Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen den Ausführungen zur Mängelrüge ist das Berufungsgericht auf die in der Berufung geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz eingegangen und hat ein Vorliegen solcher Mängel zutreffend verneint. Der Kläger war nicht nur in der Lage, eine Krankenstandsbestätigung für den 4. und 5. Juni 1984 vorzulegen, sondern hat nicht einmal behauptet, zu dieser Zeit einen Arzt aufgesucht zu haben. Auch zur Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens über die Wirkung von "Dämpfen in der Druckerei" nahm das Berufungsgericht dahin Stellung, daß keinerlei Hinweise vorlägen, daß dadurch eine solche massive Gesundheitsbeeinträchtigung erklärt werden könne. Es ist dazu auf die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu verweisen, wonach weder solche Dämpfe noch die vom Kläger genannten Medikamente geeignet gewesen wären, die wiederholt festgestellten "Alkoholfahnen" des Klägers zu begründen. Soweit der Revisionswerber darlegt, das Berufungsgericht hätte auf Grund dieser Beweismittel und anderer aufgenommenen Beweise zu anderen Feststellungen gelangen müssen, bekämpft er daher im Ergebnis in unzulässiger Weise nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
Auch wenn das Berufungsgericht in seinen Erwägungen zur Berufung die Wahrscheinlichkeit eines Krankenstandes der festgestellten Alkoholisierung gegenüberstellte, ändert dies nichts daran, daß auch das Berufungsgericht davon ausging, daß der Kläger am 4. Juni 1984 den Betrieb "mit den Anzeichen einer erheblichen Alkoholisierung" verlassen habe, weshalb sich die Annahme, der Krankenstand sei vom Kläger nur als Bemäntelung vorgetäuscht worden, nicht von der Hand weisen lasse. Als weitere Indizien, die gegen einen Krankenstand des Klägers sprachen, führte das Berufungsgericht weiters an, daß sich der Kläger nicht abmeldete und sich auch aus dem vorgelegten Röntgenbefund und einem Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse kein Hinweis auf einen Krankenstand des Klägers ergäben. Insgesamt hatte das Berufungsgericht keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Aus der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen kann sich aber schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit ergeben.
Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge unterstellt, daß ein Krankenstand am 4. und 5. Juni 1984 wahrscheinlich gewesen sei und die beklagte Partei dadurch, daß sie nicht beweisen haben können, daß der Kläger nicht krank gewesen sei, die Entlassung ungerechtfertigt ausgesprochen habe, geht er weder von den maßgeblichen Feststellungen noch von der Rechtslage aus. Da die Zivilprozeßordnung keine Regeln über die Verteilung der Beweislast kennt und auch im materiellen Recht nur vereinzelt gesetzliche Normen über Beweislastregeln zu finden sind, gilt allgemein als Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen, das heißt ihr Recht begründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching ZPR Rz 881 f). Für den Fall der Entlassung eines Angestellten ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an die Regelungen der Rechtsfolgen, sondern unmittelbar an den § 27 AngG anzuknüpfen, der dem Arbeitgeber ein Recht einräumt, den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund zu entlassen. Demgemäß entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß der Nachweis des Vorliegens eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes dem Dienstgeber obliegt (Kuderna, Entlassungsrecht 30; Martinek-Schwarz AngG6 § 25 Erl. 9; Arb. 6.868, 9.672).Soweit der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge unterstellt, daß ein Krankenstand am 4. und 5. Juni 1984 wahrscheinlich gewesen sei und die beklagte Partei dadurch, daß sie nicht beweisen haben können, daß der Kläger nicht krank gewesen sei, die Entlassung ungerechtfertigt ausgesprochen habe, geht er weder von den maßgeblichen Feststellungen noch von der Rechtslage aus. Da die Zivilprozeßordnung keine Regeln über die Verteilung der Beweislast kennt und auch im materiellen Recht nur vereinzelt gesetzliche Normen über Beweislastregeln zu finden sind, gilt allgemein als Grundregel, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen, das heißt ihr Recht begründenden Tatsachen beweisen muß. Wer sich dagegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder beseitigt worden sei, muß die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatsachen beweisen (Fasching ZPR Rz 881 f). Für den Fall der Entlassung eines Angestellten ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht an die Regelungen der Rechtsfolgen, sondern unmittelbar an den Paragraph 27, AngG anzuknüpfen, der dem Arbeitgeber ein Recht einräumt, den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund zu entlassen. Demgemäß entspricht es herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß der Nachweis des Vorliegens eines vom Gesetz gebilligten Entlassungsgrundes dem Dienstgeber obliegt (Kuderna, Entlassungsrecht 30; Martinek-Schwarz AngG6 Paragraph 25, Erl. 9; Arb. 6.868, 9.672).
