Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist unzulässig.
Die Frage, ob der Ersteher ersessene offenkundige Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen muß, wenngleich sie nicht im Grundbuch eingetragen nd in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführt sind, wird zwar im Schrifttum und in der Rechtsprechung verschieden beantwortet. Heller/Berger/Stix (II 1306) vertreten die Auffassung, daß solche Dienstbarkeiten dem Ersteher gegenüber immer wirkungslos seien, weil dieser nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen müsse und weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten nicht besser gestellt werden dürften als verbücherte, die nur berücksichtigt würden, wenn sie entweder dem betreibenden Gläubiger und den Hypothekargläubigern im Rang vorgehen und vom Ersteher zu übernehmen sind oder wenn sie vermöge ihres bücherlichen Ranges im Meistbot Deckung finden, während die unverbücherten unter allen Umständen aufrecht blieben. Dieser Auffassung ist auch Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht4 204) und es ist ihr der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 50/120 sowie Miet 30.834 und 31.806 gefolgt. Im Schrifttum wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, daß offenkundige Dienstbarkeiten vom Ersteher selbst ohne Anführung in den Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe ihres Ranges, der sich nach der Vollendung der Ersitzung richte, zu übernehmen seien (Ehrenzweig, System I/22, 344; Gschnitzer, Sachenrecht2 176; Klang in Klang2 VI 588; Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 481; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu § 1500; Sturm in GZ 1897, 274). Dieser Auffassung schloß sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 56/105 ausdrücklich an, nachdem er sie bereits in der Entscheidung GlUNF 7483 vertreten hatte.Die Frage, ob der Ersteher ersessene offenkundige Dienstbarkeiten gegen sich gelten lassen muß, wenngleich sie nicht im Grundbuch eingetragen nd in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführt sind, wird zwar im Schrifttum und in der Rechtsprechung verschieden beantwortet. Heller/Berger/Stix (römisch zwei 1306) vertreten die Auffassung, daß solche Dienstbarkeiten dem Ersteher gegenüber immer wirkungslos seien, weil dieser nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen müsse und weil die nicht verbücherten Dienstbarkeiten nicht besser gestellt werden dürften als verbücherte, die nur berücksichtigt würden, wenn sie entweder dem betreibenden Gläubiger und den Hypothekargläubigern im Rang vorgehen und vom Ersteher zu übernehmen sind oder wenn sie vermöge ihres bücherlichen Ranges im Meistbot Deckung finden, während die unverbücherten unter allen Umständen aufrecht blieben. Dieser Auffassung ist auch Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht4 204) und es ist ihr der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SZ 50/120 sowie Miet 30.834 und 31.806 gefolgt. Im Schrifttum wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, daß offenkundige Dienstbarkeiten vom Ersteher selbst ohne Anführung in den Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe ihres Ranges, der sich nach der Vollendung der Ersitzung richte, zu übernehmen seien (Ehrenzweig, System I/22, 344; Gschnitzer, Sachenrecht2 176; Klang in Klang2 römisch sechs 588; Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 481,; Schubert in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1500,; Sturm in GZ 1897, 274). Dieser Auffassung schloß sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 56/105 ausdrücklich an, nachdem er sie bereits in der Entscheidung GlUNF 7483 vertreten hatte.
Die Frage, welche der beiden Auffassungen zutrifft, kann aber auch hier, wie schon in den Entscheidungen JBl 1986, 462 = EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733, auf sich beruhen. Selbst wenn man nämlich der zweiten Meinung folgt, ist die vom Beklagten behauptete Dienstbarkeit gegen die beklagte Partei nicht wirksam, weil nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen ist, daß die Ersitzung erst im Jahr 1954 begann und daher erst 1984 vollendet war. Aus dem Exekutionsakt ergibt sich aber, daß zu dieser Zeit das Pfandrecht für die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei bereits im Grundbuch eingetragen war und der Beklagte hat auch nichts Gegenteiliges behauptet. Er hätte also die Eintragung seiner Dienstbarkeit nur mehr in einem nach diesem Pfandrecht liegenden Rang erreichen können, weshalb die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, die auch betreibende Partei war, als Ersteherin die Dienstbarkeit auch nach der weitergehenden zweiten Auffassung nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot gegen sich gelten lassen hätte müssen (vgl RPflE 1990, 39; SZ 57/178). Da sie dem Pfandrecht der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei im Rang jedenfalls nachging und das Meistbot durch die Zuweisung an diese