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Rechtssatz RS0097516×

Rechtssatz RS0097516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0097516

Geschäftszahl

5Ob113/95; 5Ob181/02g

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Rechtssatz

Unter Paragraph 24, Absatz eins, WEG 1975 fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in Paragraph eins, Absatz eins, WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach Paragraph eins, Absatz 4, WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen (Hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube bzw. Abstellraum möglich).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 113/95
    Veröff: SZ 69/68
  • 5 Ob 181/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g
    Auch; nur: Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1); Beisatz: An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097516

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB00113_9500000_001