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Entscheidung 1 Ob 8/01k×

Entscheidung 1 Ob 8/01k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob8/01k

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario F*****, geboren am *****, infolge Rekurses der Mutter Dr. Gabriele F*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2000, GZ 44 R 699/99s-4, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht trug der psychologischen Sachverständigen im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung des väterlichen Besuchsrechts zum Minderjährigen die Ergänzung des Gutachtens auf. Die Sachverständige entsprach diesem Auftrag (ON 202) und verzeichnete 5.816 S an Gebühren (ON 203). Mit Beschluss vom 20. 6. 2000 bestimmte das Rekursgericht die Gebühren für das Ergänzungsgutachten mit 5.816 S, trug dem Rechnungsführer deren Zahlung aus Amtsgeldern auf und sprach ferner aus, dass der Vater und die Mutter diese Kosten dem Bund je zur Hälfte zu ersetzen haben.

Nur gegen den Ausspruch über die Ersatzpflicht richtet sich der Rekurs der Mutter mit dem Antrag, allein den Vater zum Gebührenersatz zu verpflichten.

Der Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Beschlüsse im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Darunter fallen auch Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG. Das betrifft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c,) GEG auch die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (4 Ob 298/00b [Dolmetscher]; RZ 1990/118 [Sachverständiger]).

Der absolut unzulässige Rekurs der Mutter ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E60792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00008.01K.0130.000

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0010OB00008_01K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung