Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 185 Grundbuch ***** A*****, bestehend aus den Grundstücken Nr 223/11 und .291 mit dem darauf errichteten Wohnhaus *****, H*****-P*****.
Die Liegenschaft EZ 65 Grundbuch ***** A***** umfasst die Grundstücke 226, 228/6 und .44. Auf dieser befindet sich das Haus *****, A*****. Die Liegenschaft EZ 65 Grundbuch A***** stand zunächst im Eigentum der Ehegatten E*****, dann - nach einer Zwangsversteigerung - im Eigentum der S***** Holding und Handels GmbH und schließlich, ebenfalls aufgrund einer späteren Versteigerung, im Eigentum der Nebenintervenientin, welche die Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 13. 4. 2000 an die Beklagte verkaufte. Im Bereich der hier gegenständlichen Grundstücke verläuft eine Eisenbahnlinie in annähernd nord-südlicher Richtung. Östlich der Eisenbahnlinie schließen die vorerwähnten Grundstücke der EZ 65, welche im Eigentum der Beklagten stehen, an, noch weiter östlich davon verläuft die A*****.
Im Westen des Bahnkörpers schließen das ebenfalls im Eigentum der Kläger stehende Grundstück Nr 223/12 mit der Adresse H*****-P*****, nördlich davon das im Fremdeigentum stehende Grundstück 228/2 an. Weiter westlich grenzt an das Grundstück 223/12 die als Sackgasse beim Grundstück 228/2 endende H*****-P*****. Dann folgt im Westen das Grundstück 223/11 der Kläger mit dem Gebäude .291, Adresse H*****-P*****.
Im Jahre 1959 gehörten auch die nunmehr im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke westlich des Bahnkörpers, insbesondere das Grundstück 223/11, zum Gutsbestand der EZ 65. Nach einer Parzellierung durch die Voreigentümer dieser Liegenschaft, Josef und Marie E*****, erwarben die Eltern des Erstklägers mit Kaufvertrag vom 25. August 1959 das Grundstück 223/11. Dieses Grundstück war damals noch nicht durch die H*****-P***** erschlossen, sodass der Zugang und die Zufahrt nur über einen Weg möglich waren, welcher in annähernd nordwestlich-südöstlicher Richtung verlief, den Bahnkörper kreuzte und dann über die Grundstücke 228/6 und .44 in die A***** einmündete. Mit dem Bau der H*****-P***** wurde zu Beginn der 60er-Jahre begonnen, und zwar zunächst in Eigeninitiative der Anrainer. Die Übergabe ins öffentliche Gut erfolgte erst später. Die H*****-P***** mündet nunmehr nach Querung des Bahnkörpers ebenfalls in die A*****. Da die H*****-P***** zum Zeitpunkt des Kaufes und Beginn der Bauarbeiten durch die Eltern des Erstklägers noch nicht zur Verfügung stand, mussten die Baumaterialien über den vorerwähnten Weg zugeführt werden. Dennoch hatte die allfällige Begründung eines Geh- und Fahrtrechts keinen Eingang in den Kaufvertrag gefunden. Die Eltern des Erstklägers benützten den Weg auch noch nach Fertigstellung ihres Hauses zum Zugang und zur Zufahrt zwischen ihrem Haus und der A*****. Auch der Erstkläger und seine Geschwister benützten in der Folge diesen Weg. Diese Benützung durch Begehen und Zufahren mit Rädern, Motorrädern und Personenkraftwagen erfolgte auch noch, nachdem die H*****-P***** fertiggestellt war und einen eigenen Zugang zur A***** ermöglichte. Ein Rechtsnachfolger der Verkäufer versuchte zwar, mit einem Schreiben an die Gemeinde den Zugangs-und Zufahrtsweg durch seinen Gastgarten „aufzulassen“, doch wurde dieses Ansinnen nicht weiter verfolgt. Während die späteren Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 Grundbuch A***** die Benützung des Weges nicht verhindert hatten, verwehrte erst die Beklagte den Klägern ab dem Frühjahr 2000 den Durchgang und die Durchfahrt.
