Rechtssatz RS0083035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083035
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Nur eine unschlüssige oder eine sonst nach den vorliegenden Verfahrensergebnissen offensichtlich unbegründete (und daher sofort abzuweisende) Klage kann zur Verweigerung der an sich obligatorischen Verfahrensunterbrechung (zwecks Einleitung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens) führen; keinesfalls darf im Wege einer Verweigerung der Verfahrensunterbrechung die Entscheidung über nach wie vor strittige Anspruchsvoraussetzungen des Einverleibungsbegehrens - etwa die Frage der Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators - vorweggenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083035
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_002