Vorauszuschicken ist, daß die von der beklagten Partei geltend
gemachte Verletzung des Neuerungsverbotes im Zusammenhang mit der vom
Gericht zweiter Instanz zugelassenen Präzisierung des Klagebegehrens
nicht vorliegt (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
In der Sache selbst kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Beschluß verwiesen werden (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs
3 Satz 2 ZPO), die nur noch wie folgt zu ergänzen sind:
§ 25 Abs 2 WEG gebietet die im gegenständlichen Fall
eingeschlagene Vorgangsweise (Auftrag an die Parteien, das
Nutzwertfestsetzungsverfahren einzuleiten, Unterbrechung des
Rechtsstreites über die vom Wohnungseigentumsbewerber nach § 25 Abs
1 WEG erhobene Klage) schon dann, wenn der Kläger von der ihm
gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, sich mangels
vorliegender Nutzwertfestsetzung die bestimmte Angabe des
beanspruchten Mindestanteils vorzubehalten. Ein Zuwarten bis zur
Klarstellung, daß dem Einverleibungsbegehren des Klägers stattzugeben
sein wird, ist nicht vorgesehen, sodaß sich der Streitrichter bei der
in § 25 Abs 2 WEG vorgesehenen Zwischenerledigung mit einer
kursorischen Überprüfung des eingeklagten Hauptanspruchs begnügen
kann. Das läuft - je nach dem Stand des Verfahrens - darauf
hinaus, daß nur eine unschlüssige oder eine sonst nach den
vorliegenden Verfahrensergebnissen offensichtlich unbegründete (und
daher sofort abzuweisende) Klage zur Verweigerung der an sich
obligatorischen Verfahrensunterbrechung (zwecks Einleitung des
Nutzwertfestsetzungsverfahrens) führen kann (vgl Würth in Rummel2, Rz
8 zu § 25 WEG); keinesfalls darf im Wege einer Verweigerung der
Verfahrensunterbrechung die Entscheidung über nach wie vor strittige
Anspruchsvoraussetzungen des Einverleibungsbegehrens - etwa die
Frage der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators -
vorweggenommen werden (vgl Palten, Wohnungseigentumsrecht, Rz 299).
Das bedeutet zunächst, daß der Rekursantrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache aufzutragen, nicht damit begründet werden kann, der Wohnungseigentumsverschaffungsanspruch der klagenden Partei sei durch die nicht fristgerechte Erlangung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Zu- und Abfahrten des Einkaufszentrums hinfällig geworden. Die sofortige Abweisung des Klagebegehrens ließe sich nämlich mit diesem derzeit weder
tatsächlich noch rechtlich abgesicherten Argument (in Punkt II. Abs 2 lit b der Vereinbarung vom 16.4.1989 ist die Betriebsanlagengenehmigung des Gesamtprojektes als eine von der klagenden Partei geforderte Vertragsbedingung genannt) nicht rechtfertigen.tatsächlich noch rechtlich abgesicherten Argument (in Punkt römisch zwei. Absatz 2, Litera b, der Vereinbarung vom 16.4.1989 ist die Betriebsanlagengenehmigung des Gesamtprojektes als eine von der klagenden Partei geforderte Vertragsbedingung genannt) nicht rechtfertigen.
Auch ein anderer "offenkundiger" Grund zur sofortigen Klagsabweisung
(und damit zur Verweigerung der Verfahrensunterbrechung) ist nicht zu
erkennen. Die Klage nach § 25 WEG dient ausschließlich der
Durchsetzung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23
Abs 2 Z 2 WEG im Wege des Durchgriffs auf den
Liegenschaftseigentümer, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit
der Erfüllung dieser Ansprüche säumig ist (Würth aaO, Rz 1 zu § 25
WEG), und setzt damit nur voraus, daß der Kläger
Wohnungseigentumsbewerber iSd § 23 Abs 1 WEG ist, daß er die ihm
vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grund-, Bau- und
sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten
waren, erbracht hat, daß er sich auf eine gültige Vereinbarung
berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung
der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und daß der
Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen
Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden
ist (vgl MietSlg 32/9; MietSlg 40/22; 5 Ob 62/93; Rummel aaO, Rz
9 zu § 23 WEG). Strittig ist von allen diesen materiellen
Klagsvoraussetzungen im konkreten Fall nur die Frage des gültigen
Titels (der allerdings zugleich Ansatzpunkt für den der beklagten
Partei gemachten Vorwurf der Säumigkeit wäre). Die beklagte Partei
meint, daß hiefür keinesfalls eine Vereinbarung in Betracht komme, in
der sich die Parteien auf den späteren Abschluß eines formgerechten
Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages einigen, weil die "für den
Erwerb der zu schaffenden Wohnungseigentumseinheit geforderten
Voraussetzungen noch nicht zur Gänze vorliegen", sondern vielmehr
eine Einigung gefordert werden müsse, die nur noch in
grundbuchsfähige Form zu bringen ist, doch trifft dies nicht zu.
