Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, das Grundbuchsgericht sei an die rechtskräftige Nutzwertfestsetzung gebunden; die Lagerräume top 22 bis 49 seien "sonstige selbständige Räumlichkeiten" gemäß § 1 Abs 1 WEG, wobei es nicht auf das Ausmaß dieser Räume, sondern auf die Verkehrsauffassung und die Bauordnung ankomme; das Rekursgericht hätte nicht mit gänzlicher Abweisung hinsichtlich aller Räume vorgehen dürfen, wenn es einzelne Lagerräume für sonderrechtsfähig halte.Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefaßt geltend, das Grundbuchsgericht sei an die rechtskräftige Nutzwertfestsetzung gebunden; die Lagerräume top 22 bis 49 seien "sonstige selbständige Räumlichkeiten" gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG, wobei es nicht auf das Ausmaß dieser Räume, sondern auf die Verkehrsauffassung und die Bauordnung ankomme; das Rekursgericht hätte nicht mit gänzlicher Abweisung hinsichtlich aller Räume vorgehen dürfen, wenn es einzelne Lagerräume für sonderrechtsfähig halte.
Hiezu wurde erwogen:
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - anläßlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen (MietSlg 40/14; vgl SZ 58/197 = MietSlg 37/19; Würth in Rummel2 § 3 WEG Rz 3). Daß aber die Beurteilung von Vorfragen grundsätzlich nicht in Rechttskraft erwächst, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (MGA JN/ZPO14 § 411 ZPO E 46; Fasching, LB2 Rz 1520 mwN; Rechberger in Rechberger § 411 ZPO Rz 10 mwN). Das Ergebnis des Rekursgerichtes, das Grundbuchsgericht habe die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes trotz rechtskräftiger Nutzwertfestsetzung selbständig zu prüfen, läßt sich daher aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ohne weiteres ableiten. Nur am Rande sei bemerkt, daß sich nach der jüngsten Judikatur zu § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG (5 Ob 126/95 = WoBl 1996, 124 [Call] = ecolex 1996, 593 [Kletecka]) aus der (in diesem Fall rechtmäßigen) Festsetzung eines Nutzwertes für ein Objekt noch keineswegs die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum ergeben muß.Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - anläßlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen (MietSlg 40/14; vergleiche SZ 58/197 = MietSlg 37/19; Würth in Rummel2 Paragraph 3, WEG Rz 3). Daß aber die Beurteilung von Vorfragen grundsätzlich nicht in Rechttskraft erwächst, entspricht der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (MGA JN/ZPO14 Paragraph 411, ZPO E 46; Fasching, LB2 Rz 1520 mwN; Rechberger in Rechberger Paragraph 411, ZPO Rz 10 mwN). Das Ergebnis des Rekursgerichtes, das Grundbuchsgericht habe die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes trotz rechtskräftiger Nutzwertfestsetzung selbständig zu prüfen, läßt sich daher aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ohne weiteres ableiten. Nur am Rande sei bemerkt, daß sich nach der jüngsten Judikatur zu Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG (5 Ob 126/95 = WoBl 1996, 124 [Call] = ecolex 1996, 593 [Kletecka]) aus der (in diesem Fall rechtmäßigen) Festsetzung eines Nutzwertes für ein Objekt noch keineswegs die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum ergeben muß.
Auch die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, im Falle einer "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" (§ 1 Abs 1 WEG) sei jeweils zu prüfen, ob die Verkehrsauffassung dem Raum eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkenne, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (SZ 58/197 = MietSlg 37/19 im Zusammenhang mit Kellerräumen; Würth aaO § 1 Rz 3 mwN).Auch die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, im Falle einer "sonstigen selbständigen Räumlichkeit" (Paragraph eins, Absatz eins, WEG) sei jeweils zu prüfen, ob die Verkehrsauffassung dem Raum eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zuerkenne, steht mit der Rechtsprechung im Einklang (SZ 58/197 = MietSlg 37/19 im Zusammenhang mit Kellerräumen; Würth aaO Paragraph eins, Rz 3 mwN).
