Wie der Oberste Gerichtshof schon am 21. Feber 1989 zu 5 Ob 11/89 erkannte, genügte die dem Verwalter erteilte Vollmacht nicht, um sein Einschreiten und die Betrauung des Notars als Vertreter zu decken, wenn es um einen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte der Liegenschaft ging. Zu dieser Antragstellung sind nur Miteigentümer der Liegenschaft berechtigt; will der Verwalter für sie einschreiten, bedarf er einer besonderen Vollmacht. Auf diese bindende Rechtsansicht kann verwiesen werden. Offen blieb damals die Frage, ob alle Miteigentümer nachträglich das Einschreiten des vollmachtslos handelnden Verwalters genehmigt haben. Die Entscheidungsgrundlage zur Beantwortung dieser Frage ist erst im zweiten Rechtsgang geschaffen worden. Es hat sich danach ergeben, daß wohl ein Teil der Mit- und Wohnungseigentümer schon durch Beteiligung an der Versammlung vom 30. November 1977 und die Abgabe der Stimme zum Mehrheitsbeschluß, wonach wegen der Probleme mit den Garagen eine Erneuerung der Nutzwertfestsetzung durchgesetzt werden solle, dem Vorgehen des Verwalters und des von ihm beauftragten Notars zugestimmt hat und daß andere Mit- und Wohnungseigentümer nachträglich das Handeln des Verwalters genehmigten, so auch die Revisionsrekurswerber, die an dieser Neufestsetzung der Nutzwerte festhalten wollen.
Entscheidend dafür, ob das Gericht in die Sachentscheidung einzugehen hat oder ob die Anrufung des Gerichtes verspätet (oder unzulässig) erfolgte, ist aber nicht, ob einzelne oder die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Einleitung und Durchführung des mit dem Antrag des Notars bei der Gemeinde eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung der Nutzwerte anstrebten oder billigten, sondern allein, ob die das Gericht anrufende Mit- und Wohnungseigentümerin selbst oder zuvor ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an dem Wohnungseigentumsanteil B-LNR 15 Vollmacht erteilten oder das vollmachtslose Einschreiten des Verwalters genehmigten und daher die Zustellung an den vom Verwalter bevollmächtigten Notar gegen sich gelten lassen müssen. Von einer Genehmigung iSd § 1016 ABGB, wonach der Machtgeber bei vollmachtslosem Handeln des Machthabers (wie bei Überschreiten seiner Vollmacht) nur insoferne verbunden ist, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil sich zuwendet, kann keine Rede sein, wenn bloß der (Einzel-)Rechtsvorgänger des Mit- und Wohnungseigentümers, der das Gericht anrief, durch den mit der Verwaltung der Eigentumswohnung betrauten Makler das unbedeutende anteilige Honorar des Notars beglichen hat. Dieser Handlung kommt keineswegs ein eindeutiger Aussagewert nach § 863 ABGB zu, daß unzweifelhaft auf die (nicht gewollte) Genehmigung zu schließen wäre. Viel naheliegender ist, daß die Forderung des Notars ohne nähere Prüfung erfüllt wurde oder ein Rechtsstreit mit dem Notar wegen der Geringfügigkeit der Forderung vermieden werden sollte. Daß damit der Verwalter (oder der Notar) besondere Vollmacht zu dem Antrag auf Neufestsetzung erhalten oder das vollmachtslose Vorgehen nachträglich genehmigt werden sollte, ist nach redlicher Auffassung nicht anzunehmen. Da im Tatsächlichen festgestellt wurde, daß der Rechtsvorgänger bei der Versammlung am 30. November 1977 nicht anwesend war, von der Betrauung des Verwalters und des Notars mit der Abführung eines Nutzwertneufestsetzungsverfahrens keine Kenntnis hatte und dem Verwalter (oder dem Notar) dazu keine besondere Vollmacht erteilt hatte, wurde jedenfalls die Mit- und Wohnungseigentümerin nicht gehörig dem Verfahren beigezogen, die jetzt die Entscheidung des Gerichtes begehrte. Da