Rechtssatz RS0083136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083136
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Rechtssatz
Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.Unter die Gesetzesbestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG hinausgeht. Die Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 3, Satz 2 Ziffer 3, WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 104/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 104/90
Veröff: WoBl 1991,79 (Würth/Call)
- 5 Ob 1049/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1049/93
Vgl; nur: Unter die Gesetzesbestimmung des § 14 Abs 3 WEG fällt jegliche Veränderung (und nicht nur eine nützliche Verbesserung) gemeinsamer Liegenschaftsteile, die über die ordnungsgemäße Erhaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG hinausgeht. (T1) Beisatz: Hier: Anpflanzen von Sträuchern auf einer bisher frei zugänglichen Grünfläche und damit faktisches Aussperren anderer Miteigentümer und Wohnungseigentümer aus der gemeinsamen Grünanlage. (T2) Veröff: WoBl 1994,26 (Call)
- 5 Ob 197/97z
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
Beisatz: Hier: Streetball-Anlage. (T3)
- 5 Ob 219/98m
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
Auch; nur: Die Voraussetzung des § 14 Abs 3 Satz 2 Z 3 WEG fehlt nicht schon bei jeder Beeinträchtigung der Überstimmten, sondern erst bei einer übermäßigen. (T4) Beisatz: Eine geringfügige Einschränkung der Kellerhöhe durch Anbringung einer Bodenisolierung (zur Beseitigung der Feuchtigkeit) überschreitet keineswegs das Maß der hinzunehmenden Beeinträchtigung. (T5)
- 5 Ob 217/00y
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 217/00y
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Neuerrichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach einer Wohnungseigentumsanlage ist auch eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung. (T6)
- 5 Ob 157/02b
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 157/02b
Auch; nur T4; Beisatz: Eine geringfügige Einschränkung muss hingenommen werden. (T7) Beisatz: Der Antragsteller ist beweispflichtig für eine erhebliche Beeinträchtigung. (T8)
- 5 Ob 296/05y
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 5 Ob 296/05y
Auch; Beis wie T8
- 5 Ob 92/08b
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 92/08b
Auch; nur ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 29 WEG 2002. (T9)
- 5 Ob 18/13b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
Vgl; Ähnlich nur T4; Auch Beis wie T8; Beis wie T9
- 5 Ob 154/20p
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 5 Ob 154/20p
Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083136
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00104_9000000_003