Rechtssatz RS0003020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003020
Entscheidungsdatum
23.06.2005
Rechtssatz
Das Rangprinzip stellt einen so wichtigen Grundsatz des Grundbuchsrechtes und Exekutionsrechtes dar, dass es nicht vertretbar wäre, den im besten Rang stehenden Hypothekargläubiger um seinen Befriedigungsfonds zu bringen, wenn diesem eine Dienstbarkeit, ein Ausgedinge oder eine andere Reallast im Range nachfolgt, aber im Range des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers vorgeht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 102/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 102/84
Veröff: SZ 57/178 = JBl 1986,122 (Zustimmung Hoyer)
- 3 Ob 318/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 318/01p
Veröff: SZ 2002/55
- 8 Ob 128/02k
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 128/02k
Auch
- 9 Ob 86/04v
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 86/04v
Vgl auch
- 6 Ob 95/04w
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 95/04w
Vgl auch; Beisatz: Eine offenbare, nicht verbücherte Dienstbarkeit muss nach ihrem Rang dem in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger bzw einem im noch besseren Rang befindlichen Pfandgläubiger vorgehen oder diesem im Rang zwar nachfolgen, aber dennoch im Meistbot Deckung finden. Nicht verbücherte, jedoch offenkundige Servituten, die aufgrund ihres Ranges im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher in keinem Fall zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003020
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00102_8400000_002