ihr gegenüber die Zustellung an den Notar mangels eines Vertretungsverhältnisses wirkungslos war, dessen Verzicht auf eine Anrufung des Gerichtes sie nicht bindet und mangels Zustellung an ihren Rechtsvorgänger die Frist des § 40 Abs 1 MRG (iVm § 26 Abs 3 WEG) gewahrt wurde, trat mit der Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde vom 12. Oktober 1981 außer Kraft. Damit ging die Entscheidungskompetenz über den Antrag, den Nutzwert neu festzusetzen, auf das Gericht über, denn zu diesem Antrag ist jeder Miteigentümer der Liegenschaft, also auch der Teil der Miteigentümer, die dem Verwalter Vollmacht erteilten, berechtigt (§ 4 Abs 1 WEG 1975). Schon vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 hat die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen die "Neuparifizierung" anerkannt, wenn sich die Verhältnisse ändern. Durch die gesetzliche Determinierung sollte willkürlichen Neufestsetzungen ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 9 und 10 zu § 3 WEG). Wenn auch die Fälle der Neufestsetzung im § 3 Abs 2 WEG nicht taxativ aufgezählt sind und daher außerhalb der dort aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein können, eine Neufestsetzung zu begründen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 28 zu § 3 WEG; Meinhart; WEG 1975, 71; Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 3 WEG mwH; MietSlg 38.620/53; MietSlg 39.610/14 ua), so muß es sich doch um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung zu rechtfertigen. Selbst eine solche Veränderung des Sachverhalts aber könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des § 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975 nicht zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet war (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 4 zu § 29; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 3 WEG; vgl auch 5 Ob 1/91). Es trifft daher die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht zu, daß das von einem Teil der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft offenbar angestrebte Ziel, an die Stelle des durch Parifizierung erlangten Anteilsschlüssels zum Nutzwertschlüssel des WEG 1975 zu gelangen, im Wege der Neufestsetzung der Nutzwerte ("Neuparifizierung") gar nicht erreichbar ist.Entscheidend dafür, ob das Gericht in die Sachentscheidung einzugehen hat oder ob die Anrufung des Gerichtes verspätet (oder unzulässig) erfolgte, ist aber nicht, ob einzelne oder die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Einleitung und Durchführung des mit dem Antrag des Notars bei der Gemeinde eingeleiteten Verfahrens zur Neufestsetzung der Nutzwerte anstrebten oder billigten, sondern allein, ob die das Gericht anrufende Mit- und Wohnungseigentümerin selbst oder zuvor ihre Rechtsvorgänger im Eigentum an dem Wohnungseigentumsanteil B-LNR 15 Vollmacht erteilten oder das vollmachtslose Einschreiten des Verwalters genehmigten und daher die Zustellung an den vom Verwalter bevollmächtigten Notar gegen sich gelten lassen müssen. Von einer Genehmigung iSd Paragraph 1016, ABGB, wonach der Machtgeber bei vollmachtslosem Handeln des Machthabers (wie bei Überschreiten seiner Vollmacht) nur insoferne verbunden ist, als er das Geschäft genehmigt oder den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil sich zuwendet, kann keine Rede sein, wenn bloß der (Einzel-)Rechtsvorgänger des Mit- und Wohnungseigentümers, der das Gericht anrief, durch den mit der Verwaltung der Eigentumswohnung betrauten Makler das unbedeutende anteilige Honorar des Notars beglichen hat. Dieser Handlung kommt keineswegs ein eindeutiger Aussagewert