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Entscheidung 8 Ob 47/20z×

Entscheidung 8 Ob 47/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002042 Rechtssatz 10.10.1978Zivilrecht
Wie bei Unbestimmtheit einer Leistung steht auch die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung der exekutiven Durchsetzung der - an sich bestimmten - Leistung entgegen.
RS0004496 Rechtssatz 01.09.1954Zivilrecht
Zur Bewilligung der Exekution nach § 350 EO bedarf es nicht einer formellen Aufsandungserklärung. Es genügt, dass der Anspruch auf Übertragung des Eigentums durch den Exekutionstitel gedeckt ist.
RS0017170 Rechtssatz 05.12.1962Zivilrecht
Der Vertrag über den Erwerb eines noch unbestimmten Anteiles an einer Liegenschaft zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum ist ein als Punktation anzusehender Interimsvertrag, der wie eine Kaufvertrag beurteilt werden muss.
RS0017224 Rechtssatz 09.01.1963Zivilrecht
Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Vertrag auf Einräumung des Wohnungseigentums ist zwischen den Parteien selbst weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag verbindlich und berechtigt nicht zur Klage auf Vertragsabschluss, Unterfertigung des …
RS0017259 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Räumt der Wohnungseigentumsorganisator schriftlich eine Option auf ein Wohnungseigentumsobjekt ein, so ist der Optionsberechtigte erst gebunden, wenn er seinerseits eine schriftliche Optionserklärung abgibt.
RS0052884 Rechtssatz 27.06.1995Zivilrecht
Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die …
RS0083173 Rechtssatz 01.12.1981Zivilrecht
An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; …
RS0117382 Rechtssatz 20.11.2002Zivilrecht
Für die schriftliche Zusage von Wohnungseigentum genügt eine Punktation.