Rechtssatz RS0048303
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048303
Entscheidungsdatum
24.10.2022
Rechtssatz
Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß § 29 Abs 1 Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (§ 5 ABGB).Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (Paragraph 5, ABGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 83/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
- 5 Ob 167/08g
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 167/08g
nur: Aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung vor dem 1. 9. 1975 sind die mit der beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen. (T1)
- 5 Ob 210/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 5 Ob 18/14d
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 18/14d
Auch; Beisatz: Auch alle mit der beantragten Neuparifizierung sonst zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen sind noch nach dem WEG 1948 zu beurteilen. Das gilt im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere für die Frage, ob zu Gunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum bzw Zubehörwohnungs-eigentum an den Abstellflächen bzw den Kfz‑Einstellplätzen begründet werden konnte. (T2)
- 5 Ob 43/18m
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 43/18m
Vgl auch
- 5 Ob 229/17p
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 229/17p
Auch; nur T1
- 5 Ob 179/17k
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 106/19b
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 106/19b
Vgl auch
- 5 Ob 142/22a
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 5 Ob 142/22a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048303
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_001