Nach wie vor beharrt der Rechtsmittelwerber auf seinem Standpunkt, die Ersteher hätten die zwischen dem Hersteller der Kläranlage und der (früheren) Grundeigentümerin begründete und der klagenden Partei auch bekanntgewesene, jedoch nicht verbücherte Servitut der Duldung der Grundinanspruchnahme gemäß § 150 EO übernehmen müssen; überdies sei diese Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehen. Keines der beiden Argumente hält einer näheren Prüfung stand:Nach wie vor beharrt der Rechtsmittelwerber auf seinem Standpunkt, die Ersteher hätten die zwischen dem Hersteller der Kläranlage und der (früheren) Grundeigentümerin begründete und der klagenden Partei auch bekanntgewesene, jedoch nicht verbücherte Servitut der Duldung der Grundinanspruchnahme gemäß Paragraph 150, EO übernehmen müssen; überdies sei diese Dienstbarkeit gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehen. Keines der beiden Argumente hält einer näheren Prüfung stand:
Der erkennende Senat führte in seiner Entscheidung vom 10.6.1985, 1 Ob 611/85 (= JBl 1986,461 = EvBl 1985/174), nach Wiedergabe des Meinungsstandes aus, nach der Entscheidung SZ 56/105 seien offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten vom Ersteher dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen seien; wegen des Erfordernisses des besseren Rangs werde in der Regel eine schon längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung geboten sein. Diese Entscheidung halte es trotz ihrer unmißverständlichen Einschränkung auf ersessene Servituten jedoch auch noch für denkbar, daß Dienstbarkeiten, die durch das Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums am herrschenden und am dienenden Gut entstanden sind, in diesem Rang berücksichtigt werden. Keine Frage könne es indessen sein, daß der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verbücherte, jedoch offenkundige Dienstbarkeiten jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - also die vollendete Ersitzung, die Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen § 480 ABGB durch Vertrag - geschaffenen Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot (§ 150 Abs 1 EO) zu übernehmen hat. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würden nicht verbücherte dingliche Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren besser gestellt als verbücherte Rechte. An dieser Auffassung, die der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung JBl 1987, 733, fortgeschrieben hat, ist festzuhalten.Der erkennende Senat führte in seiner Entscheidung vom 10.6.1985, 1 Ob 611/85 (= JBl 1986,461 = EvBl 1985/174), nach Wiedergabe des Meinungsstandes aus, nach der Entscheidung SZ 56/105 seien offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten vom Ersteher dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen seien; wegen des Erfordernisses des besseren Rangs werde in der Regel eine schon längere Zeit zurückliegende Vollendung der Ersitzung geboten sein. Diese Entscheidung halte es trotz ihrer unmißverständlichen Einschränkung auf ersessene Servituten jedoch auch noch für denkbar, daß Dienstbarkeiten, die durch das Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums am herrschenden und am dienenden Gut entstanden sind, in diesem Rang berücksichtigt werden. Keine Frage könne es indessen sein, daß der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren nicht verbücherte, jedoch offenkundige Dienstbarkeiten jedenfalls nur nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt - also die vollendete Ersitzung, die Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen Paragraph 480, ABGB durch Vertrag - geschaffenen Rangs ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot (Paragraph 150, Absatz eins, EO) zu übernehmen hat. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würden nicht verbücherte dingliche Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren besser gestellt als verbücherte Rechte. An dieser Auffassung, die der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung JBl 1987, 733, fortgeschrieben hat, ist festzuhalten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Beklagte im Verfahren erster Instanz Behauptungen, die von ihm eingewendete Dienstbarkeit ginge nach dem für sie geforderten Rang dem in bester Priorität stehenden betreibender Gläubiger bzw (vgl Gutachten des OGH in JMVBl 1902, 155 f) einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vor oder folge diesem im Rang zwar nach, habe aber doch im Meistbot Deckung gefunden (JBl 1986, 461), vermissen