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Rechtssatz RS0079827×

Rechtssatz RS0079827

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079827

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Norm

ABGB §7
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs3
WEG 1975 §3 Abs1
3.WÄG ArtIII AbschnII Z6

Rechtssatz

Auch wenn Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 6, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, sowie des Paragraph 5, Absatz eins und 2 WEG eine gewisse Rückwirkung vorsieht, ist eine ungewollte Regelungslücke in bezug auf Paragraph eins, Absatz 3, nF WEG, die gemäß Paragraph 7, ABGB durch Analogie geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen; die Übergangsbestimmungen des Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei des 3. WÄG stellt - was ja in Ziffer eins, leg cit zum Ausdruck kommt - nur eine einschränkend auszulegende Ausnahme von der grundsätzlichen Geltung des neuen Rechts dar. Dementsprechend hat eine vor dem 1. Oktober 1993 beantragte Nutzwertfestsetzung die durch Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG geschaffene neue Rechtslage zu berücksichtigen; diese steht einer Festsetzung von Nutzwerten für "Substandardwohnungen" nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 126/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 126/95
    Veröff: SZ 68/235
  • 5 Ob 138/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 5 Ob 138/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Nutzwertes ändert aber nichts daran, daß an diesen Objekten in der Folge Wohnungseigentum nicht begründet werden kann. Es handelt sich dabei eben um Wohnungen, die bloß im schlichten Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehen können und über deren Nutzungsmöglichkeit das Wohnungseigentumsgesetz ohnedies Vorsorge getroffen hat (vgl § 20 WEG); unter ausdrücklicher Ablehnung von Heindl in WoBl 1995, 38 [39]. (T1) Veröff: SZ 69/98
  • 5 Ob 2095/96s
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2095/96s
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079827

Dokumentnummer

JJR_19951212_OGH0002_0050OB00126_9500000_001