Rechtssatz RS0083164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083164
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).Die Klage nach Paragraph 25, WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 79/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 79/95
- 5 Ob 2087/96i
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
Vgl auch
- 5 Ob 26/04s
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 26/04s
- 5 Ob 37/13x
Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x
Auch
- 5 Ob 92/17s
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 92/17s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083164
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0050OB00079_9500000_003