Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 290 Grundbuch ***** bestehend unter anderem aus dem Grundstück 466/1 mit dem Haus Harham 44. Der Beklagte ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 355 Grundbuch ***** bestehend aus dem Grundstück 463/2 mit dem Objekt *****, das als "Haus Jasmin" bezeichnet wird.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Unterlassung des Begehens und Befahrens des Grundstückes 466/1 mit der Behauptung, diese Benützung durch den Beklagten geschehe seit 2 oder 3 Jahren, nämlich seit die ursprüngliche Erschließung über das Grundstück 466/2 durch einen Nachbarn unterbunden worden sei. Dem Beklagten stehe jedoch weder ein Geh- noch ein Fahrrecht über dieses Grundstück des Klägers zu.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, der nunmehr strittige Weg existiere seit der Errichtung des Hauses ***** und sei vom Voreigentümer des Klägers dem Voreigentümer des Beklagten eingeräumt worden. Es handle sich um eine offenkundige Dienstbarkeit. Der Weg sei auch zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren bereits vorhanden gewesen.
Dem erwiderte der Kläger, im Zwangsversteigerungsverfahren über die später von ihm erworbene Liegenschaft sei die strittige Dienstbarkeit nicht erwähnt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest:
Mit Schenkungsvertrag vom 20.5.1970 hat der Betonwarenerzeuger Richard S***** seinem Enkel Richard S***** jun. aus der Liegenschaft ***** das Grundstück 466/1 Wiese geschenkt. Dieser Schenkungsvertrag wurde im Jahre 1970 verbüchert und für das Grundstück 466/1 die ***** eröffnet. Dieses Grundstück grenzt an die Pinzgauer Bundesstraße. Auf dem Grundstück wurde 1970 ein Fertighaus errichtet. Mit Übergabsvertrag vom 6.11.1970 hat Richard S***** an Richard S***** sen. die Liegenschaft ***** übergeben. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich im wesentlichen um das Gelände, das nunmehr auf Grund eines Kaufvertrages vom 4./7.3.1985 der V***** GesmbH gehört. Auch das nunmehrige Grundstück 463/2 gehörte dazu. Die nördlich des Grundstückes 466/1 gelegenen Grundstücke der ***** wurden bereits von Richard S***** sen. als Betriebsgelände für die Betonwarenerzeugung verwendet. Im Jahre 1971 hat Richard S***** sen. auf dem aus dem früheren Grundstück 463 neu geschaffenen Grundstück 463/2 mit dem Rohbau des Hauses ***** begonnen, die Bautätigkeit aber nach Errichtung des Rohbaues eingestellt. In einem relativ engen Zusammenhang mit der Rohbauerrichtung, wahrscheinlich etwa in den Jahren 1972 oder 1973, wurde anläßlich der Verbreiterung der Pinzgauer Bundesstraße eine Zufahrt zwischen dem Grundstück 463/2 und der Bundesstraße geschaffen, die über das Grundstück 466/1 führt. Bezweckt war mit dieser Zufahrt im wesentlichen, eine zweite Zufahrt zum Betriebsgelände der Firma S***** von der Bundesstraße her zu schaffen; dabei mußten Fahrzeuge, die die neue Zufahrt benutzten, über die Grundstücke 466/1 und 463/2 auf das Betriebsgelände fahren. Zur Zeit der Errichtung der Zufahrt war das Grundstück 463/2 als eigenes Grundstück noch nicht abgetrennt. Richard S***** jun. war mit einer Benützung des Grundstückes 466/1 mittels Begehens und Befahrens zum Zugang und zur Zufahrt zum Betriebsgelände, darunter dem Grundstück 463, sowie zum Rohbau, einverstanden. Von der Bundesstraße abbiegend war und ist die nunmehr strittige Zufahrt über eine Länge von etwa 15 bis 20 m asphaltiert. Die Zufahrt führt über eine Böschung und ist rund 3 m breit. Nach dem asphaltierten Bereich folgt eine geschotterte Straßenfläche bis hin zum Objekt *****. Ebenso wie für die Zufahrt wurden für die Ausfahrt vom Rohbau des Hauses ***** in den 70er Jahren beide Ausfahrten benützt,also sowohl die über das Grundstück 466/1 als auch die über das Betriebsgelände. Ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Eigentümer des Grundstückes 463/2 zu Lasten des Grundstückes 466/1 wurde nicht verbüchert.