Pfandgläubigerin erschöpft wurde, kommt aber auch die Übernahme in Anrechnung auf das Meistbot nicht in Betracht. Der zu entscheidende Fall entspricht genau den bereits in JBl 1986, 461 = EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733 entschiedenen.Die Frage, welche der beiden Auffassungen zutrifft, kann aber auch hier, wie schon in den Entscheidungen JBl 1986, 462 = EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733, auf sich beruhen. Selbst wenn man nämlich der zweiten Meinung folgt, ist die vom Beklagten behauptete Dienstbarkeit gegen die beklagte Partei nicht wirksam, weil nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes davon auszugehen ist, daß die Ersitzung erst im Jahr 1954 begann und daher erst 1984 vollendet war. Aus dem Exekutionsakt ergibt sich aber, daß zu dieser Zeit das Pfandrecht für die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei bereits im Grundbuch eingetragen war und der Beklagte hat auch nichts Gegenteiliges behauptet. Er hätte also die Eintragung seiner Dienstbarkeit nur mehr in einem nach diesem Pfandrecht liegenden Rang erreichen können, weshalb die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei, die auch betreibende Partei war, als Ersteherin die Dienstbarkeit auch nach der weitergehenden zweiten Auffassung nicht ohne Anrechnung auf das Meistbot gegen sich gelten lassen hätte müssen vergleiche RPflE 1990, 39; SZ 57/178). Da sie dem Pfandrecht der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei im Rang jedenfalls nachging und das Meistbot durch die Zuweisung an diese Pfandgläubigerin erschöpft wurde, kommt aber auch die Übernahme in Anrechnung auf das Meistbot nicht in Betracht. Der zu entscheidende Fall entspricht genau den bereits in JBl 1986, 461 = EvBl 1985/174 und JBl 1987, 733 entschiedenen.
Für den Beklagten ist auch aus den in der Revision bezogenen Entscheidungen SZ 26/289 = JBl 1954, 357, 2 Ob 609/79 ua nichts gewonnen, weil sie - ebenso wie die in der Revision angeführten Belegstellen aus dem Schrifttum (Klang in Klang2 VI, 528, 660; Schubert in Rummel2 Rz 4 zu § 1500) - nur die Frage betrafen, ob die laufende Ersitzung einer Dienstbarkeit, deren Ausübung offenkundig ist oder dem Erwerber bekannt wird, durch den gutgläubigen Erwerb unterbrochen wird und sie diese Frage für den Fall verneinten, daß der Erwerber die Ausübung der Dienstbarkeit duldete. Darum geht es hier aber nicht. Muß der Ersteher eine bereits entstandene Dienstbarkeit nicht gegen sich gelten lassen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Ersitzungszeit gegen ihn neu zu laufen beginnt.Für den Beklagten ist auch aus den in der Revision bezogenen Entscheidungen SZ 26/289 = JBl 1954, 357, 2 Ob 609/79 ua nichts gewonnen, weil sie - ebenso wie die in der Revision angeführten Belegstellen aus dem Schrifttum (Klang in Klang2 römisch sechs, 528, 660; Schubert in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1500,) - nur die Frage betrafen, ob die laufende Ersitzung einer Dienstbarkeit, deren Ausübung offenkundig ist oder dem Erwerber bekannt wird, durch den gutgläubigen Erwerb unterbrochen wird und sie diese Frage für den Fall verneinten, daß der Erwerber die Ausübung der Dienstbarkeit duldete. Darum geht es hier aber nicht. Muß der Ersteher eine bereits entstandene Dienstbarkeit nicht gegen sich gelten lassen, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Ersitzungszeit gegen ihn neu zu laufen beginnt.
Auf die Frage, ob die vom Beklagten behauptete Dienstbarkeit offenkundig war oder ob sie der Ersteherin sonst bekannt war oder bekannt sein mußte, kommt es hier somit nicht an.
Schließlich ist es ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß das bloße Stillschweigen im allgemeinen keinen Erklärungswert hat und nicht schlechthin als Zustimmung gilt (SZ 64/185; WBl 1989, 113; Miet 32.155; HS VII/48 ua).Die Annahme der Vorinstanzen, daß weder das Prozeßvorbringen des Beklagten noch die Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes ausreichend seien, um daraus das schlüssige Zustandekommen eines Dienstbarkeitsvertrages abzuleiten, findet in dieser Rechtsprechung Deckung.
Da es somit hier auf die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage, wann der Ersteher eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß, nicht ankommt und bei den hier maßgebenden Rechtsfragen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, sind entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen.Da es somit hier auf die uneinheitliche Rechtsprechung zur Frage, wann der Ersteher eine nicht verbücherte Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß, nicht ankommt und bei den hier maßgebenden Rechtsfragen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes einer einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht, sind entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (EvBl 1986/128 uva).Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung kann nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (EvBl 1986/128 uva).