Rechtssatz RS0118638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118638
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.In einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- beziehungsweise Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können. Die Frage, ob der Zwang so weit geht, dass ein Miteigentümer, für den kein Wohnungseigentumsobjekt mehr zur Verfügung steht, sein Anteilseigentum gänzlich preisgeben muss, wurde hier nicht endgültig beantwortet. Die zur Anpassung an die wahre Sachlage notwendig gewordene gerichtliche Nutzwertfestsetzung (Parifizierung) lässt sich mit dem Argument eines solcher Art drohenden Rechtsverlustes jedenfalls nicht verhindern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 109/03w
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 109/03w
Veröff: SZ 2003/157
- 5 Ob 29/08p
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T1)
- 5 Ob 190/10t
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
Vgl auch; Auch Beis wie T1
- 1 Ob 106/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 106/11m
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 40/17v
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 40/17v
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 147/17d
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 5 Ob 147/17d
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118638
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20031209_OGH0002_0050OB00109_03W0000_003