1.) Die Revision des Ewald A***** ist unzulässig.
Ihm fehlt die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung des Berufungsurteils, weil er nicht Partei des Verfahrens ist und seine auf Seite der klagenden Partei erklärte Nebenintervention in einem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Zwischenverfahren (vgl 5 Ob 2042/96x = EWr III/528 Z/24) als unzulässig erkannt wurde (ON 31 und ON 36). Seine Revision war dementsprechend zurückzuweisen.Ihm fehlt die Rechtsmittellegitimation zur Anfechtung des Berufungsurteils, weil er nicht Partei des Verfahrens ist und seine auf Seite der klagenden Partei erklärte Nebenintervention in einem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Zwischenverfahren vergleiche 5 Ob 2042/96x = EWr III/528 Ziffer /, 24,) als unzulässig erkannt wurde (ON 31 und ON 36). Seine Revision war dementsprechend zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung zu diesem Teil der Entscheidung konnte entfallen, weil die Beklagte keine das unzulässige Rechtsmittel betreffenden Kosten verzeichnet hat.
2.) Die Revision der klagenden Partei erweist sich wegen einer noch darzulegenden Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht als zulässig; sie ist im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist insoweit zu folgen, als es im geltend gemachten Begehren einen aus § 25 Abs 1 WEG abgeleiteten Anspruch der klagenden Partei auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes am zugesagten Mindestanteil (verbunden mit Wohnungseigentum am "Altbau") erkannte. Ein solches Begehren setzt, wie ebenfalls schon das Berufungsgericht ausführte, die schriftliche Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Objekt durch den Liegenschaftseigentümer (oder einen sonstigen Wohnungseigentumsorganisator) sowie Versäumnisse bei der unverzüglichen Erfüllung der Zusage voraus (§ 23 Abs 1 WEG iVm § 25 Abs 1 Z 2 WEG). Daß die klagende Partei den ihr zustehenden Mindestanteil noch nicht bestimmt anzugeben vermag, ist kein Klagshindernis, sofern bescheinigt wird, daß die Voraussetzungen für die noch ausstehende Nutzwertfestsetzung vorliegen (§ 25 Abs 2 WEG; vgl MietSlg 45/30 mwN).Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist insoweit zu folgen, als es im geltend gemachten Begehren einen aus Paragraph 25, Absatz eins, WEG abgeleiteten Anspruch der klagenden Partei auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes am zugesagten Mindestanteil (verbunden mit Wohnungseigentum am "Altbau") erkannte. Ein solches Begehren setzt, wie ebenfalls schon das Berufungsgericht ausführte, die schriftliche Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten Objekt durch den Liegenschaftseigentümer (oder einen sonstigen Wohnungseigentumsorganisator) sowie Versäumnisse bei der unverzüglichen Erfüllung der Zusage voraus (Paragraph 23, Absatz eins, WEG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, WEG). Daß die klagende Partei den ihr zustehenden Mindestanteil noch nicht bestimmt anzugeben vermag, ist kein Klagshindernis, sofern bescheinigt wird, daß die Voraussetzungen für die noch ausstehende Nutzwertfestsetzung vorliegen (Paragraph 25, Absatz 2, WEG; vergleiche MietSlg 45/30 mwN).