Im vorliegenden Fall war nach den vorgelegten Urkunden beabsichtigt, die "Lagerräume" top 24 bis 49 nicht etwa als Zubehör den Wohnungen der Obergeschoße zuzuordnen (§ 1 Abs 2 WEG), sondern aus ihnen selbständige Wohnungseigentumsobjekte zu machen, deren Zubehör jeweils (mit wenigen Ausnahmen) Abstellplätze in der Tiefgarage bilden sollen. Während die Lager top 22 und 23 immerhin 76,10 und 37,30 m2 groß und ummauert sind, haben die "Lagerräume" top 24 bis 49 nur eine Größe von 1,30 bis 6,53 m2 und ist nach den Planunterlagen - entgegen der Darstellung des Rekursgerichtes - keineswegs gesichert, daß es sich hiebei überhaupt um baulich nach allen Seiten abgeschlossene Räume (vgl Würth aaO § 1 WEG Rz 3 mwN) handelt. Schon das Erstgericht hat angedeutet, daß mit der gewählten Konstruktion in Wahrheit offenbar - in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl Würth aaO § 1 WEG Rz 4 mwN) - eine Selbständigkeit der KFZ-Abstellplätze erreicht werden sollte.Im vorliegenden Fall war nach den vorgelegten Urkunden beabsichtigt, die "Lagerräume" top 24 bis 49 nicht etwa als Zubehör den Wohnungen der Obergeschoße zuzuordnen (Paragraph eins, Absatz 2, WEG), sondern aus ihnen selbständige Wohnungseigentumsobjekte zu machen, deren Zubehör jeweils (mit wenigen Ausnahmen) Abstellplätze in der Tiefgarage bilden sollen. Während die Lager top 22 und 23 immerhin 76,10 und 37,30 m2 groß und ummauert sind, haben die "Lagerräume" top 24 bis 49 nur eine Größe von 1,30 bis 6,53 m2 und ist nach den Planunterlagen - entgegen der Darstellung des Rekursgerichtes - keineswegs gesichert, daß es sich hiebei überhaupt um baulich nach allen Seiten abgeschlossene Räume vergleiche Würth aaO Paragraph eins, WEG Rz 3 mwN) handelt. Schon das Erstgericht hat angedeutet, daß mit der gewählten Konstruktion in Wahrheit offenbar - in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen vergleiche Würth aaO Paragraph eins, WEG Rz 4 mwN) - eine Selbständigkeit der KFZ-Abstellplätze erreicht werden sollte.
Den "Lagerräumen" top 24 bis 49 kommt daher nach der Verkehrsauffassung keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu, weshalb es mangels Wohnungseigentumstauglichkeit insoweit bei der Abweisung des Grundbuchsgesuches zu bleiben hat. Bei der unrichtigen Angabe einer Lagerraumnummer im abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses handelt es sich im übrigen lediglich um einen berichtigungsfähigen Schreibfehler.
Was nun die Lager top 22 und 23 anlangt, so sind diese nach der Aktenlage als "sonstige selbständige Räumlichkeiten" wohnungseigentumstauglich. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes führt die fehlende Tauglichkeit der anderen Lagerräume (samt Autoeinstellplättzen) aber nicht dazu, daß die Nutzwertfestsetzung nicht mehr Grundlage einer Grundbuchseintragung hinsichtlich der tauglichen Objekte sein kann. Die erwähnten zur Begründung selbständigen Wohnungseigentums ungeeigneten Flächen sind nämlich hier - anders als etwa Stiegenhäuser oder die Hausbesorgerwohnung - keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses, sondern könnten im Zubehör-Wohnungseigentum stehen (vgl Würth aaO § 1 WEG Rz 6, 9). Im Falle einer entsprechenden Umwidmung (vgl Würth aaO § 1 WEG Rz 7, 9) wäre der für sie festgesetzte Nutzwert dem Nutzwert des Wohnungseigentumsobjekts, dem sie zugeordnet werden, hinzuziehen. Bis dahin könnte an den jeweiligen Anteilen nur schlichtes Miteigentum bestehen. Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit der Lagerräume top 24 bis 49 führt daher im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile (vgl hingegen zur Hausbesorgerwohnung MietSlg 38.620/53). Es besteht somit kein Hindernis, neben der bereits vom Erstgericht bewilligten Einverleibung des Wohnungseigentums an den Wohnungen W 1 bis 21 auch das Wohnungseigentum an den Lagerräumen LR 22 und 23 mit den ermittelten Anteilen einzutragen.Was nun die Lager top 22 und 23 anlangt, so sind diese nach der Aktenlage als "sonstige selbständige Räumlichkeiten" wohnungseigentumstauglich. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes führt die fehlende Tauglichkeit der anderen Lagerräume (samt Autoeinstellplättzen) aber nicht dazu, daß die Nutzwertfestsetzung nicht mehr Grundlage einer Grundbuchseintragung hinsichtlich der tauglichen Objekte sein kann. Die erwähnten zur Begründung selbständigen Wohnungseigentums ungeeigneten Flächen sind nämlich hier - anders als etwa Stiegenhäuser oder die Hausbesorgerwohnung - keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses, sondern könnten im Zubehör-Wohnungseigentum stehen vergleiche Würth aaO Paragraph eins, WEG Rz 6, 9). Im Falle einer entsprechenden Umwidmung vergleiche Würth aaO Paragraph eins, WEG Rz 7, 9) wäre der für sie festgesetzte Nutzwert dem Nutzwert des Wohnungseigentumsobjekts, dem sie zugeordnet werden, hinzuziehen. Bis dahin könnte an den jeweiligen Anteilen nur schlichtes Miteigentum bestehen. Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit der Lagerräume top 24 bis 49 führt daher im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile vergleiche hingegen zur Hausbesorgerwohnung MietSlg 38.620/53). Es besteht somit kein Hindernis, neben der bereits vom Erstgericht bewilligten Einverleibung des Wohnungseigentums an den Wohnungen W 1 bis 21 auch das Wohnungseigentum an den Lagerräumen LR 22 und 23 mit den ermittelten Anteilen einzutragen.
Dem Revisionsrekurs war demnach in diesem Umfang Folge zu geben.