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Rechtssatz RS0083102

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083102

Geschäftszahl

5Ob83/95

Entscheidungsdatum

07.06.1995

Rechtssatz

Ist die Verwendung einer Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083102

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_005