Im konkreten Fall hat die klagende Partei behauptet, die Beklagte habe ihr die Einräumung von Wohnungseigentum am "Altbau" des verfahrensgegenständlichen Hauses schriftlich zugesagt und sich zum Nachweis dieser Vereinbarung auf eine Urkunde vom 18.5.1992 sowie ein im Akt F 4/92 des BG Klosterneuburg erliegendes Verhandlungsprotokoll vom 30.5.1993 berufen (in der jetzt vorliegenden Revision wurde das Datum des fraglichen Verhandlungsprotokolls mit 30.5.1994 angegeben). Da die Beklagte Miteigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist und bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin iSd § 23 Abs 1 WEG (auch idF vor dem 3. WÄG) sein kann (vgl Hofmeister in NZ 1985, 76), fehlte somit für die Schlüssigkeit des Einverleibungsbegehrens nur noch ein Vorbringen zur Säumigkeit der Beklagten iSd § 23 Abs 1 Z 2 WEG sowie ein dem § 25 Abs 2 WEG entsprechender Vorbehalt der Bezifferung des Mindestanteils. Beides hätte, wie noch auszuführen sein wird, nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden dürfen, ohne den Versuch einer Verbesserung des unvollständigen Vorbringens zu unternehmen. Tatsächlich wurde die Klagsabweisung auch nicht auf ein derartiges Versäumnis, sondern darauf gestützt, daß die Klage gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft, also auch gegen Ewald A*****, hätte eingebracht werden müssen, daß das Begehren nicht ausreichend bestimmt, nämlich unexequierbar, sei und daß die klagende Partei zum Nachweis einer schriftlichen Zusage iSd § 23 Abs 1 WEG nur einen von mehreren Personen unterschriebenen Lageplan vorgelegt habe. Keiner dieser Abweisungsgründe hält jedoch bei der derzeitigen Aktenlage einer Überprüfung stand.Im konkreten Fall hat die klagende Partei behauptet, die Beklagte habe ihr die Einräumung von Wohnungseigentum am "Altbau" des verfahrensgegenständlichen Hauses schriftlich zugesagt und sich zum Nachweis dieser Vereinbarung auf eine Urkunde vom 18.5.1992 sowie ein im Akt F 4/92 des BG Klosterneuburg erliegendes Verhandlungsprotokoll vom 30.5.1993 berufen (in der jetzt vorliegenden Revision wurde das Datum des fraglichen Verhandlungsprotokolls mit 30.5.1994 angegeben). Da die Beklagte Miteigentümerin der betreffenden Liegenschaft ist und bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin iSd Paragraph 23, Absatz eins, WEG (auch in der Fassung vor dem 3. WÄG) sein kann vergleiche Hofmeister in NZ 1985, 76), fehlte somit für die Schlüssigkeit des Einverleibungsbegehrens nur noch ein Vorbringen zur Säumigkeit der Beklagten iSd Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sowie ein dem Paragraph 25, Absatz 2, WEG entsprechender Vorbehalt der Bezifferung des Mindestanteils. Beides hätte, wie noch auszuführen sein wird, nicht zum Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden dürfen, ohne den Versuch einer Verbesserung des unvollständigen Vorbringens zu unternehmen. Tatsächlich wurde die Klagsabweisung auch nicht auf ein derartiges Versäumnis, sondern darauf gestützt, daß die Klage gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft, also auch gegen Ewald A*****, hätte eingebracht werden müssen, daß das Begehren nicht ausreichend bestimmt, nämlich unexequierbar, sei und daß die klagende Partei zum Nachweis einer schriftlichen Zusage iSd Paragraph 23, Absatz eins, WEG nur einen von mehreren Personen unterschriebenen Lageplan vorgelegt habe. Keiner dieser Abweisungsgründe hält jedoch bei der derzeitigen Aktenlage einer Überprüfung stand.
Was die Passivlegitimation für eine Klage nach § 25 Abs 1 WEG betrifft, bemerkt die Revisionswerberin zu Recht, daß der als Wohnungsorganisator agierende Miteigentümer der Liegenschaft auch ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer am Rechtsstreit auf Erfüllung der Zusage geklagt werden kann, das versprochene Wohnungseigentum einzuräumen, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber freisteht, sich die zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruches erforderliche Zustimmung der weiteren Miteigentümer, insbesondere wenn es sich dabei selbst um Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber handelt, auf rechtsgeschäftlichem Weg zu beschaffen (MietSlg 33.497; MietSlg 37.651). Gerade im gegenständlichen Fall drängt sich eine solche Vorgangsweise auf, weil Wohnungseigentum für eine Verlassenschaft beansprucht wird, die vom zweiten in Frage kommenden Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft, dem erbserklärten Erben des verstorbenen (angeblichen) Wohnungseigentumsbewerbers, vertreten wird.Was die Passivlegitimation für eine Klage nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG betrifft, bemerkt die Revisionswerberin zu Recht, daß der als Wohnungsorganisator agierende Miteigentümer der Liegenschaft auch ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer am Rechtsstreit auf Erfüllung der Zusage geklagt werden kann, das versprochene Wohnungseigentum einzuräumen, weil es dem Wohnungseigentumsbewerber freisteht, sich die zur Durchsetzung seines Einverleibungsanspruches erforderliche Zustimmung der weiteren Miteigentümer, insbesondere wenn es sich dabei selbst um Wohnungseigentümer oder Wohnungseigentumsbewerber handelt, auf rechtsgeschäftlichem Weg zu beschaffen (MietSlg 33.497; MietSlg 37.651). Gerade im gegenständlichen Fall drängt sich eine solche Vorgangsweise auf, weil Wohnungseigentum für eine Verlassenschaft beansprucht wird, die vom zweiten in Frage kommenden Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft, dem erbserklärten Erben des verstorbenen (angeblichen) Wohnungseigentumsbewerbers, vertreten wird.
