrag nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG und beantragte, den angeführten Beschluss aufzuheben.
Dazu trug er zusammengefasst vor: Die Reparaturfondrücklage diene nicht dazu, um Kabelanschlüsse zu bezahlen. Sie solle nicht zweckentfremdet werden. Auch sollten nicht sämtliche Miteigentümer mit dem C***** TV-Anschluss belastet werden, sondern nur jene, welche diesen Anschluss wünschten. Ein Auftrag zur Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses solle daher nicht von der Hausgemeinschaft, sondern von den einzelnen Miteigentümern erteilt werden. Die bestehende TV-Sat-Außenanlage sei erst wenige Jahr alt und funktioniere ordnungsgemäß. Deshalb sei eine Demontage dieser Anlage nicht zu vertreten. Der neue Hausanschluss würde den Antragsteller mit monatlichen Gebühren belasten, die er nicht zu tragen bereit sei. Es gebe auch keinen Grund, die derzeit funktionierende TV-Sat-Außenanlage zu veräußern. Der Antragsteller wünsche auch keine TV-Kanal-Filterdose in seiner Wohnung. Er wünsche auch nicht, dass Filterdosen aus der Reparaturfondrücklage bezahlt würden. Der Antragsteller wünsche überhaupt keine Vertragsbeziehung mit der Firma C*****.
Beim angefochtenen Beschluss handle es sich nicht um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Die bestehende TV-Sat-Anlage habe einen Wert von etwa S 50.000. Der Verkauf um S 12.000 sei grob nachteilig und stelle eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar. Im Falle eines Kabelanschlusses sei der Empfang der Sender Premiere und Eurosport nicht mehr möglich. Überhaupt könnten fünf weitere Sender nicht mehr empfangen werden. Ein Internet-Anschluss über den Kabelanschluss sei nicht zeitgemäß und teurer als ein solcher über Telefon. Überdies würden beim Kabelanschluss monatliche Gebühren anfallen.
Weiters sei die Beschlussfassung in der Hausversammlung nicht ordnungsgemäß vorbereitet worden, etwa seien keine Preisvergleiche angestellt worden.
Die Änderung entspreche auch nicht der Übung des Verkehrs. Dem Antragsteller sei es nicht zuzumuten, auf die TV-Sat-Anlage zu verzichten. Die Kabelanlage führe auch nicht zu einer enormen Verbesserung des Programmanbots, sondern zu einer enormen Verteuerung.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrags und brachten hiezu vor, dass der Antragsteller durch den bekämpften Beschluss nicht beschwert sei. Die derzeit vorhandene Anlage sei hinsichtlich des Empfangs nicht einwandfrei und unbefriedigend. Durch die beschlossene Installierung eines TV-Kabel-Anschlusses werde eine einwandfreie Qualität des TV-Empfangs erreicht und zusätzlich der Vorteil eines Internet-Anschlusses über Fernsehkabel geboten. Die Herstellungskosten sollten nur vorläufig aus Mitteln des Reparaturfonds bezahlt werden, in den dann aus dem Erlös sogar ein höherer Betrag zugeführt werde. Letztlich entstünden also keine Kosten für die Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses. Die Antragsgegner brachten weiters vor, es handle sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung nach § 14 Abs 1 WEG, dies aufgrund der unbefriedigend Situation aufgrund der schlechten Empfangsqualität der derzeitigen TV-Sat-Außenanlage sei eine Sanierung geboten. Der Anschluss an Telekabel entspreche dem ortsüblichen Standard. Durch die Verweisung auf § 3 Abs 1 MRG werde in § 14 Abs 1 Z 1 WEG klargestellt, dass die Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung maßgeblich sei, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen gehörten, auch wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung komme und sogar Änderungen vorgenommen