Begründung:
Die Antragstellerin ist jetzt Miteigentümerin, war jedoch bei Beginn dieses Verfahrens noch Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Sie hat - nach ergebnislos verlaufener Anrufung der Schlichtungsstelle - am 9.8.1993 gemäß § 26 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 26 Abs 3 WEG und § 40 Abs 2 MRG beim Erstgericht die Festsetzung der Nutzwerte für diese Liegenschaft beantragt, wobei sich im Verfahren folgendes ergab:Die Antragstellerin ist jetzt Miteigentümerin, war jedoch bei Beginn dieses Verfahrens noch Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus *****. Sie hat - nach ergebnislos verlaufener Anrufung der Schlichtungsstelle - am 9.8.1993 gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WEG und Paragraph 40, Absatz 2, MRG beim Erstgericht die Festsetzung der Nutzwerte für diese Liegenschaft beantragt, wobei sich im Verfahren folgendes ergab:
Auf der Liegenschaft befinden sich 4 Wohnungen und 8 "sonstige selbständige Räumlichkeiten". Bei letzteren handelt es sich um 2 Magazine und 6 für Wohnzwecke genutzte Räumlichkeiten, nämlich Substandardwohnungen iSd § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG. Wohnungseigentumsverträge über diese Substandardwohnungen wurden noch nicht abgeschlossen.Auf der Liegenschaft befinden sich 4 Wohnungen und 8 "sonstige selbständige Räumlichkeiten". Bei letzteren handelt es sich um 2 Magazine und 6 für Wohnzwecke genutzte Räumlichkeiten, nämlich Substandardwohnungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG. Wohnungseigentumsverträge über diese Substandardwohnungen wurden noch nicht abgeschlossen.
Dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen, die Substandardwohnungen als sonstige "zu Wohnzwecken genutzte (selbständige) Räumlichkeiten" zu qualifizieren und auch ihnen Nutzwerte zuzuweisen (wodurch sich ein Gesamtnutzwert von 513 ergeben hätte), ist das Erstgericht nicht gefolgt. Es setzte nur für die mit Wasserentnahmestelle und Klosett ausgestatteten Wohnungen sowie für die Magazine (jeweils samt Zubehör iSd § 1 Abs 2 WEG) Nutzwerte fest und gelangte so zu einer Gesamtsumme der Nutzwerte von 357. An den "Substandardwohnungen" iSd § 1 Abs 3 WEG idF 3. WÄG könne nämlich kein Wohnungseigentum begründet werden, was die Festsetzung von Nutzwerten für diese Objekte ausschließe. Diese Räumlichkeiten seien als allgemeine Teile des Hauses zu behandeln.Dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen, die Substandardwohnungen als sonstige "zu Wohnzwecken genutzte (selbständige) Räumlichkeiten" zu qualifizieren und auch ihnen Nutzwerte zuzuweisen (wodurch sich ein Gesamtnutzwert von 513 ergeben hätte), ist das Erstgericht nicht gefolgt. Es setzte nur für die mit Wasserentnahmestelle und Klosett ausgestatteten Wohnungen sowie für die Magazine (jeweils samt Zubehör iSd Paragraph eins, Absatz 2, WEG) Nutzwerte fest und gelangte so zu einer Gesamtsumme der Nutzwerte von 357. An den "Substandardwohnungen" iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung 3. WÄG könne nämlich kein Wohnungseigentum begründet werden, was die Festsetzung von Nutzwerten für diese Objekte ausschließe. Diese Räumlichkeiten seien als allgemeine Teile des Hauses zu behandeln.