Auch die vermeintliche Unbestimmtheit des Klagebegehrens hätte, wie die Revisionswerberin zutreffend bemerkt, nicht zu einer sofortigen Abweisung führen dürfen. Ist ein Klagebegehren unbestimmt, hat nämlich das Gericht dem Kläger eine Präzisierung des Begehrens zu ermöglichen. Sogar die rechtsfreundlich vertretene Partei ist gemäß § 182 Abs 1 ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern. Wurde dies vom Erstgericht unterlassen, so hat das Berufungsgericht diesen Mangel aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger eine entsprechende Verbesserung aufzutragen. Erst die Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages bzw das Mißlingen der Verbesserung könnte in weiterer Folge die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen (vgl ÖBl 1981, 122; WoBl 1994, 159/33; JBl 1993, 790; RZ 1995, 184/50 ua). Hier wurde die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens offensichtlich darin erblickt, daß die der Beklagten (zur Einverleibung des Eigentums der klagenden Partei an dem mit Wohnungseigentum am "Altbau" verbundenen Mindestanteil) abverlangten Erklärungen nicht genau oder allenfalls mißverständlich angeführt wurden. Möglicherweise wurde auch die Bezifferung des Mindestanteils vermißt. Es wurde jedoch keiner dieser vermeintlichen Mängel konkret beanstandet und zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrages gemacht, sodaß der klagenden Partei auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen zu haben. Die dennoch erfolgte sofortige Abweisung des Klagebegehrens wegen vermeintlicher Unbestimmtheit war unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.Auch die vermeintliche Unbestimmtheit des Klagebegehrens hätte, wie die Revisionswerberin zutreffend bemerkt, nicht zu einer sofortigen Abweisung führen dürfen. Ist ein Klagebegehren unbestimmt, hat nämlich das Gericht dem Kläger eine Präzisierung des Begehrens zu ermöglichen. Sogar die rechtsfreundlich vertretene Partei ist gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zur Vervollständigung des Klagebegehrens aufzufordern. Wurde dies vom Erstgericht unterlassen, so hat das Berufungsgericht diesen Mangel aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger eine entsprechende Verbesserung aufzutragen. Erst die Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages bzw das Mißlingen der Verbesserung könnte in weiterer Folge die Abweisung des Klagebegehrens rechtfertigen vergleiche ÖBl 1981, 122; WoBl 1994, 159/33; JBl 1993, 790; RZ 1995, 184/50 ua). Hier wurde die mangelnde Bestimmtheit des Klagebegehrens offensichtlich darin erblickt, daß die der Beklagten (zur Einverleibung des Eigentums der klagenden Partei an dem mit Wohnungseigentum am "Altbau" verbundenen Mindestanteil) abverlangten Erklärungen nicht genau oder allenfalls mißverständlich angeführt wurden. Möglicherweise wurde auch die Bezifferung des Mindestanteils vermißt. Es wurde jedoch keiner dieser vermeintlichen Mängel konkret beanstandet und zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrages gemacht, sodaß der klagenden Partei auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen zu haben. Die dennoch erfolgte sofortige Abweisung des Klagebegehrens wegen vermeintlicher Unbestimmtheit war unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt.
