Der Rekurs ist zulässig (§ 78 EO; § 527 Abs 2, § 528 Abs 2, § 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 78, EO; Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz 2,, Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Die betreibende Partei hält an der schon dem Vorschlag der Versteigerungsbedingungen zugrunde gelegten Ansicht fest, die vertraglichen Rechte der Geschenkgeberin aus dem Schenkungsvertrag stünden in untrennbarem Zusammenhang. Nun sei rechtskräftig auf Gegenstandslosigkeit der einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung erkannt, es müsse daher auch die der betreibenden Partei im Range vorgehende Reallast unberücksichtigt bleiben. Wohne die Berechtigte nicht mehr im Haus, sei offen, wo Wartung und Pflege zu erbringen seien. Die Schätzung sei daher entbehrlich. Zumindest müsse es aber zu einer Geldablöse des Rechtes kommen und dies in den Versteigerungsbedingungen festgelegt werden.
Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden (§ 12 Abs 1 GBG), doch ist im Hauptbuch eine Berufung auf die der Eintragung zugrunde liegenden Stellen der Urkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (§ 5 GBG). Die Mutter des Verpflichteten schenkte diesem ihren Hälfteanteil zu seinem bereits in sein Eigentum gelangten Hälfteanteil und hat sich nicht nur das Wohnungsrecht in einer erst auszubauenden Wohnung sondern auch Betreuungsleistungen bei Krankheit und Gebrechlichkeit versprechen lassen, die ihrer Versorgung im Alter dienen sollten und den üblich als Ausgedinge bezeichneten persönlichen Diensten entsprachen, weil sie neben der vollständigen Wartung und Pflege der Person auch die Zubereitung der Kost, das Aufräumen und die Versorgung von Kleidung und Wäsche und die Versorgung für Arzt und Medikamente umfassten. Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechts, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst (Petrasch in Rummel, Rdz 5 zu § 530 ABGB, SZ 50/61; SZ 32/158). Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Der Zweck der vertraglichen Regelung lag in der Absicherung der Geschenkgeberin, dass sie a) im Haus wohnen bleiben und b) im Falle ihrer Krankheit und Gebrechlichkeit Wartung und Pflege in Anspruch nehmen könne. Die Geschenkgeberin stand damals im 64. Lebensjahr, sie hat nun ihr 78. Lebensjahr vollendet. Dass die Vorinstanzen übereinstimmend die dingliche Wirkung der einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung verneinten, muss nicht zwingend die Gegenstandslosigkeit auch der sonstigen Ausgedingsrechte zur Folge haben. Auch wenn die Wohnungsberechtigte von ihrem Recht nicht Gebrauch machen kann, besteht ihr Anspruch auf die ihr nach Inhalt des Vertrags zustehende Wartung und Pflege grundsätzlich fort. Ob sie dann ähnlich wie beim sogenannten Unvergleichsfall statt der persönlich zu erbringenden Dienste und Leistungen eine laufende Geldabfindung begehren kann, ist in dem Verhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten auszutragen. Ihr darf ein Verzicht auf die als Reallast vom jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft persönlich zu erbringenden Leistungen nicht aufgezwungen werden. Es kann darauf, wenn nicht ein Einverständnis aller Beteiligter vorliegt, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Einfluss genommen werden.Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muss Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden (Paragraph 12, Absatz eins, GBG), doch ist im Hauptbuch eine Berufung auf die der Eintragung zugrunde liegenden Stellen der Urkunde mit der Wirkung zulässig, dass die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind (Paragraph 5, GBG). Die Mutter des Verpflichteten schenkte diesem ihren Hälfteanteil zu seinem bereits in sein Eigentum gelangten Hälfteanteil und hat sich nicht nur das Wohnungsrecht in einer erst auszubauenden Wohnung sondern auch Betreuungsleistungen bei Krankheit und Gebrechlichkeit versprechen lassen, die ihrer Versorgung im Alter dienen sollten und den üblich als Ausgedinge bezeichneten persönlichen Diensten entsprachen, weil sie neben der vollständigen Wartung und Pflege der Person auch die Zubereitung der Kost, das Aufräumen und die Versorgung von Kleidung und Wäsche und die Versorgung für Arzt und Medikamente umfassten. Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechts, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst (Petrasch in Rummel, Rdz 5 zu Paragraph 530, ABGB, SZ 50/61; SZ 32/158). Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. Der Zweck der vertraglichen Regelung lag in der Absicherung der Geschenkgeberin, dass sie a) im Haus wohnen bleiben und b) im Falle ihrer Krankheit und Gebrechlichkeit Wartung und Pflege in Anspruch nehmen könne. Die Geschenkgeberin stand damals im 64. Lebensjahr, sie hat nun ihr 78. Lebensjahr vollendet. Dass die Vorinstanzen übereinstimmend die dingliche Wirkung der einverleibten Dienstbarkeit der Wohnung verneinten, muss nicht zwingend die Gegenstandslosigkeit auch der sonstigen Ausgedingsrechte zur Folge haben. Auch wenn die Wohnungsberechtigte von ihrem Recht nicht Gebrauch machen kann, besteht ihr Anspruch auf die ihr nach Inhalt des Vertrags zustehende Wartung und Pflege grundsätzlich fort. Ob sie dann ähnlich wie beim sogenannten Unvergleichsfall statt der persönlich zu erbringenden Dienste und Leistungen eine laufende Geldabfindung begehren kann, ist in dem Verhältnis zwischen dem Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten auszutragen. Ihr darf ein Verzicht auf die als Reallast vom jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft persönlich zu erbringenden Leistungen nicht aufgezwungen werden. Es kann darauf, wenn nicht ein Einverständnis aller Beteiligter vorliegt, im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Einfluss genommen werden.
Der Ansicht des Rekursgerichts ist beizupflichten, dass die hier auf bestimmte Wartungs- und Pflegedienste beschränkte Reallast des Ausgedinges, weil das Recht dem betreibenden Gläubiger im Range vorgeht, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 150 Abs 1 Fall 1 EO) und daher bei der Ermittlung des Schätzwertes der Liegenschaft schon jetzt zu berücksichtigen sein wird (§ 144 Abs 2 EO; § 21 Abs 1 RealSchO).Der Ansicht des Rekursgerichts ist beizupflichten, dass die hier auf bestimmte Wartungs- und Pflegedienste beschränkte Reallast des Ausgedinges, weil das Recht dem betreibenden Gläubiger im Range vorgeht, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (Paragraph 150, Absatz eins, Fall 1 EO) und daher bei der Ermittlung des Schätzwertes der Liegenschaft schon jetzt zu berücksichtigen sein wird (Paragraph 144, Absatz 2, EO; Paragraph 21, Absatz eins, RealSchO).
Es hat deshalb bei dem Auftrag zur Ermittlung des Schätzungswertes der in COZ 160 lit b einverleibten Reallast der Wartung und Pflege mit Berücksichtigung der nicht unbeachtlichen Einwendungen der Buchberechtigten und des Verpflichteten und zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu bleiben.Es hat deshalb bei dem Auftrag zur Ermittlung des Schätzungswertes der in COZ 160 Litera b, einverleibten Reallast der Wartung und Pflege mit Berücksichtigung der nicht unbeachtlichen Einwendungen der Buchberechtigten und des Verpflichteten und zu neuer Entscheidung nach Verfahrensergänzung zu bleiben.
Die betreibende Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels (§§ 74, 78 EO, §§ 40, 41, 50 ZPO).Die betreibende Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels (Paragraphen 74, 78, EO, Paragraphen 40, 41, 50, ZPO).