würden. Die Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses, der dem Stand der Technik entspreche und zu einer wesentlichen Verbesserung der Empfangsqualität führe, könne daher schon aufgrund des Verweises des § 14 Abs 4 WEG auf § 13 Abs 2 WEG nicht untersagt werden.Die Antragsgegner beantragten die Abweisung des Antrags und brachten hiezu vor, dass der Antragsteller durch den bekämpften Beschluss nicht beschwert sei. Die derzeit vorhandene Anlage sei hinsichtlich des Empfangs nicht einwandfrei und unbefriedigend. Durch die beschlossene Installierung eines TV-Kabel-Anschlusses werde eine einwandfreie Qualität des TV-Empfangs erreicht und zusätzlich der Vorteil eines Internet-Anschlusses über Fernsehkabel geboten. Die Herstellungskosten sollten nur vorläufig aus Mitteln des Reparaturfonds bezahlt werden, in den dann aus dem Erlös sogar ein höherer Betrag zugeführt werde. Letztlich entstünden also keine Kosten für die Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses. Die Antragsgegner brachten weiters vor, es handle sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 14, Absatz eins, WEG, dies aufgrund der unbefriedigend Situation aufgrund der schlechten Empfangsqualität der derzeitigen TV-Sat-Außenanlage sei eine Sanierung geboten. Der Anschluss an Telekabel entspreche dem ortsüblichen Standard. Durch die Verweisung auf Paragraph 3, Absatz eins, MRG werde in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG klargestellt, dass die Erhaltung im jeweils ortsüblichen Standard für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung maßgeblich sei, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen gehörten, auch wenn es dabei zu einer vollständigen Erneuerung komme und sogar Änderungen vorgenommen würden. Die Herstellung eines TV-Kabel-Hausanschlusses, der dem Stand der Technik entspreche und zu einer wesentlichen Verbesserung der Empfangsqualität führe, könne daher schon aufgrund des Verweises des Paragraph 14, Absatz 4, WEG auf Paragraph 13, Absatz 2, WEG nicht untersagt werden.
Dazu wurden folgende entscheidungserhebliche Feststellungen getroffen:
Derzeit erfolgt die Versorgung des Hauses durch eine ca 9 Jahre alte Antennenanlage, deren Außeneinheit aus terrestrischen Antennenelementen und einem Parabolreflektor mit Ausleger für die Satelllitenempfangseinheit besteht. Die Inneneinheit besteht aus einer Einheit für die Aufbereitung der Satellitenprogramme einer Einheit für die Aufbereitung der terrestrischen Programme. Mit der Antennenempfangsanlage können folgende Sender empfangen werden: ORF 1, ORF 2, DRS 1, ARD, ZDF, SWF 3, Bayern 3, SAT 1, RTL, PRO 7 und Eurosport. Die Signalqualität ist mit Ausnahme der Sender ARD und Bayern 3 gut, hinsichtlich der Sender ARD und Bayern 3 befriedigend. Die bestehende Anlage ist nur geringfügig reparaturbedürftig, vermutlich ist das LNC auszutauschen und ein Kabel am Antennenmast zu befestigen. Der geringfügige Reparaturbedarf beträgt rund EUR 363. Theoretisch kann die bestehende Anlage hinsichtlich der Satellitenaufbereitung mit vier zusätzlichen Einsätzen auf insgesamt 12 Satellitenprogramme erweitert werden. Die Antennenanlage hat ihre durchschnittliche Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren noch nicht erreicht.
Die Ausfallswahrscheinlichkeit erhöht sich allerdings laufend, wobei ein sogenannter Totalausfall möglicherweise in 5 bis 10 Jahren eintreten kann.
Die nach einer geringfügigen Reparatur technisch in einwandfreiem Zustand befindliche derzeitige Antennenanlage führt allerdings zu einer erheblichen “Unterversorgung” der Wohnanlage mit Fernsehprogrammen.
