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Entscheidung 1 Ob 106/11m×

Entscheidung 1 Ob 106/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016423 Rechtssatz 21.03.1985Zivilrecht
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnung …
RS0017170 Rechtssatz 05.12.1962Zivilrecht
Der Vertrag über den Erwerb eines noch unbestimmten Anteiles an einer Liegenschaft zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum ist ein als Punktation anzusehender Interimsvertrag, der wie eine Kaufvertrag beurteilt werden muss.
RS0033006 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist die Formklausel nach § 914 ABGB auszulegen. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinb …
RS0038052 Rechtssatz 13.05.1966Zivilrecht
Die Bestimmungen der beiden letztgenannten Gesetze stehen dem formlosen Zustandekommen von Kaufverträgen über Liegenschaften nicht entgegen. Dass die Errichtung der Vertragsurkunde in verbücherungsfähiger Form vereinbart wird, kann für sich allein nicht als …
RS0052884 Rechtssatz 27.06.1995Zivilrecht
Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die …
RS0108821 Rechtssatz 14.10.1997Zivilrecht
Die Punktation ist eine unmittelbar verbindliche "Rumpfvereinbarung", die auch durch den Vorbehalt der endgültigen Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form nicht zu einem Vorvertrag reduziert wird. Auch die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Vo …
RS0118638 Rechtssatz 09.12.2003Zivilrecht
In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neube …