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Rechtssatz RS0002776

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002776

Geschäftszahl

3Ob43/85; 3Ob89/89; 3Ob83/04h

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Norm

EO §144 Abs2
RSchO §21

Rechtssatz

Wenn die Reallast der Wartung und Pflege vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 43/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 43/85
  • 3 Ob 89/89
    Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 89/89
    nur: Wenn die Last vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt. (T1) Beisatz: Die Regel des § 21 Abs 5 RSchO kommt, wenn bei der Bewertung der lastenfreien Liegenschaft das Ertragswertverfahren wegen Verfehlung der dem Marktwert entsprechenden Werte ausgeschaltet wurde, nicht ohne jede Einschränkung zur Anwendung. (T2)
  • 3 Ob 83/04h
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002776

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_002