1. Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger bekämpft ausschließlich die Ansicht des Berufungsgerichtes über die Wirksamkeit mündlicher Nebenabreden zum Wohnungseigentumsbegründungsvertrag. Für die Beurteilung dieser Frage im Sinne der Unwirksamkeit solcher Nebenabreden sprächen Zweckmäßigkeitserwägungen, rechtstheoretische Überlegungen und die Rechtsvergleichung mit dem deutschen Wohnungseigentumsgesetz. Dem kann nicht gefolgt werden.
Bei Beurteilung der vom Kläger im Rekurs relevierten Frage ist davon auszugehen, daß das österreichische Vertragsrecht vom Grundsatz der Formfreiheit beherrscht ist und Ausnahmen durch Vereinbarung oder Gesetz bestimmt werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 245 f; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 884; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 zu § 883), und die Reichweite jedes Formgebotes auf seinen Zweck zu prüfen ist (Rummel, aaO, Rz 8 zu § 886; Apathy, aaO, Rz 4 zu § 883). § 2 Abs. 2 WEG bestimmt, daß das Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung ........ neu eingeräumt werden kann. Dieses Schriftlichkeitsgebot bezieht sich somit auf das Titelgeschäft (Faistenberger-Barta-Call, 98, Anm. 63 zu § 2 WEG). Der Zweck dieser Formvorschrift liegt nach den EB zu § 4 WEG 1948 (der inhaltlich der hier auszulegenden Norm entsprechenden Bestimmung) in der Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mit dem Wohnungseigentum begründet wird (vgl. Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum (1962), 63); nach Faistenberger-Barta-Call soll dieses Formerfordernis aber auch für Klarheit über das Wesen sowie die Rechtsfolgen des Wohnungseigentums - über jene des schlichten Miteigentums hinaus - sorgen und der Rechtssicherheit dienen (vgl. Faistenberger-Barta-Call, 98, Anm. 63 zu § 2 WEG). Es zeigt sich somit, daß der Kern der Formvorschrift die spezifischen Rechtsfolgen des Wohnungseigentums trifft. Da für den Kauf von Liegenschaften bzw. schlichten Miteigentumsanteilen Formfreiheit besteht (vgl. Apathy, aaO, Rz 1 zu § 883 samt Rechtsprechungshinweis) und die Schriftform dabei nur für die grundbücherliche Durchführung des Liegenschaftskaufes vorgesehen ist (vgl. Apathy, aaO, Rz 4 zu § 884 samt Rechtsprechungshinweis), bezieht sich das Formerfordernis des § 2 Abs. 2 WEG im Sinne einer zweckorientierten Prüfung bloß auf die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte. Da an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 WEG), stellt sich die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen der Liegenschaft zu sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses nicht als vom Zweck des Formgebotes umfaßter Hauptpunkt des Wohnungseigentumsbegründungsvertrages dar, sondern bloß als Nebenabrede, die der Schriftform nicht bedarf und damit auch mündlich - ausdrücklich oder konkludent - getroffen werden kann. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers kann somit keine Rede davon sein, daß spezifische Zweckmäßigkeitserwägungen oder rechtstheoretische Überlegungen dafür sprechen, das Erfordernis der Schriftform auf Nebenabreden auszudehnen, die selbst die Einräumung von Wohnungseigentum nicht betreffen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch schon den Standpunkt vertreten, daß das Erfordernis der Schriftform sich nicht auch auf eine Benützungsvereinbarung hinsichtlich der sogenannten allgemeinen Teile der Liegenschaft bezieht (zum WEG 1948: ImmZ 1975, 73; zum MRG: 5 Ob 73/89). Ausgehend von der hier dargestellten zweckorientierten Prüfung der Reichweite des Formgebotes erscheint es nicht erforderlich, rechtsvergleichende Überlegungen hinsichtlich des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes anzustellen, Überlegungen, die aber auch im Hinblick auf die anders geartete