Rechtssatz RS0083187
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083187
Geschäftszahl
5Ob38/79; 5Ob1/92; 5Ob83/95; 5Ob279/00s
Entscheidungsdatum
21.11.2000
Rechtssatz
§ 3 Abs 2 WEG 1975 bietet nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schon bisher geübte Praxis sogenannter Umparifizierungen und Neuparifizierungen. Die Aufzählung der Fälle, in denen die Rechtskraft einer Nutzwertfestsetzungsentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes durchbrochen werden kann, ist nicht erschöpfend.Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 bietet nunmehr eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schon bisher geübte Praxis sogenannter Umparifizierungen und Neuparifizierungen. Die Aufzählung der Fälle, in denen die Rechtskraft einer Nutzwertfestsetzungsentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes durchbrochen werden kann, ist nicht erschöpfend.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 38/79
Veröff: EvBl 1980/84 S 269
- 5 Ob 1/92
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 5 Ob 1/92
Beisatz: Es können daher auch außerhalb der in § 3 Abs 2 WEG aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein eine Neufestsetzung zu begründen, doch muß es sich um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung der Nutzwerte zu rechtfertigen. (T1)
- 5 Ob 83/95
Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)
- 5 Ob 279/00s
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 279/00s
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtskraft des Nutzwertfestsetzungsbeschlusses beziehungsweise Nutzwertfestsetzungsbescheides soll durch eine Neufestsetzung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 73/174
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083187
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0050OB00038_7900000_003