ließ. Soweit dem der Beklagte in seiner Revision entgegenhält, das Erstgericht habe ohnedies festgestellt, daß die - schlüssige - Zustimmung der Grundeigentümerin zur Verlegung des Kanalstrangs in ihrem Grundstück bereits 1981 erfolgt sei, wogegen sich der Rang des bestrangigen Pfandgläubigers nach dem 9.6.1982 richte, mißdeutet er ebenso wie das Erstgericht die sich darauf beziehenden Ausführungen in JBl 1986, 461, und 1987, 733, nach welchen der Rang einer nicht verbücherten Dienstbarkeit durch den Zeitpunkt des Begründungsaktes - also die Ersitzungsvollendung oder die Schaffung der Offenkundigkeit - bestimmt werde, nicht dagegen durch den Zeitpunkt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags, als solchen. Aus diesem Zeitpunkt ist deshalb für den Rang einer nicht verbücherten Liegenschaft nichts zu gewinnen.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Beklagte im Verfahren erster Instanz Behauptungen, die von ihm eingewendete Dienstbarkeit ginge nach dem für sie geforderten Rang dem in bester Priorität stehenden betreibender Gläubiger bzw vergleiche Gutachten des OGH in JMVBl 1902, 155 f) einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger vor oder folge diesem im Rang zwar nach, habe aber doch im Meistbot Deckung gefunden (JBl 1986, 461), vermissen ließ. Soweit dem der Beklagte in seiner Revision entgegenhält, das Erstgericht habe ohnedies festgestellt, daß die - schlüssige - Zustimmung der Grundeigentümerin zur Verlegung des Kanalstrangs in ihrem Grundstück bereits 1981 erfolgt sei, wogegen sich der Rang des bestrangigen Pfandgläubigers nach dem 9.6.1982 richte, mißdeutet er ebenso wie das Erstgericht die sich darauf beziehenden Ausführungen in JBl 1986, 461, und 1987, 733, nach welchen der Rang einer nicht verbücherten Dienstbarkeit durch den Zeitpunkt des Begründungsaktes - also die Ersitzungsvollendung oder die Schaffung der Offenkundigkeit - bestimmt werde, nicht dagegen durch den Zeitpunkt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags, als solchen. Aus diesem Zeitpunkt ist deshalb für den Rang einer nicht verbücherten Liegenschaft nichts zu gewinnen.
War es deshalb Sache des Beklagten, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, daß der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit ein Rang zukomme, vermöge dessen die Ersteher des betroffenen Grundstücks die Servitut ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hätten, und hat der Beklagte schon eine solche Behauptung unterlassen, so kann sich dieser auf die Übernahme der - wenn überhaupt entstandenen - Servitut durch die Ersteher nicht mit Erfolg berufen. Die behauptete Dienstbarkeit kann dem Unterlassungsbegehren, zu dem auch der (Minderheits-)Eigentümer legitimiert ist (EvBl 1979/124 ua; Petrasch in Rummel, ABGB2 § 523 Rz 4), daher nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Auf die Fragen, ob das dem Erwerber bekannte, nicht verbücherte Recht einer offenkundigen Dienstbarkeit gleichzuhalten sei bzw ob der Beklagte nicht ohnedies schon in der Anmeldung seiner Dienstbarkeit zum Versteigerungstermin (§ 170 Z 5 EO) einen bestimmten Rang in Anspruch hätte nehmen oder gar schon die Aufnahme seines nicht verbücherten Rechts in die Versteigerungsbedingungen hätte erwirken müssen, muß bei dieser Verfahrenslage deshalb nicht mehr geprüft werden.War es deshalb Sache des Beklagten, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, daß der von ihm in Anspruch genommenen Dienstbarkeit ein Rang zukomme, vermöge dessen die Ersteher des betroffenen Grundstücks die Servitut ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hätten, und hat der Beklagte schon eine solche Behauptung unterlassen, so kann sich dieser auf die Übernahme der - wenn überhaupt entstandenen - Servitut durch die Ersteher nicht mit Erfolg berufen. Die behauptete Dienstbarkeit kann dem Unterlassungsbegehren, zu dem auch der (Minderheits-)Eigentümer legitimiert ist (EvBl 1979/124 ua; Petrasch in Rummel, ABGB2 Paragraph 523, Rz 4), daher nicht erfolgreich entgegengesetzt werden. Auf die Fragen, ob das dem Erwerber bekannte, nicht verbücherte Recht einer offenkundigen Dienstbarkeit gleichzuhalten sei bzw ob der Beklagte nicht ohnedies schon in der Anmeldung seiner Dienstbarkeit zum Versteigerungstermin (Paragraph 170, Ziffer 5, EO) einen bestimmten Rang in Anspruch hätte nehmen oder gar schon die Aufnahme seines nicht verbücherten Rechts in die Versteigerungsbedingungen hätte erwirken müssen, muß bei dieser Verfahrenslage deshalb nicht mehr geprüft werden.