Mit Beschluß vom 22.12.1975 leitete das Bezirksgericht Saalfelden über Antrag der Fa.S***** GesmbH & Co KG zur Hereinbringung ihrer mit S 68.316,26 aushaftenden, durch ein zu COZ 12 einverleibtes Pfandrecht gesicherten Forderung das Zwangsversteigerungsverfahren E 4103/75 betreffend die dem Richard S***** jun. gehörige Liegenschaft ***** ein. Die Beschreibung und Schätzung fand am 20.2.1976 statt. Auf eine allfällige Belastung der Liegenschaft ***** mit einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens wurde bei der Beschreibung und Schätzung nicht eingegangen. Im Versteigerungstermin am 17.1.1977 wurde die Liegenschaft der betreibenden Partei als einziger Bieterin um das geringste Gebot von S 660.000,- zugeschlagen. Zum Zeitpunkt des Zuschlages war auf der Liegenschaft im besten Rang COZ 2 das Pfandrecht für die Darlehensforderungen von S 219.000,- und S 83.600,- zugunsten der Bausparkasse ***** einverleibt, wobei die offene Forderung am 28.2.1977 an Kapital samt weniger als 3 Jahren rückständigen Zinsen mit S 279.549,40 angemeldet worden war. Bei der Verteilung wurden noch Kosten im Nebengebührenrahmen in der Höhe von S 15.357,11 zugesprochen, sodaß der Bausparkasse bei der Meistbotsverteilung insgesamt S 294.906,51 zugewiesen wurden. Der vom Meistbot verbliebene Restbetrag von S 365.093,49 wurde der betreibenden Gläubigerin zur teilweisen Hereinbringung der Forderung auf Grund eines Kredithöchstbetrages von S 558.000,- zugewiesen.
Mit Kaufvertrag vom 4.1.1980 hat die Ersteherin die Liegenschaft ***** an den Kläger um S 800.000,- verkauft.
Über das Vermögen des Richard S***** sen. wurde am 12.7.1977 das Konkursverfahren eröffnet. In einem Versteigerungsverfahren wurde am 17.7.1978 die Liegenschaft ***** der Salzburger Landeshypothekenbank zugeschlagen. Diese hat mit Kaufvertrag vom 20.9.1979 das durch Unterteilung des Grundstückes 463 Wiese neu gebildete Grundstück 463/2 samt dem darauf errichteten Rohbau mit allen Rechten und Grenzen, innerhalb deren die Verkäuferin dieses Grundstücks samt Rohbau bisher benützt und besessen hat oder doch zu benützen oder zu besitzen berechtigt gewesen ist, an Alois R***** verkauft. Dieser hat das Haus fertiggestellt und mit Kaufvertrag vom 22.1.1980 an den Beklagten weiterverkauft.
Auch nach dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren machten sich die jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 463/2 keine Gedanken über die Frage der Zufahrt zum Haus *****, weil allgemein angenommen wurde, daß die nunmehr strittige Zufahrt über die Bundesstraßenböschung die eigentliche Hauszufahrt darstelle. Zur Zufahrt zum Haus ***** wurde teilweise die jetzt strittige Zufahrt benutzt, zum Teil aber auch nach vorheriger Überquerung des Betriebsgeländes die sogenannte untere Ausfahrt zur Bundesstraße. Vor etwa 7 bis 8 Jahren hat der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Gespräch wegen der Zufahrt angeregt, zu dem es aber letztlich nicht gekommen ist. Vor etwa fünf Jahren hat die Firma V***** GesmbH nördlich der Grenze zwischen den Grundstücken 463/2 und dem Betriebsgelände einen Schranken errichtet, der während der Arbeitszeit praktisch immer offenstand. Vor etwa 2 bis 2 1/2 Jahren hat sie sodann aber die Durchfahrt vom Grundstück 463/2 über das Betriebsgelände unmöglich gemacht
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, es liege eine vertraglich auf Grund des Einverständnisses von Richard S***** jun. und Richard S***** sen. begründete offenkundige Dienstbarkeit vor. Diese Belastung des klägerischen Grundes sei auch durch das Zwangsversteigerungsverfahren nicht untergegangen, weil die Dienstbarkeit dem betreibenden Gläubiger im Rang vorangegangen sei und im Meistbot Deckung gefunden habe.
