Begründung:
Der betreibenden Bank wurde zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 70.000,- samt Zinsen und Kosten die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 54 in der Katastralgemeinde Gloggnitz mit einem Geschäfts- und Wohnhaus im Ortszentrum bewilligt. Ihren Höchstbetragspfandrechten C 167 und D 171 bis zu S 1,020.000,- und S 300.000,- und ihrem Pfandrecht C 196 für die Forderung von S 850.000,-
geht die in C 160 lit b auf Grund des Schenkungsvertrages vom 28.6.1969geht die in C 160 Litera b, auf Grund des Schenkungsvertrages vom 28.6.1969
zugunsten und auf Lebensdauer der Mutter des Verpflichteten Klara Luise B einverleibte Reallast der Wartung und Pflege im Falle der Krankheit und Gebrechlichkeit, darunter auch das Reinigen der Wohnung, sowie ihrer Wäsche und Kleidung, die Herbeiholung des Arztes und der erforderlichen Medikamente und die Zubereitung der ihrem jeweiligen Gesundheitszustand entsprechenden Kost (Vertragspunkt Zweitens lit b des Notariatsaktes 2102 vom 28.6.1969) im Range vor. Diese Reallast wird vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein (§ 150 Abs 1 Fall 1 EO). Bei der Schätzung wurde der Wert der Liegenschaft ohne die sie belastenden Dienstbarkeiten und Ausgedinge mit S 1,201.778,- und bei deren Aufrechterhaltung mit S 1,147.014,- angegeben, weil für ein Wohnrecht der Mutter des Verpflichteten ein Wert von S 10.757,43 und für die Reallast der Wartung und Pflege unter Zugrundelegung, daß die damals 77-jährige Berechtigte die Hälfte der Zeit der statistischen Lebenserwartung von 6.2689 Jahren Leistungen mit einem Wochenaufwand von S 260,- in Anspruch nehmen werde, ein Wert von S 44.007,- angesetzt wurden.zugunsten und auf Lebensdauer der Mutter des Verpflichteten Klara Luise B einverleibte Reallast der Wartung und Pflege im Falle der Krankheit und Gebrechlichkeit, darunter auch das Reinigen der Wohnung, sowie ihrer Wäsche und Kleidung, die Herbeiholung des Arztes und der erforderlichen Medikamente und die Zubereitung der ihrem jeweiligen Gesundheitszustand entsprechenden Kost (Vertragspunkt Zweitens Litera b, des Notariatsaktes 2102 vom 28.6.1969) im Range vor. Diese Reallast wird vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sein (Paragraph 150, Absatz eins, Fall 1 EO). Bei der Schätzung wurde der Wert der Liegenschaft ohne die sie belastenden Dienstbarkeiten und Ausgedinge mit S 1,201.778,- und bei deren Aufrechterhaltung mit S 1,147.014,- angegeben, weil für ein Wohnrecht der Mutter des Verpflichteten ein Wert von S 10.757,43 und für die Reallast der Wartung und Pflege unter Zugrundelegung, daß die damals 77-jährige Berechtigte die Hälfte der Zeit der statistischen Lebenserwartung von 6.2689 Jahren Leistungen mit einem Wochenaufwand von S 260,- in Anspruch nehmen werde, ein Wert von S 44.007,- angesetzt wurden.
Gegen den am 4.11.1983 mit S 1,147.014,- bekanntgegebenen Betrag des Schätzungswertes erhoben der Verpflichtete und die Reallastberechtigte ihre Einwendungen. Das Erstgericht sprach hierauf aus, daß die bücherlichen Rechte der Mutter des Verpflichteten als gegenstandslos anzusehen seien, weil das Wohnungsrecht nur an nicht ausgebauten Mansardenräumen eingeräumt wurde und mit der Reallast der Wartung und Pflege eine Einheit bilde. Es setzte den Schätzwert endgültig mit S 1,201.788,- fest. Das Rekursgericht bestätigte den Ausspruch insoweit, daß die Dienstbarkeit der Wohnung als gegenstandslos zu betrachten sei, hob aber den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch über die Reallast der Wartung und Pflege und die Schätzwertbestimmung auf. Es trug die neue Entscheidung über die Einwendungen der Buchberechtigten auf. Der Oberste Gerichtshof gab dem von der betreibenden Partei gegen diesen aufhebenden Teil der Rekursentscheidung erhobenen Rekurs mit dem Beschluß vom 11.4.1984, GZ 3 Ob 39/84-40, nicht Folge und teilte die Rechtsansicht, daß die der betreibenden Partei im Rang vorgehende Reallast bei der Ermittlung des Schätzungswertes der Liegenschaft Berücksichtigung finden müsse.