Regelung für Liegenschaftskaufverträge, die ganz allgemein der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 313 BGB), gar nicht zielführend wären.Bei Beurteilung der vom Kläger im Rekurs relevierten Frage ist davon auszugehen, daß das österreichische Vertragsrecht vom Grundsatz der Formfreiheit beherrscht ist und Ausnahmen durch Vereinbarung oder Gesetz bestimmt werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 245 f; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 884,; Apathy in Schwimann, ABGB IV/1, Rz 1 zu Paragraph 883,), und die Reichweite jedes Formgebotes auf seinen Zweck zu prüfen ist (Rummel, aaO, Rz 8 zu Paragraph 886,; Apathy, aaO, Rz 4 zu Paragraph 883,). Paragraph 2, Absatz 2, WEG bestimmt, daß das Wohnungseigentum nur durch schriftliche Vereinbarung ........ neu eingeräumt werden kann. Dieses Schriftlichkeitsgebot bezieht sich somit auf das Titelgeschäft (Faistenberger-Barta-Call, 98, Anmerkung 63 zu Paragraph 2, WEG). Der Zweck dieser Formvorschrift liegt nach den EB zu Paragraph 4, WEG 1948 (der inhaltlich der hier auszulegenden Norm entsprechenden Bestimmung) in der Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mit dem Wohnungseigentum begründet wird vergleiche Jensik, Miteigentum-Wohnungseigentum (1962), 63); nach Faistenberger-Barta-Call soll dieses Formerfordernis aber auch für Klarheit über das Wesen sowie die Rechtsfolgen des Wohnungseigentums - über jene des schlichten Miteigentums hinaus - sorgen und der Rechtssicherheit dienen vergleiche Faistenberger-Barta-Call, 98, Anmerkung 63 zu Paragraph 2, WEG). Es zeigt sich somit, daß der Kern der Formvorschrift die spezifischen Rechtsfolgen des Wohnungseigentums trifft. Da für den Kauf von Liegenschaften bzw. schlichten Miteigentumsanteilen Formfreiheit besteht vergleiche Apathy, aaO, Rz 1 zu Paragraph 883, samt Rechtsprechungshinweis) und die Schriftform dabei nur für die grundbücherliche Durchführung des Liegenschaftskaufes vorgesehen ist vergleiche Apathy, aaO, Rz 4 zu Paragraph 884, samt Rechtsprechungshinweis), bezieht sich das Formerfordernis des Paragraph 2, Absatz 2, WEG im Sinne einer zweckorientierten Prüfung bloß auf die für die Begründung von Wohnungseigentum wesentlichen Vertragspunkte. Da an Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht, Wohnungseigentum nicht bestehen kann (Paragraph eins, Absatz 3, WEG), stellt sich die einvernehmliche Widmung von Räumen oder Flächen der Liegenschaft zu sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses nicht als vom Zweck des Formgebotes umfaßter Hauptpunkt des Wohnungseigentumsbegründungsvertrages dar, sondern bloß als Nebenabrede, die der Schriftform nicht bedarf und damit auch mündlich - ausdrücklich oder konkludent - getroffen werden kann. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers kann somit keine Rede davon sein, daß spezifische Zweckmäßigkeitserwägungen oder rechtstheoretische Überlegungen dafür sprechen, das Erfordernis der Schriftform auf Nebenabreden auszudehnen, die selbst die Einräumung von Wohnungseigentum nicht betreffen. Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof auch schon den Standpunkt vertreten, daß das Erfordernis der Schriftform sich nicht auch auf eine Benützungsvereinbarung hinsichtlich der sogenannten allgemeinen Teile der Liegenschaft bezieht (zum WEG 1948: ImmZ 1975, 73; zum MRG: 5 Ob 73/89). Ausgehend von der hier dargestellten zweckorientierten Prüfung der Reichweite des Formgebotes erscheint es nicht erforderlich, rechtsvergleichende Überlegungen hinsichtlich des deutschen Wohnungseigentumsgesetzes anzustellen, Überlegungen, die aber auch im Hinblick auf die anders geartete Regelung für Liegenschaftskaufverträge, die ganz allgemein der notariellen Beurkundung bedürfen (Paragraph 313, BGB), gar nicht zielführend wären.
Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen von Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 1 WEG und Ablehnung der Rechtsmeinung Zinghers in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu § 2 WEG vertretene Ansicht, wonach Vereinbarungen über die vertragsmäßige Widmung von Räumen und Flächen zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft vom Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfaßt werden.Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen von Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph eins, WEG und Ablehnung der Rechtsmeinung Zinghers in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 2 zu Paragraph 2, WEG vertretene Ansicht, wonach Vereinbarungen über die vertragsmäßige Widmung von Räumen und Flächen zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft vom Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfaßt werden.
Dem Rekurs des Klägers konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
2. Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten erachten sich durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes insofern beschwert, als ihrer Ansicht nach das erstinstanzliche Urteil allenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen wäre, daß der zweite Absatz des Klagebegehrens zurück- statt abgewiesen werde. Die vom Berufungsgericht wohl richtig gelöste Frage, ob trotz vereinbarter Schriftform eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages formfrei habe erfolgen können, stelle sich hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gar nicht. Sie hätten nämlich nicht vorgebracht, daß der abgeschlossene Vertrag geändert oder ergänzt worden wäre, ihr Vorbringen habe vielmehr dahin gelautet, daß die Verträge von Anbeginn an mit dem von ihnen behaupteten Inhalt abgeschlossen worden seien. Es sei daher allenfalls das Problem der Unvollständigkeit der Urkunden über den Vertrag zu lösen, was infolge Aufhebung des § 887 ABGB im Wege der Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Ihrer Ansicht nach ergäbe sich bereits aus den vorliegenden Urkunden die klare Absicht der Parteien, hinsichtlich aller Teile der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen und die Liegenschaftsanteile so festzusetzen, wie dies nach der Nutzwertfeststellung erforderlich sein werde. Daraus folge aber zwangsläufig, daß der Kläger mit den Kaufverträgen nicht nur die ihnen zur ausschließlichen Benützung zugewiesenen Wohnungen, sondern auch die der allgemeinen Benützung dienenden Teile anteilsmäßig mitveräußert habe. Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß es sich dabei nur um solche Teile handeln könne, an denen nicht auch gesondert Wohnungseigentum begründbar wäre, entspräche weder der Übung des redlichen Verkehrs noch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Denn auch eine Hausbesorgerwohnung gehöre zu den der allgemeinen Nutzung dienenden Teilen eines Hauses, obwohl sie das vom Berufungsgericht als entscheidend erachtete Kriterium der Abgeschlossenheit erfülle. Dies sei bedeutend, weil sie unbestritten vorgebracht hätten, bei den Räumen 1.K/1 habe es sich um eine Hausbesorgerwohnung gehandelt. Was für diese gelte, müsse auch für ein Schwimmbad mit Sauna und Nebenräumen gelten, nämlich daß die Widmung über die Verwendung entscheidend sei und nicht die räumliche Abgeschlossenheit. Über die Widmung sagten die Verträge nichts aus, es