1. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 11. 4. 2000 (ON 5)
Nach dem bei der Aufnahme des Sachverständigenbeweises sinngemäß anzuwendenden § 332 Abs 2 Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt wird, nur hinsichtlich der Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30.000 S übersteigt (§ 365 Satz 2 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Aufteilungsverfahren anzuwenden (§ 230 Abs 2 AußStrG).Nach dem bei der Aufnahme des Sachverständigenbeweises sinngemäß anzuwendenden Paragraph 332, Absatz 2, Satz 2 ZPO ist ein Beschluss, mit dem der Erlag eines Kostenvorschusses auferlegt wird, nur hinsichtlich der Höhe und nur dann anfechtbar, wenn der Gesamtbetrag der einer Partei aufgetragenen Vorschüsse 30.000 S übersteigt (Paragraph 365, Satz 2 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Aufteilungsverfahren anzuwenden (Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG).
Der Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist demnach schon deshalb unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist. Auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG braucht daher in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.Der Rekurs gegen den Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses ist demnach schon deshalb unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist. Auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG braucht daher in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.
2. Zum Rekurs gegen den Beschluss vom 10. 10. 2000 (ON 14)
Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht die Gebühren der Dolmetscherin bestimmt und die Ersatzpflicht der Parteien je zur Hälfte ausgesprochen. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluss nur insoweit, als sie für den Ersatz der Gebühr dem Grunde nach zur Hälfte zu haften hat. Ihr Rekurs richtet sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherin, so dass § 41 Abs 1 GebAG 1975 idF BGBl 1994/623 nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung gilt der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO für die (erstmalige) Bestimmung der Sachverständigengebühr durch die zweite Instanz nicht (s Rechberger in Rechberger, ZPO**2 § 365 Rz 6).Mit diesem Beschluss hat das Rekursgericht die Gebühren der Dolmetscherin bestimmt und die Ersatzpflicht der Parteien je zur Hälfte ausgesprochen. Die Antragstellerin bekämpft den Beschluss nur insoweit, als sie für den Ersatz der Gebühr dem Grunde nach zur Hälfte zu haften hat. Ihr Rekurs richtet sich nicht gegen die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherin, so dass Paragraph 41, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung BGBl 1994/623 nicht anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung gilt der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO für die (erstmalige) Bestimmung der Sachverständigengebühr durch die zweite Instanz nicht (s Rechberger in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 365, Rz 6).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien beruht auf § 2 Abs 2 GEG. Danach hat das erkennende Gericht, wenn den Betrag von 3.900 S übersteigende Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder unverzüglich danach mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Dieser Beschluss ist zwar mit Rekurs anfechtbar (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG); daraus folgt aber nicht, dass auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zustünde.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien beruht auf Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Danach hat das erkennende Gericht, wenn den Betrag von 3.900 S übersteigende Kosten aus Amtsgeldern zu berichtigen sind oder berichtigt worden sind, mit der Auszahlungsanweisung oder unverzüglich danach mit gesondertem Beschluss dem Grunde nach zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten zu ersetzen hat. Dieser Beschluss ist zwar mit Rekurs anfechtbar (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG); daraus folgt aber nicht, dass auch der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zustünde.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien ist nämlich ein Beschluss im Kostenpunkt (RZ 1990/118 = EFSlg 64.667 uva; Fucik, Außerstreitgesetz**2, 37). Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Der inhaltsgleiche Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 5 ZPO erfasst nach ständiger Rechtsprechung auch jede Enscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 5 mwN). Das gilt auch für das Rekursverfahren, auch wenn insoweit keine dem § 519 ZPO entsprechende Bestimmung gilt. Die uneingeschränkte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse - wie zB über die Kosten des Rekursverfahrens - würde aber zu einem Wertungswiderspruch führen und entspräche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers (JBl 1994, 264; Kodek aaO § 528 Rz 1 mwN). Auch im Außerstreitverfahren kann es daher keinen Unterschied bedeuten, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder - wie hier - unmittelbar über die Kostenersatzpflicht entschieden hat.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Parteien ist nämlich ein Beschluss im Kostenpunkt (RZ 1990/118 = EFSlg 64.667 uva; Fucik, Außerstreitgesetz**2, 37). Gegen Beschlüsse des Rekursgerichts im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig. Der inhaltsgleiche Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO erfasst nach ständiger Rechtsprechung auch jede Enscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 528, Rz 5 mwN). Das gilt auch für das Rekursverfahren, auch wenn insoweit keine dem Paragraph 519, ZPO entsprechende Bestimmung gilt. Die uneingeschränkte Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse - wie zB über die Kosten des Rekursverfahrens - würde aber zu einem Wertungswiderspruch führen und entspräche auch nicht der Absicht des Gesetzgebers (JBl 1994, 264; Kodek aaO Paragraph 528, Rz 1 mwN). Auch im Außerstreitverfahren kann es daher keinen Unterschied bedeuten, ob die zweite Instanz in Erledigung eines Rechtsmittels oder - wie hier - unmittelbar über die Kostenersatzpflicht entschieden hat.
Die Rekurse waren zurückzuweisen.