Das Gericht zweiter Instanz nahm den dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs zum Anlaß, das Nutzwertfestsetzungsbegehren zur Gänze abzuweisen. Es führte aus:
Vorweg sei zu klären, nach welcher Rechtslage der gegenständliche Nutzwertfestsetzungsantrag zu beurteilen sei. Für dieses außerstreitige Verfahren (§ 26 Abs 2 WEG) gelte der allgemeine Grundsatz, daß Entscheidungen nach der Sach- und Rechtslage zu treffen sind, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung darstellt, sofern nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen. Die das WEG ändernden Bestimmungen des 3. WÄG seien mit 1.1.1994 in Kraft getreten, doch gelte gerade für die erstmalige Nutzwertfestsetzung die Übergangsbestimmung des Art III Abschn II Z 6 des 3. WÄG, wonach auf einen vor dem 1.10.1993 gestellten Antrag die Bestimmungen des § 1 Abs 2, § 5 Abs 1 und 2 WEG idF des 3. WÄG (im folgenden: nF) nicht anzuwenden sind, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird. Diese Übergangsbestimmung sehe somit eine gewisse Rückwirkung der §§ 1 Abs 2, 5 Abs 1 und 2 WEG nF auf jene Nutzwertfestsetzungen vor, die nach dem 30.9.1993 beantragt werden, doch gelte das für vorher eingebrachte Anträge nicht (Würth/Zingher, WohnR '94 Anm 5 zu Art III Abschn II des 3. WÄG). Aus dieser Übergangsregelung ergebe sich aber auch, daß auf vor dem 1.10.1993 eingebrachte Anträge auf erstmalige Nutzwertfestsetzung, über die nach dem 1.1.1994 entschieden wird, die in der Übergangsregelung nicht genannten Vorschriften des 3. WÄG anzuwenden sind, weshalb das Erstgericht zutreffend von der Anwendung des § 1 Abs 3 WEG nF ausgegangen sei. Indizien dafür, daß der Gesetzgeber versehentlich § 1 Abs 3 WEG in der Übergangsbestimmung nicht angeführt hat, fänden sich in den Materialien nicht. Vielmehr sei aus der Übergangsbestimmung des Art III Abschn II Z 3 des 3. WÄG - wonach schriftlich vor dem 1.10.1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung iSd § 1 Abs 3 WEG nF noch verbücherbar sind - zu schließen, daß an einer solchen Wohnung nur noch dann Wohnungseigentum begründet werden könne, wenn der Wohnungseigentumsvertrag vor dem 1.10.1993 schriftlich abgeschlossen worden ist. Derartige Wohnungseigentumsverträge lägen hier nicht vor.Vorweg sei zu klären, nach welcher Rechtslage der gegenständliche Nutzwertfestsetzungsantrag zu beurteilen sei. Für dieses außerstreitige Verfahren (Paragraph 26, Absatz 2, WEG) gelte der allgemeine Grundsatz, daß Entscheidungen nach der Sach- und Rechtslage zu treffen sind, wie sie sich zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung darstellt, sofern nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen. Die das WEG ändernden Bestimmungen des 3. WÄG seien mit 1.1.1994 in Kraft getreten, doch gelte gerade für die erstmalige Nutzwertfestsetzung die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Abschn römisch zwei Ziffer 6, des 3. WÄG, wonach auf einen vor dem 1.10.1993 gestellten Antrag die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 2 WEG in der Fassung des 3. WÄG (im folgenden: nF) nicht anzuwenden sind, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird. Diese Übergangsbestimmung sehe somit eine gewisse Rückwirkung der Paragraphen eins, Absatz 2, 5, Absatz eins und 2 WEG nF auf jene Nutzwertfestsetzungen vor, die nach dem 30.9.1993 beantragt werden, doch gelte das für vorher eingebrachte Anträge nicht (Würth/Zingher, WohnR '94 Anmerkung 5 zu Artikel römisch drei, Abschn römisch zwei des 3. WÄG). Aus dieser Übergangsregelung ergebe sich aber auch, daß auf vor dem 1.10.1993 eingebrachte Anträge auf erstmalige Nutzwertfestsetzung, über die nach dem 1.1.1994 entschieden wird, die in der Übergangsregelung nicht genannten Vorschriften des 3. WÄG anzuwenden sind, weshalb das Erstgericht zutreffend von der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, WEG nF ausgegangen sei. Indizien dafür, daß der Gesetzgeber versehentlich Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Übergangsbestimmung nicht angeführt hat, fänden sich in den Materialien nicht. Vielmehr sei aus der Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Abschn römisch zwei Ziffer 3, des 3. WÄG - wonach schriftlich vor dem 1.10.1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG nF noch verbücherbar sind - zu schließen, daß an einer solchen Wohnung nur noch dann Wohnungseigentum begründet werden könne, wenn der Wohnungseigentumsvertrag vor dem 1.10.1993 schriftlich abgeschlossen worden ist. Derartige Wohnungseigentumsverträge lägen hier nicht vor.
