Rechtssatz RS0115577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115577
Entscheidungsdatum
04.09.2014
Norm
MRG idF 3.WÄG §2 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz MRG), was bedeutet, dass das Mietverhältnis kraft Gesetzes mit allen Miteigentümern und nicht bloß mit dem jeweiligen Wohnungseigentumsbewerber zustandekommt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 179/01m
Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 179/01m
- 5 Ob 56/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 56/03a
Vgl auch; nur: Bei derzeit geltender Rechtslage begründet ein Wohnungseigentumsbewerber bei Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung, an der ihm die Begründung von Wohnungseigentum zugesagt wurde, Hauptmiete "mit dem Eigentümer der Liegenschaft" (§ 2 Abs 1 zweiter Satz MRG). (T1); Beisatz: Auch eine Person, die nicht bereits Miteigentümer der Liegenschaft ist, kann einen Hauptmietvertrag abschließen, wenn an dem Mietgegenstand Wohnungseigentum begründet werden soll. (T2)
- 5 Ob 139/14y
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115577
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20010821_OGH0002_0050OB00179_01M0000_001