Das Erstgericht holte nun das Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Innere Medizin ein. Dieser führte aus, die am 14.2.1906 geborene Reallastberechtigte befinde sich in einem ihrem Alter entsprechenden ausgezeichneten Gesundheitszustand, der ihr eine für das Greisenalter nicht allgemein übliche Vitalität verleihe. Der Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit sei noch nicht eingetreten, sie sei rüstig und eine wesentliche Erkrankung sei nicht erkennbar. Die statistische Lebenserwartung betrage sieben Jahre. Nach den Erfahrungen bei der Aufnahme voll pflegebedürftiger alter Menschen in den Pflegeheimen Baumgarten und Lainz in Wien, die mit einem Gesamtpflegesatz von S 340,- pro Aufenthaltstag das Auslagen fänden, ergebe sich eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer bis zum Ableben von eineinhalb Jahren. Es sei also zu erwarten, daß selbst bei bester ärztlicher Versorgung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit nur mehr eine Lebensdauer von eineinhalb Jahren folge. Die Kosten einer täglichen zehnstündigen Anwesenheit einer diplomierten Krankenschwester seien nach heutigen Stundensätzen mit etwa S 820.000,- zu veranschlagen, die zusätzlich auflaufenden Kosten einer Haushaltshilfe von 3 Wochenstunden in den nächsten drei Jahren mit S 46.800,-, 6 Wochenstunden in den folgenden zweieinhalb Jahren mit rund S 78.000,- und in den letzten eineinhalb Jahren bei 2 Stunden täglicher Arbeitszeit mit rund S 109.200,-, zusammen S 234.000,- anzunehmen.
Der Gutachter betonte, daß seine globale Einschätzung am mittleren bis oberen Rand der heute bekannten Realität und Erfahrung erfolgte und allgemeine Erfahrungswerte in der Pflege und Erkrankungshäufigkeit hochbetagter Menschen unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse der Reallastberechtigten zu den angeführten Fiktionen berechtigten.
Das Erstgericht gab darauf den Einwendungen der Reallastberechtigten gegen den mit S 1,147.014,- vorläufig bekanntgegebenen Schätzwert der Liegenschaft teilweise Folge und setzte den Schätzwert bei Aufrechterhaltung der sie belastenden Reallast der Wartung und Pflege im Fall der Krankheit und Gebrechlichkeit nach Punkt Zweitens des notariellen Schenkungsvertrages vom 28.6.1969 endgültig mit S 781.598,- fest. Der Wert der Reallast sei mit dem Aufwand für die stundenweise benötigte Haushaltshilfskraft mit dem vom Sachverständigen angegebenen Betrag von S 234.200,- (dabei wurde ein Rechenfehler bei der letzten Position 'S 109.200' berücksichtigt, nämlich S 109.400 in Rechnung gestellt) und dem Aufwand der Unterbringung im geriatrischen Spital für eineinhalb Jahre voller Pflegebedürftigkeit von S 185.980,-, zusammen S 420.180,- anzusetzen und vom Schätzwert der Liegenschaft ohne Belastung von S 1,201.778,-
in Abzug zu bringen.
Die Reallastberechtigte erhob Rekurs. Der Wert der ihr zustehenden Reallast sei mit S 1,276.250,- anzunehmen, weil sie einen Anspruch auf Wartung und Pflege in ihrer Wohnung und daher auf Ersatz des Aufwandes für die diplomierte Krankenschwester von S 820.500,- und für Kosten der Haushaltshilfe von S 455.750,- (7 Wochenstunden in den ersten drei Jahren, 14 Wochenstunden in den folgenden zweieinhalb Jahren und 21 Wochenstunden in den letzten eineinhalb Jahren) habe. Der Schätzungswert der Liegenschaft sei daher mit S 1,- festzusetzen.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab und setzte den Schätzwert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Reallast der Wartung und Pflege C 160 lit b mit S 146.978,-Das Rekursgericht gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß ab und setzte den Schätzwert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Reallast der Wartung und Pflege C 160 Litera b, mit S 146.978,-
fest. Das Rekursgericht meinte, es begründe keine Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, daß vor der endgültigen Schätzwertbestimmung keine weitere Verhandlung stattgefunden habe und es sei auch der Aufwand für die Hilfskraft zur Bewältigung der reinen Hausarbeiten mit S 234.300,-
(neuerlich um S 100,- berichtigt) angemessen geschätzt, doch habe die Reallastberechtigte Anspruch auf Wartung und Pflege in ihrer Wohnung. Sie brauche sich daher bei voller Pflegebedürftigkeit nicht auf die Betreuung in einem Pflegeheim verweisen lassen. Der Wert der Reallast sei daher mit S 1,054.800,- zu veranschlagen, der sich aus den Kosten der Haushaltshilfe von S 234.300,- und den mit S 820.500,- veranschlagten Kosten der Beiziehung einer Diplomkkrankenschwester für die Dauer der erwarteten vollen Pflegebedürftigkeit ergebe.
Die betreibende Partei bekämpft den abändernden Teil der Rekursentscheidung mit ihrem Revisionsrekurs. Sie beantragt, den Beschluß der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt werde.