nach Paragraph 863, ABGB zu, daß unzweifelhaft auf die (nicht gewollte) Genehmigung zu schließen wäre. Viel naheliegender ist, daß die Forderung des Notars ohne nähere Prüfung erfüllt wurde oder ein Rechtsstreit mit dem Notar wegen der Geringfügigkeit der Forderung vermieden werden sollte. Daß damit der Verwalter (oder der Notar) besondere Vollmacht zu dem Antrag auf Neufestsetzung erhalten oder das vollmachtslose Vorgehen nachträglich genehmigt werden sollte, ist nach redlicher Auffassung nicht anzunehmen. Da im Tatsächlichen festgestellt wurde, daß der Rechtsvorgänger bei der Versammlung am 30. November 1977 nicht anwesend war, von der Betrauung des Verwalters und des Notars mit der Abführung eines Nutzwertneufestsetzungsverfahrens keine Kenntnis hatte und dem Verwalter (oder dem Notar) dazu keine besondere Vollmacht erteilt hatte, wurde jedenfalls die Mit- und Wohnungseigentümerin nicht gehörig dem Verfahren beigezogen, die jetzt die Entscheidung des Gerichtes begehrte. Da ihr gegenüber die Zustellung an den Notar mangels eines Vertretungsverhältnisses wirkungslos war, dessen Verzicht auf eine Anrufung des Gerichtes sie nicht bindet und mangels Zustellung an ihren Rechtsvorgänger die Frist des Paragraph 40, Absatz eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, WEG) gewahrt wurde, trat mit der Anrufung des Gerichtes die Entscheidung der Gemeinde vom 12. Oktober 1981 außer Kraft. Damit ging die Entscheidungskompetenz über den Antrag, den Nutzwert neu festzusetzen, auf das Gericht über, denn zu diesem Antrag ist jeder Miteigentümer der Liegenschaft, also auch der Teil der Miteigentümer, die dem Verwalter Vollmacht erteilten, berechtigt (Paragraph 4, Absatz eins, WEG 1975). Schon vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 hat die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen die "Neuparifizierung" anerkannt, wenn sich die Verhältnisse ändern. Durch die gesetzliche Determinierung sollte willkürlichen Neufestsetzungen ein wirksamer Riegel vorgeschoben werden (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 9 und 10 zu Paragraph 3, WEG). Wenn auch die Fälle der Neufestsetzung im Paragraph 3, Absatz 2, WEG nicht taxativ aufgezählt sind und daher außerhalb der dort aufgezählten Voraussetzungen Vorgänge geeignet sein können, eine Neufestsetzung zu begründen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 28 zu Paragraph 3, WEG; Meinhart; WEG 1975, 71; Würth in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 3, WEG mwH; MietSlg 38.620/53; MietSlg 39.610/14 ua), so muß es sich doch um Umstände handeln, denen die Eignung zukommt, eine solche Verschiebung zu rechtfertigen. Selbst eine solche Veränderung des Sachverhalts aber könnte nach der anzuwendenden Übergangsvorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975 nicht zum Umsteigen vom den Mindestanteil bestimmenden Schlüssel nach dem Verhältnis des Jahresmietzinses für 1914 auf den Nutzwertschlüssel der Neuordnung nach dem WEG 1975 führen, wenn Wohnungseigentum an der Liegenschaft schon vor dem 1. September 1975 begründet war (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 4 zu Paragraph 29,; Würth in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 3, WEG; vergleiche auch 5 Ob 1/91). Es trifft daher die rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht zu, daß das von einem Teil der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft offenbar angestrebte Ziel, an die Stelle des durch Parifizierung erlangten Anteilsschlüssels zum Nutzwertschlüssel des WEG 1975 zu gelangen, im Wege der Neufestsetzung der Nutzwerte ("Neuparifizierung") gar nicht erreichbar ist.
