Rechtssatz RS0123021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123021
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Dass die Schaffung eines behindertengerechten, barrierefreien Zugangs zu einem Haus mit mehr als 50 Wohnungen derzeit nur einigen Wohnungseigentümern unmittelbar nützt, schließt daher einen solchen Vorteil nicht aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 264/07w
Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 264/07w
- 5 Ob 18/13b
Entscheidungstext OGH 21.03.2013 5 Ob 18/13b
Vgl; nur: Ob eine Änderung allen Mit- und Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. (T1)
- 5 Ob 56/15v
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 56/15v
nur T1; Beisatz: Eine Vergrößerung von Balkonen, deren Finanzierung durch die Rücklage nicht gedeckt ist, gereicht Wohnungseigentümern, die über keinen Balkon verfügen, jedenfalls nicht zum Vorteil. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123021
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20071211_OGH0002_0050OB00264_07W0000_001