Rechtssatz RS0083102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083102
Entscheidungsdatum
07.06.1995
Rechtssatz
Ist die Verwendung einer Hoffläche einer privatautonomen Regelung der Miteigentümer und Wohnungseigentümer zugänglich, weil weder Sachzwänge noch gesetzliche oder behördliche Vorschriften die allgemeine oder nicht allein auf einen Wohnungseigentümer beschränkte Benützung erfordern, dann hat sich die Zuordnung der Hoffläche zu einem Wohnungseigentumsobjekt allein nach der Widmung zu richten. Diese ist auch der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) zugrunde zu legen, weil diese mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083102
Dokumentnummer
JJR_19950607_OGH0002_0050OB00083_9500000_005