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Rechtssatz RS0083187

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083187

Geschäftszahl

5Ob38/79; 5Ob1/92; 5Ob83/95; 5Ob279/00s

Entscheidungsdatum

21.11.2000

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 bietet nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schon bisher geübte Praxis sogenannter Umparifizierungen und Neuparifizierungen. Die Aufzählung der Fälle, in denen die Rechtskraft einer Nutzwertfestsetzungsentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes durchbrochen werden kann, ist nicht erschöpfend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 38/79
    Veröff: EvBl 1980/84 S 269
  • 5 Ob 1/92
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1/92
    Beisatz: Es können daher auch außerhalb der in § 3 Abs 2 WEG aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein eine Neufestsetzung zu begründen, doch muß es sich um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung der Nutzwerte zu rechtfertigen. (T1)
  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
    Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)
  • 5 Ob 279/00s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 279/00s
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses beziehungsweise Nutzwertfestsetzungsbescheides soll durch eine Neufestsetzung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 73/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083187

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0050OB00038_7900000_003