Aber auch auf § 111 Abs 4 WRG 1959 (jetzt 1991) kann der Erwerb einer dem Unterlassungsbegehren entgegenstehenden Servitut nicht erfolgreich gestützt werden. Danach ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder dem Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit b WRG gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmung als eingeräumt anzusehen ist. Diese gesetzliche Fiktion (VwSlg 10.021/A = ZfV 1980/5/1801 = ÖJZ 1981, 110) berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber selbstverständlich nur, wenn die von § 111 Abs 4 WRG geforderten Voraussetzungen vorliegen: Nur unter diesen Voraussetzungen gilt - was der Erstrichter soweit richtig erkannt hat - die Inanspruchnahme des Grunds, aber nur, wenn sie das „unerhebliche Ausmaß“ nicht übersteigt, als „kleine Dienstbarkeit“ kraft Gesetzes als eingeräumt; sie kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden (vgl Raschauer, Wasserrecht-Kommentar § 111 WRG Rz 15). Das hat dann zur Folge, daß erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann, sofern die nach § 111 Abs 4 WRG als schon kraft Gesetzes eingeräumt anzusehenden „kleinen Dienstbarkeiten“ im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt sind; andernfalls müßte von der Wasserrechtsbehörde ein eigener Bescheid erlassen werden, mit dem festgestellt wird, daß für die bewilligte Anlage Grundflächen in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das dort bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen werden (VwSlg 10.021/A).Aber auch auf Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 (jetzt 1991) kann der Erwerb einer dem Unterlassungsbegehren entgegenstehenden Servitut nicht erfolgreich gestützt werden. Danach ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder dem Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, WRG gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist, die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne der soeben zitierten gesetzlichen Bestimmung als eingeräumt anzusehen ist. Diese gesetzliche Fiktion (VwSlg 10.021/A = ZfV 1980/5/1801 = ÖJZ 1981, 110) berechtigt zwar zur Annahme des Bestands einer Dienstbarkeit, aber selbstverständlich nur, wenn die von Paragraph 111, Absatz 4, WRG geforderten Voraussetzungen vorliegen: Nur unter diesen Voraussetzungen gilt - was der Erstrichter soweit richtig erkannt hat - die Inanspruchnahme des Grunds, aber nur, wenn sie das „unerhebliche Ausmaß“ nicht übersteigt, als „kleine Dienstbarkeit“ kraft Gesetzes als eingeräumt; sie kann im Bewilligungsbescheid mit Feststellungswirkung festgehalten werden vergleiche Raschauer, Wasserrecht-Kommentar Paragraph 111, WRG Rz 15). Das hat dann zur Folge, daß erforderlichenfalls unmittelbar eine Vollstreckungsverfügung erlassen werden kann, sofern die nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG als schon kraft Gesetzes eingeräumt anzusehenden „kleinen Dienstbarkeiten“ im wasserrechtlichen Bescheid eindeutig bestimmt sind; andernfalls müßte von der Wasserrechtsbehörde ein eigener Bescheid erlassen werden, mit dem festgestellt wird, daß für die bewilligte Anlage Grundflächen in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß, das dort bestimmt zu bezeichnen ist, in Anspruch genommen werden (VwSlg 10.021/A).
