Die Revisionsrekurse sind im Ergebnis berechtigt. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist nach § 144 Abs 2 EO bei der Schätzung von Liegenschaften anzugeben, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der sie belastenden Dienstbarkeiten, sowie welchen Wert sie ohne diese Belastung hat; außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalsbeträge im Schätzungsprotokoll anzugeben (vgl auch § 21 Abs 1 RSchO). Nach § 30 Abs 1 RSchO sind die nach § 21 RSchO ermittelten, auf den Ersteher nicht von Rechts wegen übergehenden Lasten bei der Feststellung des Schätzwertes in Abzug zu bringen, wenn sie der Ersteher nach § 146 Abs 3 und § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muß. Zum Zwecke der Ermittlung des Wertes der Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last ist der Wert der Jahresleistung oder des jährlichen Nutzens des Berechtigten bei lebenslanger Dauer mit dem zehnfachen Betrag in Anschlag zu bringen und von dem ohne Bedacht auf die Belastung ermittelten Liegenschaftswert in Abzug zu bringen (§ 21 Abs 5 RSchO; Heller-Berger-Stix 1146).Die Revisionsrekurse sind im Ergebnis berechtigt. Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, ist nach Paragraph 144, Absatz 2, EO bei der Schätzung von Liegenschaften anzugeben, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der sie belastenden Dienstbarkeiten, sowie welchen Wert sie ohne diese Belastung hat; außerdem sind die auf der Liegenschaft lastenden Dienstbarkeiten für sich zu schätzen und die ihnen entsprechenden Kapitalsbeträge im Schätzungsprotokoll anzugeben vergleiche auch Paragraph 21, Absatz eins, RSchO). Nach Paragraph 30, Absatz eins, RSchO sind die nach Paragraph 21, RSchO ermittelten, auf den Ersteher nicht von Rechts wegen übergehenden Lasten bei der Feststellung des Schätzwertes in Abzug zu bringen, wenn sie der Ersteher nach Paragraph 146, Absatz 3 und Paragraph 150, EO ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muß. Zum Zwecke der Ermittlung des Wertes der Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Last ist der Wert der Jahresleistung oder des jährlichen Nutzens des Berechtigten bei lebenslanger Dauer mit dem zehnfachen Betrag in Anschlag zu bringen und von dem ohne Bedacht auf die Belastung ermittelten Liegenschaftswert in Abzug zu bringen (Paragraph 21, Absatz 5, RSchO; Heller-Berger-Stix 1146).
Das Erstgericht hat nur den Schätzwert der mit dem Wohnungsrecht belasteten Liegenschaft und aller drei Liegenschaften als wirtschaftlicher Einheit ohne die Last mit S 4,200.000,-- und S 4,753.620,-- festgestellt. Das Rekursgericht hat von den Wert der Liegenschaften bei Aufrechterhaltung der sie belastenden Dienstbarkeit, und zwar durch Abzug des als unbedenklich befundenen Wertes des Wohnungsrechtes, mit S 2,916.000,-- bzw S 3,469.620,-- bestimmt. Es ist dabei richtig von den in SZ 57/178 aufrecht gehaltenen Grundsätzen des Gutachtens JMVBI 1902, 155 (zust. Hoyer, JBl 1986, 122) und daher davon ausgegangen, daß Dienstbarkeiten, denen der Vorrang vor dem Befriedigungspfandrecht des in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubigers zukommt, vom Ersteher nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, - falls nicht eine Abweichung von den Normativbedingungen beantragt und bewilligt wird -, wenn sie zwar anderen Pfandrechten nachstehen, durch diesen Vorgang aber nach der Lage des Falles eine Benachteiligung der vorangehenden Gläubiger nicht eintritt. Das Rekursgericht ist unter der Annahme, daß die einverleibten Pfandrechte voll forderungsbekleidet sind, zu dem Ergebnis gelangt, daß die vorgehenden Gläubiger jedenfalls Deckung finden, wenn der Schätzwert mit dem um den bisher angenommenen Wert des Wohnungsrechtes verminderten Betrag des Wertes der unbelasteten Liegenschaft bestimmt wird.