Abgestellt auf die hier zu prüfende Berechtigung der Entlassung nach § 27 Z 4 erster Tatbestand AngG hatte die beklagte Partei sohin die arbeitsvertragswidrige Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung durch den Kläger während einer den Umständen nach erheblichen Zeit zu beweisen. Für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes, welcher in vielfacher Ausgestaltung, vom Arbeitgeber nicht erkennbar, in der Sphäre des Arbeitnehmers eintreten kann, war aber schon nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast der Kläger beweispflichtig (Kuderna aaO 68; Martinek-Schwarz aaO § 27 Erl. 21, 621; Arb. 10.521). Die in Arb. 6.868 dazu vertretene, nicht differenzierende Auffassung ist überholt (vgl. Arb. 9.672).Abgestellt auf die hier zu prüfende Berechtigung der Entlassung nach Paragraph 27, Ziffer 4, erster Tatbestand AngG hatte die beklagte Partei sohin die arbeitsvertragswidrige Verletzung der Pflicht zur Arbeitsleistung durch den Kläger während einer den Umständen nach erheblichen Zeit zu beweisen. Für das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes, welcher in vielfacher Ausgestaltung, vom Arbeitgeber nicht erkennbar, in der Sphäre des Arbeitnehmers eintreten kann, war aber schon nach den allgemeinen Regeln über die Verteilung der Beweislast der Kläger beweispflichtig (Kuderna aaO 68; Martinek-Schwarz aaO Paragraph 27, Erl. 21, 621; Arb. 10.521). Die in Arb. 6.868 dazu vertretene, nicht differenzierende Auffassung ist überholt vergleiche Arb. 9.672).
Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz am 4. Juni 1984 ohne Erklärung verließ, obwohl er dringende Arbeiten durchzuführen gehabt hätte, und auch am nächsten Tag nicht wieder erschien. Es unterliegt keinem Zweifel, daß er damit seine Arbeitsleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterließ (Kuderna aaO 66 f; Arb. 9.463, 9.578, 10.521 ua). Demgegenüber ist dem Kläger der von ihm zu erbringende Nachweis, daß er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, nicht gelungen. Seine Entlassung erfolgte gerechtfertigt, so daß ihm die auf Zahlung der Kündigungsentschädigung und Abfertigung gerichteten Ansprüche nicht zustehen. Eine allfällige unterkollektivvertragliche Entlohnung war bereits nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz am 4. Juni 1984 ohne Erklärung verließ, obwohl er dringende Arbeiten durchzuführen gehabt hätte, und auch am nächsten Tag nicht wieder erschien. Es unterliegt keinem Zweifel, daß er damit seine Arbeitsleistung während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterließ (Kuderna aaO 66 f; Arb. 9.463, 9.578, 10.521 ua). Demgegenüber ist dem Kläger der von ihm zu erbringende Nachweis, daß er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, nicht gelungen. Seine Entlassung erfolgte gerechtfertigt, so daß ihm die auf Zahlung der Kündigungsentschädigung und Abfertigung gerichteten Ansprüche nicht zustehen. Eine allfällige unterkollektivvertragliche Entlohnung war bereits nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.