Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Der Beklagte stützt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ua darauf, daß die Rechtsprechung zur Frage, ob der Ersteher eine offenkundige nicht verbücherte Servitut gegen sich gelten lassen müsse, uneinheitlich sei.
Es ist richtig, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht ganz einheitlich ist. Überwiegend sind nach dieser offenkundige, aber nicht verbücherte Servituten durch den Ersteher nicht zu übernehmen; sie sind nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden (SZ 50/120; 56/105 ua), beides ist hier nicht der Fall.
Die Entscheidung JBl 1986, 461 = EvBl 1985/174 zeigte die unterschiedliche Lehre und Rechtsprechung auf; sie hat aber diese Frage schließlich offengelassen und ausgeführt, daß jedenfalls auch offenkundige Servituten vom Ersteher nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt (vollendete Ersitzung; Schaffung der Offenkundigkeit) geschaffenen Ranges ohne bzw in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen. Der Servitutsberechtigte hätte behaupten und beweisen müssen, daß die von ihm geltend gemachte Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang den in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einen in noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehe, oder diesen zwar im Rang nachfolge, doch im Meistbot Deckung gefunden hätte.
Wie der Oberste Gerichtshof jedoch in seiner Entscheidung vom 23.2.1995, 8 Ob 613/93, die einen vergleichbaren Fall betrifft, ausführlich dargelegt hat, ist bei der Beweislastverteilung zu beachten, daß nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der ein Recht behauptet, die Beweislast für die dieses Recht begründenden Tatsachen trägt. Er hat also den Entstehungstatbestand zu beweisen, nicht aber den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechts (3 Ob 570/85). Vielmehr muß derjenige, der sich darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder daß es wieder beseitigt worden sei, seinerseits die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (9 ObA 195/87).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der klagenden Partei schlüssig erfolgte vertragliche Erweiterung der Servitutsrechtes auf eine Tor- und Zaunerrichtung - das zu seiner Wirksamkeit nicht verbüchert sein muß - zu Lasten der Liegenschaft der klagenden Partei und zu Gunsten der Liegenschaft des Beklagten sowie deren Offenkundigkeit behauptet und bewiesen. Es wäre daher bei der klagenden Partei gelegen gewesen, ihrerseits die den Fortfall dieses zur Entstehung gelangten Rechts begründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem der Entscheidungen EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733 zu Grunde liegenden vergleichbar, weil sich dort jeweils die Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu ihren Gunsten lastendes Servitutsrecht gestützt hatten und dieses beweisen mußten, wogegen hier die klagende Partei die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von solchen Servitutsrechten geltend macht und hiefür ebenenfalls die Beweislast trägt. Die klagende Partei hat aber den bewiesenen Einwendungen des Beklagten lediglich entgegengehalten, daß im Zwangsversteigerungsverfahren eine solche erweiterte Dienstbarkeit nicht erwähnt worden sei. In diesem Vorbringen kommt keineswegs zum Ausdruck, daß diese schlüssig vertraglich begründete offenkundige Dienstbarkeit zwar bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestanden habe, jedoch im Hinblick auf die tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse betreffend die gegenständliche Liegenschaft im Versteigerungszeitpunkt vom Ersteher im Sinn des § 150 Abs 1 EO nicht zu übernehmen gewesen und daher als Folge des Zwangsversteigerungsverfahrens untergegangen sei. Laut dieser Gesetzesstelle müssen "Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden dererlei Lasten nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur die jenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen". Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß auch nicht verbücherten Dienstbarkeiten der Vorrang vor Pfandrechten zukommen kann (JBl 1987, 733; EvBl 1985/174; SZ 56/105). Der Kläger hätte daher jedenfalls zu behaupten und beweisen gehabt, daß aufgrund der im Zeitpunkt des Zuschlages gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse die offenkundige Dienstbarkeit vom Ersteher nicht zu übernehmen war und somit untergegangen sei. Da er eine solche rechtsvernichtende Tatsache in keiner Weise vorgebracht hat, war das Klagebegehren abzuweisen. Der Beklagte hat die schlüssige vertragliche Begründung einer offenkundigen Dienstbarkeit bewiesen und die allein maßgebliche Klagebehauptung, es fehle ihm ein Recht zur diesbezüglichen Benützung der Liegenschaft des Klägers, widerlegt.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger der klagenden Partei schlüssig erfolgte vertragliche Erweiterung der Servitutsrechtes auf eine Tor- und Zaunerrichtung - das zu seiner Wirksamkeit nicht verbüchert sein muß - zu Lasten der Liegenschaft der klagenden Partei und zu Gunsten der Liegenschaft des Beklagten sowie deren Offenkundigkeit behauptet und bewiesen. Es wäre daher bei der klagenden Partei gelegen gewesen, ihrerseits die den Fortfall dieses zur Entstehung gelangten Rechts begründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem der Entscheidungen EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733 zu Grunde liegenden vergleichbar, weil sich dort jeweils die Kläger auf ein auf der vom jeweiligen Beklagten ersteigerten Liegenschaft zu ihren Gunsten lastendes Servitutsrecht gestützt hatten und dieses beweisen mußten, wogegen hier die klagende Partei die Freiheit der ersteigerten Liegenschaft von solchen Servitutsrechten geltend macht und hiefür ebenenfalls die Beweislast trägt. Die klagende Partei hat aber den bewiesenen Einwendungen des Beklagten lediglich entgegengehalten, daß im Zwangsversteigerungsverfahren eine solche erweiterte Dienstbarkeit nicht erwähnt worden sei. In diesem Vorbringen kommt keineswegs zum Ausdruck, daß diese schlüssig vertraglich begründete offenkundige Dienstbarkeit zwar bei Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens bestanden habe, jedoch im Hinblick auf die tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse betreffend die gegenständliche Liegenschaft im Versteigerungszeitpunkt vom Ersteher im Sinn des Paragraph 150, Absatz eins, EO nicht zu übernehmen gewesen und daher als Folge des Zwangsversteigerungsverfahrens untergegangen sei. Laut dieser Gesetzesstelle müssen "Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht oder vor dem Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot, die dem betreibenden Gläubiger nachfolgenden dererlei Lasten nur insofern übernommen werden, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger sind nur die jenigen Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, die dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen". Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß auch nicht verbücherten Dienstbarkeiten der Vorrang vor Pfandrechten zukommen kann (JBl 1987, 733; EvBl 1985/174; SZ 56/105). Der Kläger hätte daher jedenfalls zu behaupten und beweisen gehabt, daß aufgrund der im Zeitpunkt des Zuschlages gegebenen tatsächlichen Rang- und Belastungsverhältnisse die offenkundige Dienstbarkeit vom Ersteher nicht zu übernehmen war und somit untergegangen sei. Da er eine solche rechtsvernichtende Tatsache in keiner Weise vorgebracht hat, war das Klagebegehren abzuweisen. Der Beklagte hat die schlüssige vertragliche Begründung einer offenkundigen Dienstbarkeit bewiesen und die allein maßgebliche Klagebehauptung, es fehle ihm ein Recht zur diesbezüglichen Benützung der Liegenschaft des Klägers, widerlegt.
Die Entscheidung war daher im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.