Rechtssatz RS0002776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002776
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Norm
EO §144 Abs2
RSchO §21
Rechtssatz
Wenn die Reallast der Wartung und Pflege vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 43/85
Entscheidungstext OGH 08.05.1985 3 Ob 43/85
- 3 Ob 89/89
Entscheidungstext OGH 18.10.1989 3 Ob 89/89
nur: Wenn die Last vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein wird, kommt es bei der Ermittlung des der Versteigerung zugrunde zu legenden Schätzwertes der Liegenschaft nur darauf an, welchen Verkehrswert diese hat, wenn die Belastung aufrecht bleibt. (T1) Beisatz: Die Regel des § 21 Abs 5 RSchO kommt, wenn bei der Bewertung der lastenfreien Liegenschaft das Ertragswertverfahren wegen Verfehlung der dem Marktwert entsprechenden Werte ausgeschaltet wurde, nicht ohne jede Einschränkung zur Anwendung. (T2)
- 3 Ob 83/04h
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002776
Dokumentnummer
JJR_19850508_OGH0002_0030OB00043_8500000_002