Bei der Versorgung von Wohnanlagen mit Fernsehempfang stellt in Vorarlberg die Einspeisung der Signale mittels Kabels insofern eine sehr verbreitete Vorgangsweise dar, als 59 % aller Haushalte Kabel-TV-Anschlüsse haben. Bei einem Anschluss an das Kabel sind die einmaligen Anschlussgebühren gering und die Betriebs- und Wartungskosten im Monatspauschale enthalten. Bei einem längeren Zeitraum stellt dies jedoch die kostenintensivste Lösung dar. Neben einem einmaligen Erschließungsbeitrag pro Wohnung von S 2.970 (EUR 215,84) beträgt der monatliche Service- und Teilnehmerbetrag pro Wohnung S 146,37 (d.s. EUR 10,64).
Die Hausanschlusskosten von S 9.350 sind durch den gleichzeitigen Erlös aus dem Verkauf der Parabolanlage von S 12.000 gedeckt. Der sich ergebende Überbetrag wird dem Reparaturfond zugeführt. Allerdings kann bei Anschluss an das Kabel und gleichzeitiger Entfernung des Parabolreflektors der Sender Eurosport wegen fehlender Einspeisung im Kabel nicht mehr empfangen werden.
Der Antragsteller könnte allerdings weiter die terrestrische Anlage benützen und auch diesen Sender empfangen, wenn er für die Betriebskosten der (nur mehr ihm dienenden) Anlage aufkommt. Das Erstgericht wies - ausgehend von diesen Feststellungen - das Begehren, den Mehrheitsbeschluss nicht zu genehmigen, ab. Die Erhöhung der Programmvielfalt und Verbesserung der Empfangsqualität im Bereich Fernsehen durch Realisierung eines Kabel-TV-Hausanschlusses sei eine zweckentsprechende Möglichkeit und auch eine Maßnahme zur Erhaltung des in diesem Bereich ortsüblichen Standards. Diese Maßnahme sei unter den gegebenen Umständen zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar. Daher handle es sich um Erhaltungsmaßnahmen die dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen seien. Die daraus resultierende finanzielle Belastung des Antragstellers sei keineswegs übermäßig und zwar sowohl in Relation zu einer zweifellos steigenden Reparaturanfälligkeit der derzeitigen Anlage als auch zu den wesentlich höhere Anschaffungskosten einer alternativen Möglichkeit (neue Kopfstation). Es habe daher keine inhaltliche Kontrolle aufgrund des § 14 Abs 3 WEG stattzufinden. Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft gehandelt habe. Die Verweisung des § 14 Abs 1 WEG auf § 3 MRG bewirke, dass auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung des Hauses als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren seien, selbst wenn es dabei zu einer gänzlichen Erneuerung komme und Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand vorgenommen würden. So könne der Ersatz einer Anlage, die nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand auf das Niveau des ortsüblichen Standards gebracht werden könne, durch eine gleichartige, neue, die dem Niveau des ortsüblichen Standards entspreche, noch als Erhaltung im Sinn des § 14 Abs 1 WEG fallen. § 3 Abs 1 MRG liege nämlich ein dynamischer Erhaltungsbegriff zugrunde, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur gebiete. In diesem Sinn sei auch der Ersatz einer technisch veralteten Fernsehempfangsanlage, deren Reparatur oder Anpassung an den heutigen technischen Standard hinsichtlich Empfangsmöglichkeit, Empfangsqualität und Programmvielfalt unwirtschaftlich sei, durch eine dem ortsüblichen und technischen Standard entsprechende Fernsehempfangsanlage in Form eines Kabelanschlusses noch als Erhaltung im Sinn des § 3 MRG und somit des § 14 Abs 1 WEG zu qualifizieren. Bei der gegebenen Sachlage sei diese Maßnahme zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar.Der Antragsteller könnte allerdings weiter die terrestrische Anlage benützen und auch diesen Sender empfangen, wenn er für die Betriebskosten der (nur mehr ihm dienenden) Anlage aufkommt. Das Erstgericht wies - ausgehend von diesen Feststellungen - das Begehren, den Mehrheitsbeschluss nicht zu genehmigen, ab. Die Erhöhung der Programmvielfalt und Verbesserung der Empfangsqualität im Bereich Fernsehen durch Realisierung eines Kabel-TV-Hausanschlusses sei eine zweckentsprechende Möglichkeit und auch eine Maßnahme zur Erhaltung des in diesem Bereich ortsüblichen Standards. Diese Maßnahme sei unter den gegebenen Umständen zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar. Daher handle es sich um Erhaltungsmaßnahmen die dem Bereich der ordentlichen Verwaltung zuzurechnen seien. Die daraus resultierende finanzielle Belastung des Antragstellers sei keineswegs übermäßig und zwar sowohl in Relation zu einer zweifellos steigenden Reparaturanfälligkeit der derzeitigen Anlage als auch zu den wesentlich höhere Anschaffungskosten einer alternativen Möglichkeit (neue Kopfstation). Es habe daher keine inhaltliche Kontrolle aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, WEG stattzufinden. Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es sich bei der beschlossenen Maßnahme um eine der ordnungsgemäßen Erhaltung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft gehandelt habe. Die Verweisung des Paragraph 14, Absatz eins, WEG auf Paragraph 3, MRG bewirke, dass auch zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung des Hauses als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren seien, selbst wenn es dabei zu einer gänzlichen Erneuerung komme und Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand vorgenommen würden. So könne der Ersatz einer Anlage, die nur mit wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand auf das Niveau des ortsüblichen Standards gebracht werden könne, durch eine gleichartige, neue, die dem Niveau des ortsüblichen Standards entspreche, noch als Erhaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG fallen. Paragraph 3, Absatz eins, MRG liege nämlich ein dynamischer Erhaltungsbegriff zugrunde, der die Rücksichtnahme auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur gebiete. In diesem Sinn sei auch der Ersatz einer technisch veralteten Fernsehempfangsanlage, deren Reparatur oder Anpassung an den heutigen technischen Standard hinsichtlich Empfangsmöglichkeit, Empfangsqualität und Programmvielfalt unwirtschaftlich sei, durch eine dem ortsüblichen und technischen Standard entsprechende Fernsehempfangsanlage in Form eines Kabelanschlusses noch als Erhaltung im Sinn des Paragraph 3, MRG und somit des Paragraph 14, Absatz eins, WEG zu qualifizieren. Bei der gegebenen Sachlage sei diese Maßnahme zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige, der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedoch zulässig sei, weil zur Frage, ob der Ersatz einer technisch veralteten Fernsehantennenanlage durch einen dem derzeitigen aktuellen Standard entsprechenden Kabelanschluss noch eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach § 14 Abs 1 WEG sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Begehren auf Abänderung des bekämpften Sachbeschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Antrags auf Nichtgenehmigung des Mehrheitsbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters begehrt der Antragsteller eine Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichtes gemäß § 2 Abs 2 GEG dahin, dass die Antragsgegner zu verpflichten seien, dem Bund die mit EUR 623,46 bestimmten Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Die Antragsgegner beantragten dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben und ihm den Ersatz der verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung aufzutragen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 nicht übersteige, der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof jedoch zulässig sei, weil zur Frage, ob der Ersatz einer technisch veralteten Fernsehantennenanlage durch einen dem derzeitigen aktuellen Standard entsprechenden Kabelanschluss noch eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 14, Absatz eins, WEG sei, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Begehren auf Abänderung des bekämpften Sachbeschlusses im Sinn einer Stattgebung seines Antrags auf Nichtgenehmigung des Mehrheitsbeschlusses. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Weiters begehrt der Antragsteller eine Abänderung des Ausspruchs des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG dahin, dass die Antragsgegner zu verpflichten seien, dem Bund die mit EUR 623,46 bestimmten Kosten des Sachverständigen zu ersetzen. Die Antragsgegner beantragten dem Revisionsrekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben und ihm den Ersatz der verzeichneten Kosten rechtsfreundlicher Vertretung aufzutragen.