Dem vom Gericht zweiter Instanz festgestellten wesentlichen Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 30.4.1981 kann aber nur der völlig allgemein gehaltene Hinweis entnommen werden, daß die „zur Durchführung des bewilligten Vorhabens erforderlichen Dienstbarkeiten (Duldung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die projektsgemäße Anlage) gemäß § 111 Abs 4 WRG als eingeräumt anzusehen“ seien, „soweit die Einräumung nicht ausdrücklich durch freie Vereinbarung erfolgt“ sei. Dieser Bescheidinhalt gibt bei richtigem Verständnis lediglich den Inhalt des § 111 Abs 4 WRG - die im Gesetz verankerte Fiktion einer Dienstbarkeitsbestellung - wieder, ohne daß die hier konkret als eingeräumt anzusehenden „kleinen“ Dienstbarkeiten ausreichend determiniert worden wären. Überdies ist diese Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, der bei dieser allgemein gehaltenen Fassung bloß das Wesen einer Rechtsbelehrung zugebilligt werden kann, auch unvollständig, weil nicht jede Duldung der Grundinanspruchnahme, sondern nur eine solche in unerheblichem Ausmaß unter den weiteren Voraussetzungen als Dienstbarkeitsbestellung fingiert wird.Dem vom Gericht zweiter Instanz festgestellten wesentlichen Inhalt des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheids vom 30.4.1981 kann aber nur der völlig allgemein gehaltene Hinweis entnommen werden, daß die „zur Durchführung des bewilligten Vorhabens erforderlichen Dienstbarkeiten (Duldung der Inanspruchnahme fremder Grundstücke für die projektsgemäße Anlage) gemäß Paragraph 111, Absatz 4, WRG als eingeräumt anzusehen“ seien, „soweit die Einräumung nicht ausdrücklich durch freie Vereinbarung erfolgt“ sei. Dieser Bescheidinhalt gibt bei richtigem Verständnis lediglich den Inhalt des Paragraph 111, Absatz 4, WRG - die im Gesetz verankerte Fiktion einer Dienstbarkeitsbestellung - wieder, ohne daß die hier konkret als eingeräumt anzusehenden „kleinen“ Dienstbarkeiten ausreichend determiniert worden wären. Überdies ist diese Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung, der bei dieser allgemein gehaltenen Fassung bloß das Wesen einer Rechtsbelehrung zugebilligt werden kann, auch unvollständig, weil nicht jede Duldung der Grundinanspruchnahme, sondern nur eine solche in unerheblichem Ausmaß unter den weiteren Voraussetzungen als Dienstbarkeitsbestellung fingiert wird.
Die Gerichte haben daher die Frage, ob die hier strittige Grundinanspruchnahme als Einräumung einer Servitut im Sinne des § 111 Abs 4 WRG anzusehen ist, daher schon mangels eines wirksamen Feststellungsbescheids ohne jede Bindung von sich aus als Vorfrage zu prüfen. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (JBl 1993,721), daß die Bestimmung des § 111 Abs 4 WRG den Zweck verfolgt, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung fremder Rechte auch dann Rechtssicherheit zu schaffen, wenn bei der wasserrechtlichen Verhandlung über die Beeinträchtigung hinweggegangen worden ist; der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, daß geringfügige Verletzungen des Grundeigentums die Nichtigkeit des Bescheids zur Folge haben oder zu einem im Rechtsweg zu verfolgenden Schadenersatzanspruch führen. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Grundeigentums kann aber - wie schon der Erstrichter zutreffend erkannte - bei der Verlegung einer Druckleitung, die in einer Länge von 250 m durch das Grundstück der klagenden Partei führt, keine Rede sein.Die Gerichte haben daher die Frage, ob die hier strittige Grundinanspruchnahme als Einräumung einer Servitut im Sinne des Paragraph 111, Absatz 4, WRG anzusehen ist, daher schon mangels eines wirksamen Feststellungsbescheids ohne jede Bindung von sich aus als Vorfrage zu prüfen. Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (JBl 1993,721), daß die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG den Zweck verfolgt, in Fällen geringfügiger Beeinträchtigung fremder Rechte auch dann Rechtssicherheit zu schaffen, wenn bei der wasserrechtlichen Verhandlung über die Beeinträchtigung hinweggegangen worden ist; der Gesetzgeber wollte damit vermeiden, daß geringfügige Verletzungen des Grundeigentums die Nichtigkeit des Bescheids zur Folge haben oder zu einem im Rechtsweg zu verfolgenden Schadenersatzanspruch führen. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung des Grundeigentums kann aber - wie schon der Erstrichter zutreffend erkannte - bei der Verlegung einer Druckleitung, die in einer Länge von 250 m durch das Grundstück der klagenden Partei führt, keine Rede sein.
Die in Anspruch genommene Dienstbarkeit kann daher auch nicht erfolgreich auf § 111 Abs 4 WRG gestützt werden. Ob die Gerichte an einen auch in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheid einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, was im Schrifttum überwiegend verneint wird (vgl die Nachweise in SZ 64/98), kann mit Rücksicht auf die konkrete Verfahrenslage ungeprüft bleiben.Die in Anspruch genommene Dienstbarkeit kann daher auch nicht erfolgreich auf Paragraph 111, Absatz 4, WRG gestützt werden. Ob die Gerichte an einen auch in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheid einer Verwaltungsbehörde gebunden sind, was im Schrifttum überwiegend verneint wird vergleiche die Nachweise in SZ 64/98), kann mit Rücksicht auf die konkrete Verfahrenslage ungeprüft bleiben.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher das Unterlassungsbegehren des klagenden Vereins im Ergebnis zutreffend als berechtigt erkannt, so daß der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 51 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 51 ZPO.