Begründung:
Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, ist die A***** eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung in *****. Das darauf errichtete Gebäude wurde nach gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzipien errichtet und eine Wohnbauförderung des Landes N***** in Anspruch genommen. Am 19. 2. 1972 schloss die Genossenschaft und Hans A***** einen "Nutzungsvertrag" über das gegenständliche Bestandobjekt. In diesem Nutzungsvertrag wurden folgende Vertragsbestimmungen aufgenommen:
"§ 21: Die Genossenschaft wird einer beabsichtigten Veräußerung bzw Verpachtung und einer anderweitigen Verwendung zustimmen, ...
§ 22: Beide Vertragsteile verpflichten sich, entsprechend den Bestimmungen des WEG und des WGG in der jeweils gültigen Fassung ..., das Wohnungseigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung vertraglich zu begründen und das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung zu übertragen bzw zu übernehmen, wenn sämtliche Darlehen für das Haus zur Gänze abgestattet sind und die Darlehensgeber hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. ... Bei Begründung des Wohnungseigentums werden die derzeit vom Bundesministerium für Bauten und Technik in Ausarbeitung befindlichen Verträge abgeschlossen, wobei auf die einschlägigen Bestimmungen des WGG Bedacht genommen werden müssen."Paragraph 22 :, Beide Vertragsteile verpflichten sich, entsprechend den Bestimmungen des WEG und des WGG in der jeweils gültigen Fassung ..., das Wohnungseigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung vertraglich zu begründen und das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Wohnung zu übertragen bzw zu übernehmen, wenn sämtliche Darlehen für das Haus zur Gänze abgestattet sind und die Darlehensgeber hiezu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilen. ... Bei Begründung des Wohnungseigentums werden die derzeit vom Bundesministerium für Bauten und Technik in Ausarbeitung befindlichen Verträge abgeschlossen, wobei auf die einschlägigen Bestimmungen des WGG Bedacht genommen werden müssen."
Hans A***** erlegte zunächst an Eigenmitteln etwa S 315.000. Laut Nutzungsvertrag war an Betriebs-, Verwaltungs- und Instandhaltungskosten S 861 monatlich zu bezahlen.
In der Folge schlossen die Rechtsnachfolgerin von Hans A***** und die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (die Ing. A***** GmbH & Co KG wurde in die Antragsgegnerin eingebracht) einen Kaufvertrag. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Nutzungsvertrag wurden sämtliche Rechte aus dem Nutzungsvertrag um S 650.000 verkauft/gekauft und übergeben. Es wurde festgehalten, dass bei der Genossenschaft insgesamt S 406.700 an geleisteten "Einlagen" zu Buche stünden.
Am 8. 6. 1994 schloss die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin mit einer Gesellschaft einen Mietvertrag über das Geschäftslokal, in den die Erstantragstellerin per 31. 3. 1995 eintrat. Der vereinbarte Hauptmietzins betrug S 21.016 zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten.
Die Antragsgegnerin erwirkte gegen die Erstantragstellerin ein Versäumungsurteil, das sie zur Bezahlung eines Mietzinsrückstandes von April 1997 bis Juli 1997, und zur Räumung nach Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB verpflichtete.Die Antragsgegnerin erwirkte gegen die Erstantragstellerin ein Versäumungsurteil, das sie zur Bezahlung eines Mietzinsrückstandes von April 1997 bis Juli 1997, und zur Räumung nach Auflösung des Mietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB verpflichtete.
Am 4. 11. 1997 schloss die Antragsgegnerin mit der Zweitantragstellerin einen als Untermietvertrag bezeichneten Bestandvertrag über das selbe Geschäftslokal auf unbestimmte Zeit.
Die im Nutzungsvertrag zugesicherte Begründung von Wohnungseigentum ist bisher nicht erfolgt, ebensowenig die Rückzahlung sämtlicher Förderungsdarlehen. Es wurde auch kein außerbücherliches Eigentum der Antragsgegnerin begründet.