Das vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es erklärte die Revision für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Zu den rechtlichen Umständen des Zwangsversteigerungsverfahrens, in welchem der Rechtsvorgänger des Klägers Ersteher war, sei von den Parteien wenig vorgebracht worden. Der Kläger habe ausgeführt, im Versteigerungsverfahren sei die Dienstbarkeit nicht erwähnt worden, ein Recht bestehe nicht. Der Beklagte dagegen habe die vertragliche Einräumung und die Offenkundigkeit der Dienstbarkeit auch im Versteigerungsverfahren und bei der Zuschlagserteilung behauptet. Im Hinblick auf die Vermutung der Freiheit des Eigentums müsse der Beklagte eine Belastung des Grundstückes des Klägers behaupten und beweisen. Die Begründung der Dienstbarkeit und ihre Offenkundigkeit habe der Beklagte tatsächlich unter Beweis gestellt. Sohin wäre daher das Erlöschen der begründeten Dienstbarkeit vom Kläger unter Beweis zu stellen gewesen. Da er auf das Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen habe, sei es dem Erstgericht nicht verwehrt gewesen, all die Umstände zu prüfen, aus denen abzuleiten sei, ob das Zwangsversteigerungsverfahren zu einem Erlöschen der Dienstbarkeit geführt habe oder nicht. Die Feststellungen des Erstgerichtes, die über das Parteivorbringen teilweise hinausgingen, hielten sich im Rahmen des Rechtsgrundes, den die Parteien dem Gericht zur Entscheidung vorgetragen hätten. Somit müsse bei der rechtlichen Beurteilung auf den vollständigen Sachverhalt Bedacht genommen werden. Dieser sei vom Erstgericht rechtlich richtig beurteilt worden. Richard S***** jun., der Rechtsvorgänger des Klägers, habe im Jahre 1970 das Grundstück 466/1 geschenkt erhalten und in den Jahren 1972 oder 1973 über dieses Grundstück eine Zufahrt geschaffen, die den Rohbau des Hauses ***** des Richard S***** sen. mit der Bundesstraße verbunden habe. Da dieser Rohbau damals noch nicht vom Betriebsgelände abgetrennt gewesen sei, komme der Zweck der Zufahrt, eine Verbindung zum Betriebsgelände zu schaffen, durchaus auch der Fläche zugute, welche dann als Grundstück 463/2 ins Eigentum des Beklagten übergegangen sei. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes sei mit der Benützung als Zugang und Zufahrt zum Betriebsgelände sowie zum Rohbau einverstanden gewesen. Dieses Einverständnis in Verbindung mit einer Wegeanlage lasse verläßlich den Schluß zu, daß zwischen den beteiligten Grundeigentümern eine Dienstbarkeit begründet worden sei. Wegen der Offenkundigkeit dieser Dienstbarkeit, die sich dadurch gezeigt habe, daß ein Teil sogar asphaltiert gewesen sei, könne sich der Kläger nicht auf den Grundbuchsstand berufen. Eine vertragliche, nicht verbücherte Dienstbarkeit sei gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam, wenn die Dienstbarkeit offenkundig sei.
