Rechtssatz RS0079828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079828
Entscheidungsdatum
21.02.2014
Rechtssatz
Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in § 1 Abs 4 WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 nF WEG, hingegen sehr wohl.Wohnungen, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (etwa die in Paragraph eins, Absatz 4, WEG erwähnte Hausbesorgerwohnung), sind als allgemeine Teile der Liegenschaft bei der Nutzwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, alle anderen Wohnungen und selbständigen Räumlichkeiten, soweit sie nicht wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Widmung der allgemeinen Benützung dienen oder eine ausschließliche Benützung nicht zulassen, also auch Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, nF WEG, hingegen sehr wohl.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 126/95
Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 126/95
Veröff: SZ 68/235
- 5 Ob 19/96
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 19/96
Beisatz: § 1 Abs 3 WEG erscheint verfassungskonform. (T1)
- 5 Ob 156/98x
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 156/98x
Vgl
- 5 Ob 290/07v
Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v
Vgl auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2)
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 205/10y
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 205/10y
Vgl; Beisatz: Aus einer – nur mehrheitlichen – Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die vormalige Hausbesorgerwohnung zu vermieten, ist eine Änderung der Widmung als allgemeiner Teil nicht ableitbar. Die frühere Hausbesorgerwohnung verliert durch ihre Vermietung nicht ihre wohnungseigentumsrechtliche Qualität als allgemeiner Teil der Liegenschaft. (T3)
- 5 Ob 228/13k
Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 228/13k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079828
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Dokumentnummer
JJR_19951212_OGH0002_0050OB00126_9500000_002