Da aber das Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ein vom Amtswegigkeitsgrundsatz des Verfahrens außer Streitsachen beherrschtes ist und vor allem die Änderung iSd § 3 Abs 2 Z 2 und Z 3 WEG, der auch auf Altwohnungseigentum sinngemäß anzuwenden ist (§ 29 Abs 1 Z 1 WEG 1975), vom Gericht (der Gemeinde) ohne Rücksicht auf die Disposition der Parteien zu beurteilen ist (vgl MietSlg 39.610/14), kann der bei der Gemeinde gestellte und vor Gericht aufrecht gehaltene Antrag mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer nicht bloß deshalb scheitern, weil sie sich auf ein Nutzwertfeststellungsgutachten beriefen und die Neufestsetzung bloß der "Nutzwerte" nach § 3 Abs 2 WEG 1975 beantragten.Da aber das Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ein vom Amtswegigkeitsgrundsatz des Verfahrens außer Streitsachen beherrschtes ist und vor allem die Änderung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WEG, der auch auf Altwohnungseigentum sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 1975), vom Gericht (der Gemeinde) ohne Rücksicht auf die Disposition der Parteien zu beurteilen ist vergleiche MietSlg 39.610/14), kann der bei der Gemeinde gestellte und vor Gericht aufrecht gehaltene Antrag mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer nicht bloß deshalb scheitern, weil sie sich auf ein Nutzwertfeststellungsgutachten beriefen und die Neufestsetzung bloß der "Nutzwerte" nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 beantragten.
Die von ihnen zugrunde gelegten Veränderungen der Verhältnisse rechtfertigen aber an sich, wie das Erstgericht richtig erkannte, kein Abgehen von der Festsetzung der Jahresmietwerte mit der Entscheidung der Mietkommission, die der Verbücherung des Wohnungseigentums im Jahre 1955 zugrunde lag.
Keiner der im § 3 Abs 2 WEG 1975 erwähnten, aber auch keiner der sonst als Anlaß für die Neufestsetzung anerkannten Fälle (etwa bedeutsame Widmungsänderungen) liegt vor. § 3 Abs 2 Z 1 WEG scheidet aus, weil sich der festgesetzte Nutzwert (= Mietwert) der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten durch Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, nicht um mindestens 2 v.H. geändert hat und überdies ein Antrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht gestellt wurde. Änderungen im Bestand der Wohnungseigentumsobjekte haben nicht stattgefunden (§ 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975); ebensowenig trat eine wesentliche Änderung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (§ 3 Abs 2 Z 3 WEG 1975), ein. Anlaß für die angestrebte Neufestsetzung der Nutzwerte/Mietwerte waren die Zuschreibung eines Grundstückes, das sich früher ohnedies im Gutsbestand der Liegenschaft befunden hatte, als die Jahresmietwerte des Jahres 1914 festgesetzt wurden, und die Übernahme der vom Organisator auf diesem Grundstück erbauten Garagen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Organisators. In beiden Fällen konnte sich keine Veränderung der Nutzwerte/Mietwerte der im Wohnungseigentum stehenden Objekte ergeben, denn für die Grundfläche selbst ist weder ein Nutzwert noch ein Mietwert anzusetzen und für Garagenräume käme dies nur in Betracht, wenn an ihnen Wohnungseigentum begründet würde oder Zubehörwohnungseigentum iSd § 1 Abs 2 WEG geschaffen werden soll. Nach den Feststellungen wurde aber das Grundstück von allen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile übernommen und ist durch die Zuschreibung allen Miteigentümern zugewachsen, ohne daß sich der Nutzwert/Mietwert der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten dadurch ändern könnte. Auch die Garagen, deren Nutzung vorerst vertraglich der später in Konkurs geratenen Organisatorin im Wege eines Bestandrechtes vorbehalten blieb, wurden vom Masseverwalter der Gemeinschaft der Eigentümer gegen eine anteilige Ablösezahlung