Rechtssatz RS0052884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052884
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 79/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 79/95
- 5 Ob 96/99z
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z
Vgl auch
- 5 Ob 121/02h
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 121/02h
Auch; Beisatz: Im Einzelfall kann eine Aufteilung nach Geschoßen bei einem erst zu errichtenden Objekt der erforderlichen Bestimmtheit noch genügen. (T1)
- 5 Ob 141/06f
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 141/06f
Beis wie T1
- 1 Ob 106/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 106/11m
Auch
- 8 Ob 47/20z
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052884
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_001