Nach § 1 Abs 3 WEG nF könne an selbständigen Wohnungen Wohnungseigentum nur dann bestehen, wenn sie zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügen. Unter selbständigen Wohnungen iSd § 1 Abs 1 WEG würden mangels Legaldefinition Wohnräume verstanden, die nach dem Bauplan eine in sich geschlossene, von den allgemeinen Teilen des Hauses unmittelbar zugängliche Einheit bilden und gegenüber den anderen Wohnungen in der Natur deutlich abgegrenzt sind; bloße Willensübereinstimmung der Beteiligten über die Abgrenzung würden nicht genügen (MietSlg 42.428; Feil, Wohnungseigentum2 52). Somit seien letztlich Bauvorschriften ausschlaggebend dafür, was Wohnung iSd WEG 1975 sei (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu § 1 WEG; Meinhart, ImmZ 1986, 283 und 330). Nach § 90 der BO für Wien liege eine Wohnung nur dann vor, wenn sie über eine Mindestgröße von 35 m2 und ein eigenes WC im Wohnungsverband verfüge. Diese Rechtslage habe in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, daß "Substandardwohnungen" als "sonstige zu Wohnzwecken genutzte selbständige Räumlichkeiten" deklariert und ins Wohnungseigentum übergeführt wurden. Um das zu verhindern, habe der Gesetzgeber des 3. WÄG klargestellt, daß an selbständigen Wohnungen Wohnungseigentum nur mehr dann bestehen kann, wenn diese zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügen (vgl AB, abgedruckt in Würth/Zingher, WohnR '94, 248). Damit seien Substandardwohnungen, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach neuer Rechtslage keine wohnungseigentumstauglichen Objekte mehr, für die ein Nutzwert festzusetzen wäre (A. Kletecka, WoBl 1993, 218 ff; Feil, Wohnungseigentum2 58; Dirnbacher, Das Wohnungseigentumsgesetz idF des 3. WÄG, 24). Auch Würth/Zingher (in WohnR '94, Anm 5 zu § 1 WEG) verwiesen darauf, daß es ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers war, daß Substandardwohnungen nicht ins Wohnungseigentum übertragen werden können, und schließen aus, daß für solche Wohnungen ein Nutzwert festzusetzen sei. Solche Substandardwohnungen seien auch bei der Mindestanteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, sie gingen vielmehr in den Anteilen der Miteigentümer auf, gehörten also zu den allgemeinen Teilen des Hauses (Kletecka aaO; Feil aaO; Würth/Zingher aaO). Dies sei eine vom Gesetzgeber beabsichtigte logische Folge der Neuregelung.Nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG nF könne an selbständigen Wohnungen Wohnungseigentum nur dann bestehen, wenn sie zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügen. Unter selbständigen Wohnungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, WEG würden mangels Legaldefinition Wohnräume verstanden, die nach dem Bauplan eine in sich geschlossene, von den allgemeinen Teilen des Hauses unmittelbar zugängliche Einheit bilden und gegenüber den anderen Wohnungen in der Natur deutlich abgegrenzt sind; bloße Willensübereinstimmung der Beteiligten über die Abgrenzung würden nicht genügen (MietSlg 42.428; Feil, Wohnungseigentum2 52). Somit seien letztlich Bauvorschriften ausschlaggebend dafür, was Wohnung iSd WEG 1975 sei (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 6 zu Paragraph eins, WEG; Meinhart, ImmZ 1986, 283 und 330). Nach Paragraph 90, der BO für Wien liege eine Wohnung nur dann vor, wenn sie über eine Mindestgröße von 35 m2 und ein eigenes WC im Wohnungsverband verfüge. Diese Rechtslage habe in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, daß "Substandardwohnungen" als "sonstige zu Wohnzwecken genutzte selbständige Räumlichkeiten" deklariert und ins Wohnungseigentum übergeführt wurden. Um das zu verhindern, habe der Gesetzgeber des 3. WÄG klargestellt, daß an selbständigen Wohnungen Wohnungseigentum nur mehr dann bestehen kann, wenn diese zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügen vergleiche AB, abgedruckt in Würth/Zingher, WohnR '94, 248). Damit seien Substandardwohnungen, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach neuer Rechtslage keine wohnungseigentumstauglichen Objekte mehr, für die ein Nutzwert festzusetzen wäre (A. Kletecka, WoBl 1993, 218 ff; Feil, Wohnungseigentum2 58; Dirnbacher, Das Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung des 3. WÄG, 24). Auch Würth/Zingher (in WohnR '94, Anmerkung 5 zu Paragraph eins, WEG) verwiesen darauf, daß es ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers war, daß Substandardwohnungen nicht ins Wohnungseigentum übertragen werden können, und schließen aus, daß für solche Wohnungen ein Nutzwert festzusetzen sei. Solche Substandardwohnungen seien auch bei der Mindestanteilsberechnung nicht zu berücksichtigen, sie gingen vielmehr in den Anteilen der Miteigentümer auf, gehörten also zu den allgemeinen Teilen des Hauses (Kletecka aaO; Feil aaO; Würth/Zingher aaO). Dies sei eine vom Gesetzgeber beabsichtigte logische Folge der Neuregelung.