Die Antragsteller begehren die Feststellung des gesetzlich zulässigen Untermietzinses auf Grund der von ihnen abgeschlossenen Mietverträge und stellten im Verfahren den im Spruch ersichtlichen Zwischenantrag auf Feststellung, dass es sich bei den abgeschlossenen Bestandverträgen um ein Untermietverhältnis handelt.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages mit der Begründung, dass ihr auf Grund des Nutzungsvertrages vom 19. 2. 1971 eine eigentümerähnliche Stellung zukomme und dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht als Untermietvertrag zu qualifizieren sei.
Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss fest, dass es sich bei den abgeschlossenen Bestandverträgen um Untermietverhältnisse im Sinne des § 26 MRG handle und die dort genannten Mietzinsbeschränkungen zu gelten hätten. Auf Grund der Unbestimmtheit des zwischen der Antragsgegnerin und der Genossenschaft abgeschlossenen Vertrages sei die Antragsgegnerin kein Wohnungseigentumswerber. Es sei in der festgestellten Vereinbarung keine definitive Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG zu erblicken, da der Antragsgegnerin kein konkreter Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zustehe.Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss fest, dass es sich bei den abgeschlossenen Bestandverträgen um Untermietverhältnisse im Sinne des Paragraph 26, MRG handle und die dort genannten Mietzinsbeschränkungen zu gelten hätten. Auf Grund der Unbestimmtheit des zwischen der Antragsgegnerin und der Genossenschaft abgeschlossenen Vertrages sei die Antragsgegnerin kein Wohnungseigentumswerber. Es sei in der festgestellten Vereinbarung keine definitive Zusage im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG zu erblicken, da der Antragsgegnerin kein konkreter Anspruch auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zustehe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin mit der Begründung nicht Folge, dass Hauptmietrechte grundsätzlich nur von demjenigen abgeleitet werden könnten, der in Bezug auf die gesamte Liegenschaft verfügungsberechtigt sei, nicht jedoch von einem Fruchtnießer nur einer Wohnung. Die Antragsgegnerin sei lediglich als obligatorisch berechtigte Fruchtnießerin des Geschäftslokals anzusehen und könne daher nur einen Untermietvertrag abschließen. Ein künftiger Wohnungseigentümer könne schon vor der Entstehung des Wohnungseigentums von seinem rein obligatorischen Recht ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer Gebrauch machen, könne aber nur einen Untermietvertrag im Sinne des § 29 Abs 1 Z 3 lit d MRG abschließen, der nach Begründung des Wohnungseigentums von selbst in einen Hauptmietvertrag übergehe. Da weder sämtliche Förderungsdarlehen zurückbezahlt worden seien noch eine Zusage oder Vereinbarung zur Begründung von Wohnungseigentum erfolgt sei, habe die Antragsgegnerin nicht die Rechtsstellung einer Wohnungseigentumsbewerberin erlangt, sodass der abgeschlossene Mietvertrag als Untermietvertrag zu qualifizieren sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin mit der Begründung nicht Folge, dass Hauptmietrechte grundsätzlich nur von demjenigen abgeleitet werden könnten, der in Bezug auf die gesamte Liegenschaft verfügungsberechtigt sei, nicht jedoch von einem Fruchtnießer nur einer Wohnung. Die Antragsgegnerin sei lediglich als obligatorisch berechtigte Fruchtnießerin des Geschäftslokals anzusehen und könne daher nur einen Untermietvertrag abschließen. Ein künftiger Wohnungseigentümer könne schon vor der Entstehung des Wohnungseigentums von seinem rein obligatorischen Recht ohne Beteiligung der übrigen Miteigentümer Gebrauch machen, könne aber nur einen Untermietvertrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, MRG abschließen, der nach Begründung des Wohnungseigentums von selbst in einen Hauptmietvertrag übergehe. Da weder sämtliche Förderungsdarlehen zurückbezahlt worden seien noch eine Zusage oder Vereinbarung zur Begründung von Wohnungseigentum erfolgt sei, habe die Antragsgegnerin nicht die Rechtsstellung einer Wohnungseigentumsbewerberin erlangt, sodass der abgeschlossene Mietvertrag als Untermietvertrag zu qualifizieren sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, da zu der Frage, ob der mit dem Fruchtnießer einer Wohnung abgeschlossene Mietvertrag, an der irgendwann Wohnungseigentum begründet werden solle, eine Hauptmiete begründe oder nicht, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Erstantragstellerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Zweitantragstellerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.