Rechtssatz RS0002872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002872
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
Dienstbarkeiten und Reallasten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungspfandrecht des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers zukommt, sind vom Ersteher nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (falls kein Antrag eines Berechtigten auf Abweichung von den Normativbedingungen gestellt und bewilligt wird), wenn sie zugleich allen anderen Pfandrechten vorgehen, oder wenn sie zwar anderen Pfandrechten nachstehen, aber durch die Überweisung derartiger Lasten an den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot nach Lage des Falles eine Benachteiligung der vorangehenden Gläubiger nicht bewirkt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 102/84
Entscheidungstext OGH 14.11.1984 3 Ob 102/84
Veröff: SZ 57/178 = JBl 1986,122 (zust Hoyer)
- 3 Ob 89/89
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 89/89
- 3 Ob 81/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 81/92
Veröff: SZ 65/161
- 1 Ob 13/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 13/94
Vgl; Beisatz: Wenn sie einem in noch besserem Rang befindlichen Pfandgläubiger im Rang zwar nachfolgen, aber doch im Meistbot Deckung finden. (T1)
- 3 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 518/95
Auch
- 3 Ob 318/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 318/01p
nur: Dienstbarkeiten und Reallasten sind vom Ersteher nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn sie zugleich allen anderen Pfandrechten vorgehen. (T2); Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 festzuhalten. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verbücherte Wohnungsrecht nur auf dem in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil einem Pfandrecht nachgeht, hingegen auf dem nicht in Liegenschaftsexekution gezogenen Miteigentumsanteil erstrangig ist. (T3); Veröff: SZ 2002/55
- 3 Ob 267/02i
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 267/02i
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: An dieser Rechtsprechung ist auch im Geltungsbereich der EO-Novelle 2000 festzuhalten. (T4)
- 3 Ob 85/07g
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 85/07g
nur T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002872
Dokumentnummer
JJR_19841114_OGH0002_0030OB00102_8400000_001