Die Liegenschaft EZ 65 war aufgrund der Pfandurkunde vom 9. 10. 1987 (TZ 3327/87) mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 3,375.000 für die V***** ***** reg.Gen.m.b.H. und (so wie auch die Liegenschaft EZ 93) mit zahlreichen weiteren Pfandrechten belastet worden. Eigentümerin der Liegenschaft war damals eine Anna K***** GmbH. Mit Beschluss vom 5. 5. 1992 bewilligte das Handelsgericht Wien auf Antrag des Masseverwalters im Konkurs dieser Gesellschaft gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften EZ 65 und EZ 93 je KG A*****. Mit Beschluss vom 25. 5. 1992 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Im Schätzungsgutachten fanden sich keinerlei Aussagen oder Angaben über ein Wegerecht. Die Versteigerungsbedingungen erwähnten keine solchen Wegerechte. Auch hatten die damaligen Eigentümer des Grundstückes 223/11 im Zwangsversteigerungsverfahren kein Wegerecht angemeldet. Die von der V***** ***** reg.Gen.m.b.H. als Pfandgläubigerin eingebrachte Forderungsanmeldung hatte einen Gesamtbetrag von S 7,591.954,92 zum Gegenstand. In der Versteigerungstagsatzung vom 8. 10. 1992 wurde die Liegenschaft EZ 65 um das Meistbot von S 2,773.000 und die simultan haftende Liegenschaft EZ 93 um das Meistbot von S 1,514.000 je der S***** Holding & Handels GmbH zugeschlagen. Am 16. 12. 1994 erfolgte die Meistbotsverteilung. Aus der Verteilungsmasse von S 4,287.000 erhielt der Abgabeneinhebungsverband S***** als Vorzugsposten S 43.230,75 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der Masseverwalter als Sondermassekosten S 330.750,49 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung. In der bücherlichen Rangordnung erhielt die Pfandgläubigerin V***** ***** reg.Gen.m.b.H. für die in der EZ 65 einverleibte Forderung (Höchstbetrag S 3,375.000) bzw für die in EZ 93 C-LNr 1 bis 3 mit einem Höchstbetrag von insgesamt S 4,160.000 einverleibten Forderungen, die mit insgesamt S 7,571.954,92 aushaftenden, den gesamten Meistbotsrest von S 3,913.018,76 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Dadurch war das Meistbot erschöpft.Die Liegenschaft EZ 65 war aufgrund der Pfandurkunde vom 9. 10. 1987 (TZ 3327/87) mit einem Höchstbetragspfandrecht von S 3,375.000 für die V***** ***** reg.Gen.m.b.H. und (so wie auch die Liegenschaft EZ 93) mit zahlreichen weiteren Pfandrechten belastet worden. Eigentümerin der Liegenschaft war damals eine Anna K***** GmbH. Mit Beschluss vom 5. 5. 1992 bewilligte das Handelsgericht Wien auf Antrag des Masseverwalters im Konkurs dieser Gesellschaft gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung der zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaften EZ 65 und EZ 93 je KG A*****. Mit Beschluss vom 25. 5. 1992 wurde das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Im Schätzungsgutachten fanden sich keinerlei Aussagen oder Angaben über ein Wegerecht. Die Versteigerungsbedingungen erwähnten keine solchen Wegerechte. Auch hatten die damaligen Eigentümer des Grundstückes 223/11 im Zwangsversteigerungsverfahren kein Wegerecht angemeldet. Die von der V***** ***** reg.Gen.m.b.H. als Pfandgläubigerin eingebrachte Forderungsanmeldung hatte einen Gesamtbetrag von S 7,591.954,92 zum Gegenstand. In der Versteigerungstagsatzung vom 8. 10. 1992 wurde die Liegenschaft EZ 65 um das Meistbot von S 2,773.000 und die simultan haftende Liegenschaft EZ 93 um das Meistbot von S 1,514.000 je der S***** Holding & Handels GmbH zugeschlagen. Am 16. 12. 1994 erfolgte die Meistbotsverteilung. Aus der Verteilungsmasse von S 4,287.000 erhielt der Abgabeneinhebungsverband S***** als Vorzugsposten S 43.230,75 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der Masseverwalter als Sondermassekosten S 330.750,49 zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung. In der bücherlichen Rangordnung erhielt die Pfandgläubigerin V***** ***** reg.Gen.m.b.H. für die in der EZ 65 einverleibte Forderung (Höchstbetrag S 3,375.000) bzw für die in EZ 93 C-LNr 1 bis 3 mit einem Höchstbetrag von insgesamt S 4,160.000 einverleibten Forderungen, die mit insgesamt S 7,571.954,92 aushaftenden, den gesamten Meistbotsrest von S 3,913.018,76 zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung. Dadurch war das Meistbot erschöpft.
