Rechtssatz RS0083173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083173
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 37/81
Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498(25)
- 5 Ob 55/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 55/88
Veröff: MietSlg XL/23
- 5 Ob 2087/96i
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
Beisatz: Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG entsprechen. (T1)
- 5 Ob 56/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 56/03a
nur: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. (T2)
- 5 Ob 197/07t
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 197/07t
nur T2; Veröff: SZ 2007/167
- 1 Ob 11/12t
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
nur T2
- 5 Ob 92/15p
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
nur T2
- 6 Ob 171/19v
Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 171/19v
Vgl; nur T2
- 8 Ob 47/20z
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z
Vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083173
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0050OB00037_8100000_001