Was schließlich den mangelnden Nachweis einer schriftlichen Zusage von Wohnungseigentum iSd § 23 Abs 1 WEG betrifft, rügt die Revisionswerberin zu Recht, daß dies ohne Ausschöpfung der angebotenen Beweise, insbesondere ohne Beischaffung des Aktes F 4/92 des BG Klosterneuburg geschehen ist. An den Wortlaut einer solchen "Zusage" sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So ist es zB nicht notwendig, das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort zu verwenden; es genügt vielmehr, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, daß der Wohnungseigentumsorganisator damit dem Wohnungseigentumsbewerber die Einräumung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung (oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten) zusagen wollte, sofern aus der schriftlich erklärten Zusage nur deren Rechtsgrund ersichtlich ist (vgl MietSlg 33/25; MietSlg 40/22). Hier sind dem Vorbringen der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem vorgelegten Lageplan zur angeblichen Vereinbarung vom 18.5.1992 keine Hinweise zu entnehmen, daß es der Zusage an diesen inhaltlichen Mindesterfordernissen fehlt. Die Erfüllung der Schriftform wiederum hätte nicht verneint werden dürfen, ohne die ganze Urkunde zu kennen. Selbst wenn die Vereinbarung vom 18.5.1992 nicht dem Schriftlichkeitserfordernis entspräche, wäre zu prüfen, ob nicht eine von der Beklagten bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung die fehlende Schriftform ersetzt. Dem Zweck des Schriftlichkeitsgebotes des § 23 Abs 1 ZPO, dem Wohnungseigentumsorganisator die Ernsthaftigkeit seiner Zusage vor Augen zu führen, wäre nämlich auch damit entsprochen (vgl Rummel in Rummel2, Rz 7 zu § 886 ABGB).Was schließlich den mangelnden Nachweis einer schriftlichen Zusage von Wohnungseigentum iSd Paragraph 23, Absatz eins, WEG betrifft, rügt die Revisionswerberin zu Recht, daß dies ohne Ausschöpfung der angebotenen Beweise, insbesondere ohne Beischaffung des Aktes F 4/92 des BG Klosterneuburg geschehen ist. An den Wortlaut einer solchen "Zusage" sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. So ist es zB nicht notwendig, das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort zu verwenden; es genügt vielmehr, wenn die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, daß der Wohnungseigentumsorganisator damit dem Wohnungseigentumsbewerber die Einräumung des Wohnungseigentums an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung (oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten) zusagen wollte, sofern aus der schriftlich erklärten Zusage nur deren Rechtsgrund ersichtlich ist vergleiche MietSlg 33/25; MietSlg 40/22). Hier sind dem Vorbringen der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem vorgelegten Lageplan zur angeblichen Vereinbarung vom 18.5.1992 keine Hinweise zu entnehmen, daß es der Zusage an diesen inhaltlichen Mindesterfordernissen fehlt. Die Erfüllung der Schriftform wiederum hätte nicht verneint werden dürfen, ohne die ganze Urkunde zu kennen. Selbst wenn die Vereinbarung vom 18.5.1992 nicht dem Schriftlichkeitserfordernis entspräche, wäre zu prüfen, ob nicht eine von der Beklagten bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung die fehlende Schriftform ersetzt. Dem Zweck des Schriftlichkeitsgebotes des Paragraph 23, Absatz eins, ZPO, dem Wohnungseigentumsorganisator die Ernsthaftigkeit seiner Zusage vor Augen zu führen, wäre nämlich auch damit entsprochen vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 886, ABGB).
Die Annahme der Vorinstanzen, der zum Beweis einer schriftlichen Wohnungseigentumszusage iSd § 23 Abs 1 WEG angebotene Akt F 4/92 des BG Klosterneuburg könne schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen solchen Nachweis gar nicht enthalten, läßt diese Möglichkeit außer Betracht und beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Der Akt wäre vom Erstgericht beizuschaffen und auszuwerten gewesen. Daß er jetzt dem OGH vorliegt (weil er anläßlich der Erledigung der Nebenintervention des Ewald A***** den Revisionsakten angeschlossen wurde) und offenbar gar kein Protokoll über eine Verhandlung vom 30.5.1993 oder 30.5.1994 (in dem ein Anerkenntnis des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Beklagte beurkundet sein soll) enthält, erlaubt dem OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, keinerlei Schlußfolgerungen über die Richtigkeit der strittigen Klagsbehauptung. Es wird vom Erstgericht festzustellen sein, ob es den Nachweis der in § 23 Abs 1 WEG geforderten schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum als erfüllt ansieht.Die Annahme der Vorinstanzen, der zum Beweis einer schriftlichen Wohnungseigentumszusage iSd Paragraph 23, Absatz eins, WEG angebotene Akt F 4/92 des BG Klosterneuburg könne schon nach dem Vorbringen der klagenden Partei einen solchen Nachweis gar nicht enthalten, läßt diese Möglichkeit außer Betracht und beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage. Der Akt wäre vom Erstgericht beizuschaffen und auszuwerten gewesen. Daß er jetzt dem OGH vorliegt (weil er anläßlich der Erledigung der Nebenintervention des Ewald A***** den Revisionsakten angeschlossen wurde) und offenbar gar kein Protokoll über eine Verhandlung vom 30.5.1993 oder 30.5.1994 (in dem ein Anerkenntnis des streitgegenständlichen Anspruchs durch die Beklagte beurkundet sein soll) enthält, erlaubt dem OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, keinerlei Schlußfolgerungen über die Richtigkeit der strittigen Klagsbehauptung. Es wird vom Erstgericht festzustellen sein, ob es den Nachweis der in Paragraph 23, Absatz eins, WEG geforderten schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum als erfüllt ansieht.
Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.