Rechtssatz RS0083051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083051
Entscheidungsdatum
27.06.1995
Rechtssatz
Faßt das Berufungsgericht aus Anlaß der Bekämpfung eines das gesamte Begehren einer Klage im Sinne des § 25 Abs 2 WEG abweisenden Urteils einen Beschluß auf Einleitung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens, so ist dieser Beschluß nach Maßgabe der für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht geltenden Rechtsmittelbeschränkungen (§ 528 ZPO) anfechtbar.Faßt das Berufungsgericht aus Anlaß der Bekämpfung eines das gesamte Begehren einer Klage im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, WEG abweisenden Urteils einen Beschluß auf Einleitung des Nutzwertfestsetzungsverfahrens, so ist dieser Beschluß nach Maßgabe der für Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht geltenden Rechtsmittelbeschränkungen (Paragraph 528, ZPO) anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083051
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_0050OB00011_9500000_001