Damit sei jener Meinung entgegenzutreten (Heindl, WoBl 1994, 5), daß Substandardwohnungen weiterhin als sonstige selbständige Räumlichkeiten eigentumsfähig seien und für diese ein Nutzwert festzusetzen sei. Ihr widerspreche der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, der an selbständigen "Substandardwohnungen", also an solchen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten, die Begründung von Wohnungseigentum nunmehr für unzulässig erkläre. Er stelle in diesem Zusammenhang auf den Zweck der Benützung von Räumlichkeiten ab, der nicht dadurch umgangen werden dürfe, daß solche Wohnräume als sonstige (zu Wohnzwecken genutzte) selbständige Räumlichkeiten deklariert werden. Denn gerade durch diesen Zweck unterschieden sich eben Wohnräume von sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, wie etwa Geschäftsräumlichkeiten, Lagerräume oder Werkstätten. Auch schade es nicht, daß die "Substandardwohnung" nicht ausdrücklich in § 1 Abs 4 WEG nF genannt ist, ergebe sich doch schon aus dem 3. Absatz dieser Bestimmung, daß an solchen Wohnungen eben kein Wohnungseigentum bestehen könne. Demnach zählten diese kraft Gesetzes zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, sodaß auch das Argument der Antragstellerin, selbständige Räumlichkeiten seien im Zweifel (!) nicht allgemeine Teile einer Liegenschaft, ins Leere gehe.Damit sei jener Meinung entgegenzutreten (Heindl, WoBl 1994, 5), daß Substandardwohnungen weiterhin als sonstige selbständige Räumlichkeiten eigentumsfähig seien und für diese ein Nutzwert festzusetzen sei. Ihr widerspreche der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, der an selbständigen "Substandardwohnungen", also an solchen zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten, die Begründung von Wohnungseigentum nunmehr für unzulässig erkläre. Er stelle in diesem Zusammenhang auf den Zweck der Benützung von Räumlichkeiten ab, der nicht dadurch umgangen werden dürfe, daß solche Wohnräume als sonstige (zu Wohnzwecken genutzte) selbständige Räumlichkeiten deklariert werden. Denn gerade durch diesen Zweck unterschieden sich eben Wohnräume von sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, wie etwa Geschäftsräumlichkeiten, Lagerräume oder Werkstätten. Auch schade es nicht, daß die "Substandardwohnung" nicht ausdrücklich in Paragraph eins, Absatz 4, WEG nF genannt ist, ergebe sich doch schon aus dem 3. Absatz dieser Bestimmung, daß an solchen Wohnungen eben kein Wohnungseigentum bestehen könne. Demnach zählten diese kraft Gesetzes zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, sodaß auch das Argument der Antragstellerin, selbständige Räumlichkeiten seien im Zweifel (!) nicht allgemeine Teile einer Liegenschaft, ins Leere gehe.