Es liegt im Wesen von Verträgen, mit denen Wohnungseigentum an einem
erst zu errichtenden Objekt verschafft werden soll, daß sie häufig
erst lange Zeit nach der grundsätzlichen Einigung der Parteien
detailliert und ausformuliert werden können. Der
Wohnungseigentumsvertrag selbst setzt überhaupt die schriftliche
Einigung aller Miteigentümer, die sich oft erst nach und nach
zusammenfinden, voraus (§ 2 Abs 2 Z 1 WEG). Bewußt hat deshalb
der Gesetzgeber als Ansatzpunkt für Erfüllungsansprüche des
Wohnungseigentumsbewerbers, die letztlich in die Einverleibung des
Wohnungseigentums münden sollen (§§ 23 Abs 2, 25 WEG), die
Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators mit Anträgen und der
Errichtung von Urkunden gewählt, die den Wohnungseigentumsbewerber in
die Lage versetzen, das zugesagte Wohnungseigentum zu erlangen. Als
ein den materiellen Voraussetzungen für eine Klage nach § 25 WEG
genügender Titel ist daher schon jede Vereinbarung anzusehen, die
eine bindende Verpflichtung der Parteien vorsieht, Wohnungseigentum
in einer hiefür geeigneten Prozedur zu verschaffen bzw zu übernehmen.
Eine solche Vereinbarung kann auch formlos und schlüssig
zustandekommen; zu fordern ist nur, daß sie neben dem ins
Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt die Gegenleistung des
Wohnungseigentumsbewerbers festlegt (vgl MietSlg 30/37; MietSlg
32/9; MietSlg 40/22).
Eine gewichtige Lehrmeinung geht dahin, daß Ansprüche nach § 23 Abs
2 WEG (und dann in weiterer Folge nach § 25 WEG) sogar aus
Abmachungen abgeleitet werden können, die höchstens als Vorverträge
zu qualifizieren sind (Welser, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, NZ
1975, 157). In einer Eventualbegründung der angefochtenen
Entscheidung wird das Hinreichen eines Vorvertrages als "Titel" für
den Einverleibungsanspruch für den hier vorliegenden Fall erwogen,
daß die auf § 25 WEG gestützte Klage noch vor dem Ablauf der
einjährigen Frist des § 936 ABGB erhoben wird. Damit wäre der
Argumentation der Rechtsmittelwerberin von vornherein der Boden
entzogen. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Rechtsansicht
bedarf es jedoch nicht, weil in Judikatur und Lehre Einigkeit darüber
besteht, daß jedenfalls eine Punktation mit hinreichend genauer
Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom
Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen
Erfüllungsansprüche iSd § 23 Abs 2 WEG zu begründen vermag (SZ
50/163; VwGH in AnwBl 1982, 157). Eine solche Punktation liegt hier
vor. Sie zeichnet sich, wie schon das Rechtsmittelgericht hervorhob,
dadurch aus, daß die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier:
Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungs- bzw
Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich
schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden (vgl Rummel in
Rummel2, Rz 3 zu § 885 ABGB). Daß die Vereinbarung der Streitteile
vom 26.4.1989 in außergewöhnlicher Gründlichkeit die Hauptpunkte
eines Wohnungseigentumsverschaffungsvertrages enthält (sogar Entwürfe
des beabsichtigten Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages waren
bereits beigelegt), bedarf keiner weiteren Erörterung; den Bindungswillen der Parteien wiederum hat das Rechtsmittelgericht auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahmen (und nicht nur durch Vertragsauslegung) festgestellt, sodaß der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, davon gar nicht abgehen könnte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 40,, 50 ZPO.