überlassen, ohne daß es zur einstimmigen vertraglichen Regelung der Begründung von Wohnungs- oder Zubehörwohnungseigentum an den einzelnen Garagen gekommen wäre. Diesbezügliche Einigungsversuche scheiterten am Widerstand einzelner Miteigentümer. Damit können aber die der Miteigentumsgemeinschaft überlassenen Garagenräume nichts anderes als allgemeine Teile der Liegenschaft sein, die bei einer Nutzwert(Mietwert)festsetzung ohnedies außer Betracht bleiben müßten, denen also kein Nutzwert/Mietwert zugeordnet werden dürfte (vgl MietSlg 40.628/14 ua). Die Revisionsrekurswerber haben verkannt, daß keine den im § 3 Abs 2 WEG umschriebenen Fällen vergleichbaren Umstände eingetreten sind, die ein Abgehen von der nach dem WEG 1948 vorgenommenen Parifizierung rechtfertigen könnten. Sie gestehen selbst zu, daß es nicht möglich sei, die "zugewachsenen" acht Garagenräume den Eigentumswohnungen "zuzuordnen". Die von ihnen aufgeworfene Frage nach der Entwirrung der durch Zuschreibung eines Grundstückes und Übernahme der Garagenbauten entstandenen Lage ist dahin zu beantworten, daß die Garagen als allgemeine Teile der Liegenschaft von den Mit- und Wohnungseigentümern oder deren bestelltem Verwalter weiter so zu bewirtschaften sind, daß im Rahmen der ordentlichen Verwaltung diese allgemeinen Teile der Liegenschaft durch Einräumung von Bestand- oder anderen Rechten verwertet und die daraus erzielten Einkünfte allen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zugute kommen, wie es auch wäre, wenn etwa als allgemeine Teile der Liegenschaft geltende Mauerflächen zu Werbezwecken etc vermietet würden. Die Festsetzung der Jahresmietwerte für das Jahr 1914 hätte nicht anders erfolgen dürfen, wäre schon damals auf dem zur Zeit der Entscheidung der Mietkommission ohnedies noch im Gutsbestand befindlichen Grundstück der Garagenbau vorhanden gewesen, eine Widmung oder Vereinbarung in Ansehung der Garagen als Wohnungseigentumsobjekte oder Zubehörwohnungseigentum aber ausgeblieben. Solange nicht alle Mit- und Wohnungseigentümer eine neue Vereinbarung treffen, zu deren Abschluß sie nicht verhalten werden können, wird es dabei bleiben, daß die Garagen als allgemeine Teile der Liegenschaft im Miteigentum der Teilhaber bleiben und von ihnen zu verwalten sind, ohne daß sich an den Nutzwerten/Mietwerten der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten und an den dadurch bestimmten Anteilen an der gemeinschaftlichen Liegenschaft etwas ändert.Keiner der im Paragraph 3, Absatz 2, WEG 1975 erwähnten, aber auch keiner der sonst als Anlaß für die Neufestsetzung anerkannten Fälle (etwa bedeutsame Widmungsänderungen) liegt vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WEG scheidet aus, weil sich der festgesetzte Nutzwert (= Mietwert) der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten durch Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, nicht um mindestens 2 v.H. geändert hat und überdies ein Antrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung nicht gestellt wurde. Änderungen im Bestand der Wohnungseigentumsobjekte haben nicht stattgefunden (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975); ebensowenig trat eine wesentliche Änderung durch bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, WEG 1975), ein. Anlaß für die angestrebte Neufestsetzung der Nutzwerte/Mietwerte waren die Zuschreibung eines Grundstückes, das sich früher ohnedies im Gutsbestand der Liegenschaft befunden hatte, als die Jahresmietwerte des Jahres 1914 festgesetzt wurden, und die Übernahme der vom Organisator auf diesem Grundstück erbauten Garagen im Zusammenhang mit der Insolvenz des Organisators. In beiden Fällen konnte sich keine Veränderung der Nutzwerte/Mietwerte der im Wohnungseigentum stehenden Objekte ergeben, denn für die Grundfläche selbst ist weder ein Nutzwert noch ein Mietwert anzusetzen und für Garagenräume