Die von der zweitbetreibenden Partei dagegen geäußerten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Schon daraus, daß § 21 RSchO in Ausführung des § 144 Abs 2 EO die dreifache Bewertung vorsieht, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Dienstbarkeiten hat, welchen Wert sie ohne diese Lasten hat und welchen Wert die einzelnen Lasten haben, weil nämlich noch nicht feststeht, ob und welche Lasten vom Ersteher zu übernehmen sind, folgt, daß der Wert der Lasten nicht immer gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen der unbelasteten und der belasteten Liegenschaft ist. Wenn das Wohnungsrecht vom Ersteher ohne Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen ist, kommt es nach § 30 RSchO, der dem richterlichen Ermessen einen gewissen Spielraum bietet (RPflSlgE 1986/81), darauf an, welchen Wert die Liegenschaft hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt. Die Regel des § 21 Abs 5 RSchO kommt, wenn wie hier bei der Bewertung der lastenfreien Liegenschaft das Ertragswertverfahren wegen Verfehlung der dem Marktwert entsprechenden Werte ausgeschaltet wurde (Gutachten ON 12), nicht ohne jede Einschränkung zur Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, welchen Verkehrswert die Liegenschaft hat, wenn das Wohnungsrecht vom Erwerber übernommen werden muß. Der durch die Übernahme der Last entstehende Preisdruck (vgl. dazu Paupie, Lastenübernahme und Schätzungswert !1901 , bes. S. 60, 61) kann je nach konkreten Umständen (zB Umfang des Wohnungsrechtes, Gepflogenheiten in der betreffenden Gegend, Lebenserwartung der Berechtigten) sehr unterschiedlich sein und muß keineswegs immer dem zehnjährigen Mietwert entsprechen, den die Vorinstanzen bisher als Wert des Wohnungsrechtes zugrundelegten. Der zB durch Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Immobilienmaklerfache feststellbare wirkliche Nettoschätzwert ist dann als Schätzwert festzusetzen, wenn das Wohnungsrecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Sinkt dieser Wert erheblich unter den vom Rekursgericht angenommenen Betrag, genügt es nicht, die Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der vorgehenden Pfandgläubiger allein nach dem Buchstand vorzunehmen, weil ihre durch die Betragspfandrechte besicherten unberichtigten Forderungen auch geringer sein können. Erst dann ergibt sich, ob es bei der Anwendbarkeit des § 150 Abs 1 EO bleibt, also nach den Normativbedingungen das Wohnungsrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist oder ob die von der erstbetreibenden Partei vorgeschlagene Bedingung der Übernahme in Anrechnung auf das Meistbot ohnedies dem Gesetz entspricht und daher der Schätzwert mit dem unbekämpft gebliebenen Wert der lastenfreien Liegenschaft festzusetzen ist.Die von der zweitbetreibenden Partei dagegen geäußerten Bedenken sind nicht von der Hand zu weisen. Schon daraus, daß Paragraph 21, RSchO in Ausführung des Paragraph 144, Absatz 2, EO die dreifache Bewertung vorsieht, welchen Wert die Liegenschaft bei Aufrechterhaltung der Dienstbarkeiten hat, welchen Wert sie ohne diese Lasten hat und welchen Wert die einzelnen Lasten haben, weil nämlich noch nicht feststeht, ob und welche Lasten vom Ersteher zu übernehmen sind, folgt, daß der Wert der Lasten nicht immer gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen der unbelasteten und der belasteten Liegenschaft ist. Wenn das Wohnungsrecht vom Ersteher ohne Anrechung auf das Meistbot zu übernehmen ist, kommt es nach Paragraph 30, RSchO, der dem richterlichen Ermessen einen gewissen Spielraum bietet (RPflSlgE 1986/81), darauf an, welchen Wert die Liegenschaft hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt. Die Regel des Paragraph 21, Absatz 5, RSchO kommt, wenn wie hier bei der Bewertung der lastenfreien Liegenschaft das Ertragswertverfahren wegen Verfehlung der dem Marktwert entsprechenden Werte ausgeschaltet wurde (Gutachten ON 12), nicht ohne jede Einschränkung zur Anwendung. Entscheidend ist vielmehr, welchen Verkehrswert die Liegenschaft hat, wenn das Wohnungsrecht vom Erwerber übernommen werden muß. Der durch die Übernahme der Last entstehende Preisdruck vergleiche dazu Paupie, Lastenübernahme und Schätzungswert !1901 , bes. S. 60, 61) kann je nach konkreten Umständen (zB Umfang des Wohnungsrechtes, Gepflogenheiten in der betreffenden Gegend, Lebenserwartung der Berechtigten) sehr unterschiedlich sein und muß keineswegs immer dem zehnjährigen Mietwert entsprechen, den die Vorinstanzen bisher als Wert des Wohnungsrechtes zugrundelegten. Der zB durch Vernehmung eines Sachverständigen aus dem Immobilienmaklerfache feststellbare wirkliche Nettoschätzwert ist dann als Schätzwert festzusetzen, wenn das Wohnungsrecht vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Sinkt dieser Wert erheblich unter den vom Rekursgericht angenommenen Betrag, genügt es nicht, die Prüfung der möglichen Beeinträchtigung der vorgehenden Pfandgläubiger allein nach dem Buchstand vorzunehmen, weil ihre durch die Betragspfandrechte besicherten unberichtigten Forderungen auch geringer sein können. Erst dann ergibt sich, ob es bei der Anwendbarkeit des Paragraph 150, Absatz eins, EO bleibt, also nach den Normativbedingungen das Wohnungsrecht ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist oder ob die von der erstbetreibenden Partei vorgeschlagene Bedingung der Übernahme in Anrechnung auf das Meistbot ohnedies dem Gesetz entspricht und daher der Schätzwert mit dem unbekämpft gebliebenen Wert der lastenfreien Liegenschaft festzusetzen ist.
Sollte nach der Beschlußfassung über den Betrag des Schätzungswertes (§ 31 Abs 2 RSchO) rechtskräftig eine Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bewilligt werden, so muß zugleich der diesen Bedingungen entsprechende Schätzwert angepaßt werden, so daß die Sorge der erstbetreibenden Partei unbegründet ist.Sollte nach der Beschlußfassung über den Betrag des Schätzungswertes (Paragraph 31, Absatz 2, RSchO) rechtskräftig eine Abweichung von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bewilligt werden, so muß zugleich der diesen Bedingungen entsprechende Schätzwert angepaßt werden, so daß die Sorge der erstbetreibenden Partei unbegründet ist.
Infolge der gegen die Höhe des Schätzwertes im Bereich der Abänderung durch die zweite Instanz erhobenen Revisionsrekurse der betreibenden Parteien ist es unvermeidlich, daß in erster Instanz der Wert der belasteten Liegenschaft ausgemittelt wird, denn zunächst ist davon auszugehen, daß die beiden betreibenden Gläubiger im Rang vorgehende Dienstbarkeit der Wohnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden muß, falls nicht die im besseren Rang stehenden Hypothekargläubiger dabei um ihren Befriedigungsfonds gebracht würden (SZ 57/178).
Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus § 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt ergibt sich aus Paragraph 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.