Rechtssatz RS0083196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083196
Entscheidungsdatum
23.03.2012
Rechtssatz
Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.Die im Paragraph 23, Absatz 2, WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des Paragraph 23, Absatz eins, WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 55/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 55/88
Veröff: MietSlg XL/23
- 5 Ob 79/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 5 Ob 79/95
- 5 Ob 26/04s
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 26/04s
Vgl auch
- 1 Ob 50/12b
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 50/12b
Auch; Beisatz: Jetzt § 37 Abs 2, § 43 Abs 1 WEG 2002. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083196
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0050OB00055_8800000_002