Zutreffend verweise das Erstgericht auch auf die Rechtsprechung zur Frage der Fortdauer einer offenkundigen Dienstbarkeit nach einem Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, wonach bei einem Rang vor dem des betreibenden Gläubigers und bei Deckung im Meistbot die Dienstbarkeit aufrecht bleibe. Dem halte die Berufung entgegen, aus der Entscheidung SZ 56/105 zeige sich, daß dies lediglich für bereits ersessene Dienstbarkeiten gelte. Diese Ansicht könne vom Berufungsgericht nicht geteilt werden. Die vorgenannte Entscheidung behandle das Erfordernis abgeschlossener Ersitzung im Zusammenhang mit der Frage des erforderlichen Ranges, lasse also offen, ob die Rechtslage genauso sei, wenn der Rang durch vertragliche Einräumung begründet wurde. Der Gesetzgeber mache keinen Unterschied in der Qualität eines Dienstbarkeitsrechtes in der Richtung, ob dieses durch Vertrag oder durch Ersitzung eingeräumt worden sei. Keinesfalls gehe es an, den Dienstbarkeitsberechtigten, der mit Zustimmung des belasteten Eigentümers sein Recht erworben habe, weniger zu schützen als denjenigen, der das Recht ohne die Zustimmung des Eigentümers, wie etwa durch Ersitzung, erworben habe. Die Berufungsbeantwortung verweise auch auf langjährige Duldung der Ausübung der Dienstbarkeit. Einer solchen Duldung käme zwar rechtliche Bedeutung als konkludente Zustimmung zu, doch gehe dies hier über das Vorbringen im Verfahren erster Instanz hinaus und stelle somit eine unzulässige und demnach unbeachtliche Neuerung dar.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrage auf deren Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde.
Der Revisionswerber bringt vor, es sei der Entscheidung SZ 56/105 und den Lehrmeinungen Ehrenzweigs und Klangs zu folgen. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten seien vom Ersteher nur zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen seien. Von einer Ersitzung könne im vorliegenden Falle jedoch nicht gesprochen werden und der Beklagte habe diesbezüglich auch keine Behauptungen aufgestellt. Das Berufungsgericht komme zur gegenteiligen Meinung mit der Begründung, der Gesetzgeber mache keinen Unterschied in der Qualität eines Dienstbarkeitsrechtes. Dem sei zu entgegnen, daß ein Berechtigter, der mit Zustimmung des belasteten Eigentümers ein Recht erwerbe, erst dann ein Dienstbarkeitsberechtigter werde, wenn dieses Recht im Grundbuch eingetragen werde. Das Argument des Berufungsgerichtes würde zu einer völligen Entwertung des Grundbuches hinsichtlich Geh- und Fahrrechten führen. Die erstinstanzliche Feststellung: "Der Eigentümer des Grundstückes 466/1, Richard S***** jun., war mit einer Benützung des Grundstückes 466/1 mittels Begehens und Befahrens zum Zugang und zur Zufahrt zum Betriebsgelände, darunter dem Grundstück 463, somit zum Rohbau, einverstanden" sei von beiden Unterinstanzen als Einräumung einer Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes beurteilt worden. Diese Feststellung lasse jedoch völlig offen, ob Richard S***** jun. damit ein unbefristetes Recht habe begründen wollen oder ob er mit dieser Benützung lediglich bis auf Widerruf als Prekarium einverstanden gewesen sei. Auf Grund dieser Feststellung könne daher keine rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, daß Richard S***** jun. dem Rechtsvorgänger des Beklagten ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt habe. Somit habe entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichtes der Beklagte nicht bewiesen, daß ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt wurde, sodaß die Klage auch deswegen hätte abgewiesen werden müssen. Die berufungsgerichtliche Ansicht, das Erlöschen der begründeten Dienstbarkeit wäre vom Kläger unter Beweis zu stellen gewesen, sei im Sinne der Entscheidungen JBl 1987, 733 und EvBl 1985/174, 758 unrichtig. Diese Entscheidungen gingen davon aus, die Behauptungs- und Beweislast, daß die behauptete Dienstbarkeit nach dem für sie geforderten Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorgehe oder diesem im Range zwar nachfolge, aber doch im Meistbot Deckung gefunden habe, treffe den vermeintlich Berechtigten. Eine solche Behauptung habe der Beklagte jedoch im gesamten Verfahren nicht aufgestellt. Allein die Behauptung einer offenkundigen Dienstbarkeit sei nach Meinung des Klägers nicht hinreichend. Die überschießenden Feststellungen des Erstgerichtes hinsichtlich der Belastungsverhältnisse im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Klägers seien in keiner Weise mit den geltend gemachten Rechtsgrund der offenkundigen Dienstbarkeit im Zusammenhang zu bringen und hätten daher bei der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfen, sodaß auch insoweit das Klagebegehren berechtigt erscheine.