käme dies nur in Betracht, wenn an ihnen Wohnungseigentum begründet würde oder Zubehörwohnungseigentum iSd Paragraph eins, Absatz 2, WEG geschaffen werden soll. Nach den Feststellungen wurde aber das Grundstück von allen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile übernommen und ist durch die Zuschreibung allen Miteigentümern zugewachsen, ohne daß sich der Nutzwert/Mietwert der in ihrem Sondereigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten dadurch ändern könnte. Auch die Garagen, deren Nutzung vorerst vertraglich der später in Konkurs geratenen Organisatorin im Wege eines Bestandrechtes vorbehalten blieb, wurden vom Masseverwalter der Gemeinschaft der Eigentümer gegen eine anteilige Ablösezahlung überlassen, ohne daß es zur einstimmigen vertraglichen Regelung der Begründung von Wohnungs- oder Zubehörwohnungseigentum an den einzelnen Garagen gekommen wäre. Diesbezügliche Einigungsversuche scheiterten am Widerstand einzelner Miteigentümer. Damit können aber die der Miteigentumsgemeinschaft überlassenen Garagenräume nichts anderes als allgemeine Teile der Liegenschaft sein, die bei einer Nutzwert(Mietwert)festsetzung ohnedies außer Betracht bleiben müßten, denen also kein Nutzwert/Mietwert zugeordnet werden dürfte vergleiche MietSlg 40.628/14 ua). Die Revisionsrekurswerber haben verkannt, daß keine den im Paragraph 3, Absatz 2, WEG umschriebenen Fällen vergleichbaren Umstände eingetreten sind, die ein Abgehen von der nach dem WEG 1948 vorgenommenen Parifizierung rechtfertigen könnten. Sie gestehen selbst zu, daß es nicht möglich sei, die "zugewachsenen" acht Garagenräume den Eigentumswohnungen "zuzuordnen". Die von ihnen aufgeworfene Frage nach der Entwirrung der durch Zuschreibung eines Grundstückes und Übernahme der Garagenbauten entstandenen Lage ist dahin zu beantworten, daß die Garagen als allgemeine Teile der Liegenschaft von den Mit- und Wohnungseigentümern oder deren bestelltem Verwalter weiter so zu bewirtschaften sind, daß im Rahmen der ordentlichen Verwaltung diese allgemeinen Teile der Liegenschaft durch Einräumung von Bestand- oder anderen Rechten verwertet und die daraus erzielten Einkünfte allen Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zugute kommen, wie es auch wäre, wenn etwa als allgemeine Teile der Liegenschaft geltende Mauerflächen zu Werbezwecken etc vermietet würden. Die Festsetzung der Jahresmietwerte für das Jahr 1914 hätte nicht anders erfolgen dürfen, wäre schon damals auf dem zur Zeit der Entscheidung der Mietkommission ohnedies noch im Gutsbestand befindlichen Grundstück der Garagenbau vorhanden gewesen, eine Widmung oder Vereinbarung in Ansehung der Garagen als Wohnungseigentumsobjekte oder Zubehörwohnungseigentum aber ausgeblieben. Solange nicht alle Mit- und Wohnungseigentümer eine neue Vereinbarung treffen, zu deren Abschluß sie nicht verhalten werden können, wird es dabei bleiben, daß die Garagen als allgemeine Teile der Liegenschaft im Miteigentum der Teilhaber bleiben und von ihnen zu verwalten sind, ohne daß sich an den Nutzwerten/Mietwerten der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen oder sonstigen Räumlichkeiten und an den dadurch bestimmten Anteilen an der gemeinschaftlichen Liegenschaft etwas ändert.
Der Antrag der Mit- und Wohnungseigentümer, die 1977 den Verwalter mit der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung der Nutzwerte/Mietwerte betrauten oder sein Vorgehen in der Folge genehmigten und daher wirksam durch ihn und damit auch durch den eingeschrittenen Notar vertreten wurden, ist daher ohne Rechtsirrtum nach sachlicher Prüfung seiner Berechtigung abgewiesen worden.
Kosten, die nach § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG ersetzt werden könnten, wurden nicht verzeichnet.Kosten, die nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG ersetzt werden könnten, wurden nicht verzeichnet.