Daß an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum begründet werden könne und hiefür Nutzwerte festzusetzen seien, treffe zwar zu, doch sei dem gegenständlichen Antrag (und dessen Beilagen) unzweifelhaft zu entnehmen, daß die in Rede stehenden Objekte Wohnungen sind, woran ja auch die Antragstellerin immer festgehalten habe. Auch wenn eine Nutzwertfestsetzung für sonstige selbständige, zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt werde, ergebe sich insbesondere aus den §§ 3, 5 und 7 WEG der enge Zusammenhang zwischen der Verbücherung, somit dem Mindestanteil, und dem Nutzwert. Eine selbständige, vom Mindestanteil losgelöste Bedeutung komme dem Nutzwert nach keiner Bestimmung des WEG zu.Daß an sonstigen selbständigen Räumlichkeiten Wohnungseigentum begründet werden könne und hiefür Nutzwerte festzusetzen seien, treffe zwar zu, doch sei dem gegenständlichen Antrag (und dessen Beilagen) unzweifelhaft zu entnehmen, daß die in Rede stehenden Objekte Wohnungen sind, woran ja auch die Antragstellerin immer festgehalten habe. Auch wenn eine Nutzwertfestsetzung für sonstige selbständige, zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt werde, ergebe sich insbesondere aus den Paragraphen 3, 5 und 7 WEG der enge Zusammenhang zwischen der Verbücherung, somit dem Mindestanteil, und dem Nutzwert. Eine selbständige, vom Mindestanteil losgelöste Bedeutung komme dem Nutzwert nach keiner Bestimmung des WEG zu.
Somit habe das Erstgericht die 6 zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Räumlichkeiten zu Recht als "Substandardwohnungen" iSd § 1 Abs 3 WEG nF qualifiziert und zutreffend erkannt, daß für diese mangels Wohnungseigentumstauglichkeit keine Nutzwerte festzusetzen sind. Dies führe aber unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhanges des Sachantrages, insbesondere im Hinblick auf den begehrten Gesamtnutzwert als entscheidende Größe für die künftigen Mindestanteile, zu dessen gänzlicher Abweisung. Da das Erstgericht kein minus zugesprochen (und auch ein Mehrbegehren nicht abgewiesen) habe, sondern seine Entscheidung ein aliud darstelle, gegen das sich die Antragstellerin wende, sei in Stattgebung des im Ergebnis berechtigten Rekurses der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und das Begehren, dem die Bestimmung des § 1 Abs 3 WEG entgegenstehe, abzuweisen gewesen.Somit habe das Erstgericht die 6 zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Räumlichkeiten zu Recht als "Substandardwohnungen" iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG nF qualifiziert und zutreffend erkannt, daß für diese mangels Wohnungseigentumstauglichkeit keine Nutzwerte festzusetzen sind. Dies führe aber unter Berücksichtigung des inneren Zusammenhanges des Sachantrages, insbesondere im Hinblick auf den begehrten Gesamtnutzwert als entscheidende Größe für die künftigen Mindestanteile, zu dessen gänzlicher Abweisung. Da das Erstgericht kein minus zugesprochen (und auch ein Mehrbegehren nicht abgewiesen) habe, sondern seine Entscheidung ein aliud darstelle, gegen das sich die Antragstellerin wende, sei in Stattgebung des im Ergebnis berechtigten Rekurses der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und das Begehren, dem die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, WEG entgegenstehe, abzuweisen gewesen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG, § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der Nutzwertfestsetzung für Wohnungen iSd § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage der Nutzwertfestsetzung für Wohnungen iSd Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Im dagegen erhobenen Revisionsrekurs hält die Antragstellerin an ihrer Rechtsansicht fest, daß auch den Substandardwohnungen in ihrem Haus Nutzwerte zuzuweisen seien. Dementsprechend geht ihr Rechtsmittelantrag dahin, die Nutzwertfestsetzung so wie im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, allenfalls so wie im ursprünglich dem Antrag angeschlossenen Privatgutachten (unter Zugrundelegung eines Gesamtnutzwertes der Liegenschaft von 460) vorzunehmen und die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Sinn abzuändern; hilfsweise sei der angefochtene Sachbeschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Untergerichte (gemeint ist an eine der Vorinstanzen) zurückzuverweisen.
Den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde die Möglichkeit einer Rechtsmittelbeantwortung eröffnet; sie haben sich jedoch am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.