könne daher auch der vom Berufungsgericht gezogene Schluß daraus nicht abgeleitet werden.Die Beklagten erachten sich durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes insofern beschwert, als ihrer Ansicht nach das erstinstanzliche Urteil allenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen wäre, daß der zweite Absatz des Klagebegehrens zurück- statt abgewiesen werde. Die vom Berufungsgericht wohl richtig gelöste Frage, ob trotz vereinbarter Schriftform eine Änderung oder Ergänzung des Vertrages formfrei habe erfolgen können, stelle sich hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes gar nicht. Sie hätten nämlich nicht vorgebracht, daß der abgeschlossene Vertrag geändert oder ergänzt worden wäre, ihr Vorbringen habe vielmehr dahin gelautet, daß die Verträge von Anbeginn an mit dem von ihnen behaupteten Inhalt abgeschlossen worden seien. Es sei daher allenfalls das Problem der Unvollständigkeit der Urkunden über den Vertrag zu lösen, was infolge Aufhebung des Paragraph 887, ABGB im Wege der Beweiswürdigung zu erfolgen habe. Ihrer Ansicht nach ergäbe sich bereits aus den vorliegenden Urkunden die klare Absicht der Parteien, hinsichtlich aller Teile der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen und die Liegenschaftsanteile so festzusetzen, wie dies nach der Nutzwertfeststellung erforderlich sein werde. Daraus folge aber zwangsläufig, daß der Kläger mit den Kaufverträgen nicht nur die ihnen zur ausschließlichen Benützung zugewiesenen Wohnungen, sondern auch die der allgemeinen Benützung dienenden Teile anteilsmäßig mitveräußert habe. Der vom Berufungsgericht gezogene Schluß, daß es sich dabei nur um solche Teile handeln könne, an denen nicht auch gesondert Wohnungseigentum begründbar wäre, entspräche weder der Übung des redlichen Verkehrs noch der herrschenden Lehre und Rechtsprechung. Denn auch eine Hausbesorgerwohnung gehöre zu den der allgemeinen Nutzung dienenden Teilen eines Hauses, obwohl sie das vom Berufungsgericht als entscheidend erachtete Kriterium der Abgeschlossenheit erfülle. Dies sei bedeutend, weil sie unbestritten vorgebracht hätten, bei den Räumen 1.K/1 habe es sich um eine Hausbesorgerwohnung gehandelt. Was für diese gelte, müsse auch für ein Schwimmbad mit Sauna und Nebenräumen gelten, nämlich daß die Widmung über die Verwendung entscheidend sei und nicht die räumliche Abgeschlossenheit. Über die Widmung sagten die Verträge nichts aus, es könne daher auch der vom Berufungsgericht gezogene Schluß daraus nicht abgeleitet werden.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen:
Insoweit die Rekurswerber auf den Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen sowie die Frage der Vollständigkeit der schriftlichen Verträge eingehen, vermag der Oberste Gerichtshof dazu nicht Stellung zu nehmen, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes über die Vereinbarungen der Streitteile als ergänzungsbedürftig erachtet hat und der Oberste Gerichtshof, der ausschließlich Rechtsinstanz ist, dem nicht entgegentreten kann. Solange aber der Inhalt der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen im einzelnen nicht feststeht, können Art und Umfang der den Beklagten zustehenden Nutzungsrechte nicht beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht auf das gesamte Vorbringen der Streitteile Bedacht zu nehmen und dabei auch die Art der vertraglichen Widmung des Objektes mit der Bezeichnung
1. K/1 zu klären haben.
Richtig ist, daß zu den sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses im Sinne des § 1 Abs. 3 WEG nicht bloß jene Teile der Liegenschaft gehören, an denen Wohnungseigentum ihrer Art nach nicht bestehen kann (notwendig allgemeine Teile, wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, Räume für Heizungsanlagen oder Fassaden), sondern auch Räume, die kraft Zweckbestimmung, insbesondere zufolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der allgemeinen Benützung dienen, wozu auch Schwimmhallen und Saunaanlagen gehören können (vgl. Würth, aaO, Rz 9 zu § 1 WEG; Würth-Zingher, aaO, Rz 22 zu § 1 WEG; Faistenberger-Barta-Call, 60, Anm. 52 und 53 zu § 1 WEG). Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß selbständige Räumlichkeiten (§ 1 Abs. 1 erster Satz WEG) im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach § 1 Abs. 3 WEG zu qualifizieren sind, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte, und daß selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfaßt werden (vgl. Faistenberger-Barta-Call, 109, Anm. 4 zu § 3 WEG).Richtig ist, daß zu den sogenannten allgemeinen Teilen des Hauses im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG nicht bloß jene Teile der Liegenschaft gehören, an denen Wohnungseigentum ihrer Art nach nicht bestehen kann (notwendig allgemeine Teile, wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, Räume für Heizungsanlagen oder Fassaden), sondern auch Räume, die kraft Zweckbestimmung, insbesondere zufolge Widmung zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der allgemeinen Benützung dienen, wozu auch Schwimmhallen und Saunaanlagen gehören können vergleiche Würth, aaO, Rz 9 zu Paragraph eins, WEG; Würth-Zingher, aaO, Rz 22 zu Paragraph eins, WEG; Faistenberger-Barta-Call, 60, Anmerkung 52 und 53 zu Paragraph eins, WEG). Zur Klarstellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß selbständige Räumlichkeiten (Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz WEG) im Zweifel nicht als allgemeine Teile der Liegenschaft nach Paragraph eins, Absatz 3, WEG zu qualifizieren sind, sondern nur dann, wenn ausdrücklich oder stillschweigend eine entsprechende Widmung erfolgte, und daß selbständige Räumlichkeiten, die kraft Widmung der Nutzung sämtlicher Miteigentümer dienen sollen, als sogenannte allgemeine Teile der Liegenschaft von der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nicht erfaßt werden vergleiche Faistenberger-Barta-Call, 109, Anmerkung 4 zu Paragraph 3, WEG).
Schließlich vertreten die Beklagten in ihrem Rekurs noch den Standpunkt, das vom Kläger auf Abgabe verfahrensrechtlicher Erklärungen gerichtete weitere Klagebegehren sei unzulässig, weil es nichts anderes bedeute, als daß im Msch-Verfahren die Beklagten zu unterliegen hätten und der Kläger zu obsiegen habe.
Das hier gestellte Leistungsbegehren ist auf Abgabe eines Anerkenntnisses der vom Kläger im vorliegenden Verfahren sowie in dem unterbrochenen Nutzwertfestsetzungsverfahren vertretenen Rechtsstandpunktes sowie auf Rückziehung der dagegen vorgebrachten "Einwendungen", also auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen gerichtet. Dem Kläger steht ein solcher Leistungsanspruch aber schon deshalb nicht zu, weil für den Fall der aufrechten Erledigung des hier gestellten Feststellungsbegehrens das Feststellungsurteil allein schon die Bindung des Außerstreitrichters im Nutzwertfestsetzungsverfahren an die sich aus dem Urteil ergebende materielle Rechtslage (Möglichkeit der Begründung von selbständigem Wohnungseigentum für den Kläger ob den strittigen Räumlichkeiten) bewirkt, im Falle der Abweisung des Feststellungsbegehrens hingegen damit auch dem Leistungsbegehren der Boden entzogen wäre. Damit erweist sich das Leistungsbegehren jedoch bereits jetzt im Sinne dessen Abweisung spruchreif und dementsprechend der Rekurs der Beklagten im Ergebnis teilweise berechtigt.
Es war daher der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Ansehung des Leistungsbegehrens im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern (§ 519 Abs. 2 letzter Satz ZPO), dem Rekurs der Beklagten im übrigen, nämlich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens jedoch ebensowenig Folge zu geben wie dem Rekurs des Klägers.Es war daher der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes in Ansehung des Leistungsbegehrens im Sinne der Wiederherstellung der diesbezüglichen Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO), dem Rekurs der Beklagten im übrigen, nämlich hinsichtlich des Feststellungsbegehrens jedoch ebensowenig Folge zu geben wie dem Rekurs des Klägers.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 392 Abs. 2, 52 Abs. 2 ZPO, jener über die Kosten des übrigen Rekursverfahrens auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2, 52, Absatz 2, ZPO, jener über die Kosten des übrigen Rekursverfahrens auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.