In der Folge wurde zu 3 E 5005/96d des BG Scheibbs ein weiteres Zwangsversteigerungsverfahren der EZ 65 Grundbuch A***** durchgeführt. Aufgrund eines im Jahre 1995 einverleibten Pfandrechtes war die V***** ***** erstrangige Pfandgläubigerin. Auch in diesem Verfahren erfolgte keine Anmeldung eines Wegerechts durch die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger. Weder das Schätzungsgutachten noch die Versteigerungsbedingungen wiesen auf ein solches außerbücherliches Wegerecht hin. Die Nebenintervenientin erstand die Liegenschaft und verkaufte sie in der Folge an die Beklagte weiter.
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger 1. die Feststellung, dass ihnen und ihren Rechtsnachfolgern als Eigentümer der herrschenden Grundstücke Nr 223/11 und .291 inneliegende EZ 185 Grundbuch ***** A***** gegenüber der beklagten Partei und deren Rechtsnachfolgern als Eigentümer der dienenden Grundtücke 228/6 und .44 je inneliegend der EZ 65 Grundbuch ***** A***** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem in der Natur bereits vorhandenen und über die dienenden Grundtücke Nr 228/6 und .44 verlaufenden Weg für Fahrten und Gänge zustehe; 2. die Beklagte für schuldig zu erkennen, in die Einverleibung einer solchen Servitut einzuwilligen; 3. die Beklagte für schuldig zu erklären, Hindernisse, insbesondere eine Abfallmulde, von dem über das Grundstück .44 verlaufenden Weg zu beseitigen und ähnliche Störungen der vorgenannten Dienstbarkeit zu unterlassen. Die Kläger brachten hiezu vor, dass sie und ihre Rechtsvorgänger die Dienstbarkeit ersessen hätten und diese in der Natur durch den Wegeverlauf auch offenkundig sei. Darüber hinaus sei schon durch die seinerzeitige Grundteilung eine offenkundige Servitut entstanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt sowohl eine Ersitzung als auch das Entstehen einer offenkundigen Servitut durch Grundabteilung. Soferne eine solche Servitut begründet worden sei, sei diese mangels entsprechenden Ranges bzw mangels Deckung im Meistbot durch die vorangegangenen Versteigerungen erloschen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass 1989 die Ersitzung eines Wegerechtes über die Grundstücke der Beklagten jedenfalls vollendet gewesen sei, sodass die später nachfolgenden Versteigerungen keinen Einfluss auf den Bestand des Wegerechtes genommen hätten.
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Ersturteils das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass ein allfälliges Wegerecht der Kläger bzw ihrer Rechtsvorgänger bereits durch die Zwangsversteigerung im Jahr 1992 erloschen sei. Auf eine ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Ersitzung könnten sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil diese erst vollendet gewesen sei, nachdem bereits ein vorrangiges Pfandrecht einverleibt worden sei. Eine allenfalls danach ersessene Servitut habe mangels Meistbotsrestes keine Deckung finden können und sei daher auch nicht durch den damaligen Ersteher zu übernehmen gewesen. Darüber hinaus hätten es die Kläger verabsäumt, trotz ausdrücklicher Erörterung im Rahmen der Beweisergänzung durch das Berufungsgericht vorzubringen, in welcher Form Offenkundigkeit einer Servitut schon bei der ersten Versteigerung bestanden habe, zumal ein Ersteher auch davon habe ausgehen können, dass der Weg der Benützung der Eigentümer der Liegenschaft EZ 65 zwecks Überquerung der Bahnlinie und Erreichen der H*****-P***** gedient habe. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung zum aufgeworfenen Fragenkomplex nicht einheitlich sei bzw nicht erkennen lasse, in welchem Umfang Parteien, welche sich auf eine offenkundige Servitut beriefen, diesbezüglich Behauptungen aufzustellen hätten.
Die Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision der Kläger ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.