Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der im 4. Rang nach drei Pfandrechten zugunsten der beiden Revisionsrekurswerber (im Folgenden nur Buchberechtigte) ein Fruchtgenussrecht, somit eine Dienstbarkeit einverleibt ist. Im 5. Rang folgt ein weiteres Pfandrecht. Die 2. Buchberechtigte hatte die Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus dem Verpflichteten verkauft, wobei sich die 2. Buchberechtigte für sich und ihren Ehegatten, den 1. Buchberechtigten auf Lebensdauer des länger Lebenden das Fruchtgenußrecht am Vertragsgegenstand vorbehielt.
Die Buchberechtigten beantragten, in das Versteigerungsedikt gemäß § 170 EO folgenden Satz aufzunehmen: "Der Ersteher hat die nur nach dem MRG kündbaren Mietrechte und die Fruchtgenussrechte von ... und ... [Buchberechtigte] ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen."Die Buchberechtigten beantragten, in das Versteigerungsedikt gemäß Paragraph 170, EO folgenden Satz aufzunehmen: "Der Ersteher hat die nur nach dem MRG kündbaren Mietrechte und die Fruchtgenussrechte von ... und ... [Buchberechtigte] ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen."
Die betreibenden Parteien und der Verpflichtete sprachen sich gegen die Aufnahme dieses Zusatzes in das Versteigerungsedikt aus.
Der Erstrichter wies den Antrag der Buchberechtigten ab. Denn gemäß § 150 EO seien derartige Lasten nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem im besten Rang befindlichen betreibenden Gläubiger oder Pfandgläubiger zukomme; dies sei hier aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht der Fall. Auch die Aufnahme eines Zusatzes in die Versteigerungsbedingungen, dass ein Mietrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen.Der Erstrichter wies den Antrag der Buchberechtigten ab. Denn gemäß Paragraph 150, EO seien derartige Lasten nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn ihnen der Vorrang vor dem im besten Rang befindlichen betreibenden Gläubiger oder Pfandgläubiger zukomme; dies sei hier aus im Einzelnen dargestellten Gründen nicht der Fall. Auch die Aufnahme eines Zusatzes in die Versteigerungsbedingungen, dass ein Mietrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei, sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag der Buchberechtigten zurückgewiesen werde; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, fehle doch Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen iSd § 146 Abs 1 EO idF EO-Nov 2000.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag der Buchberechtigten zurückgewiesen werde; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, fehle doch Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen iSd Paragraph 146, Absatz eins, EO in der Fassung EO-Nov 2000.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die zulässigen Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen seien in § 146 Abs 1 EO taxativ aufgezählt; andere Änderungen könnten daher weder bewilligt noch von Amts wegen angeordnet werden. Die von den Buchberechtigten begehrte Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sei in der taxativen Aufzählung nicht vorgesehen, sodass der Antrag schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre. Die Buchberechtigten beantragten jedoch hier entgegen § 146 Abs 1 Z 4 EO in den Versteigerungsbedingungen festzulegen, dass eine Übernahme der Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu erfolgen habe. Die behaupteten Mietrechte stellten darüber hinaus keine Reallast dar. Eine zulässige Änderung iSd § 146 Abs 1 Z 4 EO liege nicht vor. Ob das Versteigerungsedikt bekämpft werden könnte, wenn nicht ausgesprochen werde, dass bestimmte Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, müsse hier nicht geklärt werden. Gemäß § 146 Abs 2 EO seien die Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen längstens binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu beantragen. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO Einwendungen erhebe. Verspätete Anträge seien zurückzuweisen. Hier sei der Antrag verspätet, weil die Zustellung des Beschlusses über die Bekanntgabe des Schätzwertes an die Buchberechtigten am 15. November 2001 erfolgt und der Antrag auf Abänderung der Versteigerungsbedingungen erst am 27. März 2002 verfasst worden sei. Der erstinstanzliche Beschluss sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag der Buchberechtigten zurückgewiesen werde.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die zulässigen Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen seien in Paragraph 146, Absatz eins, EO taxativ aufgezählt; andere Änderungen könnten daher weder bewilligt noch von Amts wegen angeordnet werden. Die von den Buchberechtigten begehrte Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sei in der taxativen Aufzählung nicht vorgesehen, sodass der Antrag schon deshalb zurückzuweisen gewesen wäre. Die Buchberechtigten beantragten jedoch hier entgegen Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, EO in den Versteigerungsbedingungen festzulegen, dass eine Übernahme der Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu erfolgen habe. Die behaupteten Mietrechte stellten darüber hinaus keine Reallast dar. Eine zulässige Änderung iSd Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 4, EO liege nicht vor. Ob das Versteigerungsedikt bekämpft werden könnte, wenn nicht ausgesprochen werde, dass bestimmte Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, müsse hier nicht geklärt werden. Gemäß Paragraph 146, Absatz 2, EO seien die Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen längstens binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Schätzwerts zu beantragen. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller gegen den Schätzwert gemäß Paragraph 144, EO Einwendungen erhebe. Verspätete Anträge seien zurückzuweisen. Hier sei der Antrag verspätet, weil die Zustellung des Beschlusses über die Bekanntgabe des Schätzwertes an die Buchberechtigten am 15. November 2001 erfolgt und der Antrag auf Abänderung der Versteigerungsbedingungen erst am 27. März 2002 verfasst worden sei. Der erstinstanzliche Beschluss sei daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag der Buchberechtigten zurückgewiesen werde.