Rechtssatz RS0012172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012172
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 39/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 39/84
- 5 Ob 141/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 141/92
nur: Es ist aber durchaus zulässig, nur einzelne Ausgedingsleistungen zu vereinbaren. (T1) Veröff: JBl 1993,457
- 5 Ob 543/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 5 Ob 543/94
- 3 Ob 56/05i
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist eine besondere, der Versorgung des Übergebers dienende Reallast, deren Umfang im Einzelfall durch den Vertrag bestimmt wird. In der Regel ist die Leistung von Unterhalt, die Einräumung des Wohnungsrechtes, die Betreuung, Reichung der Speisen und die Krankenpflege als Einheit zusammengefasst. (T2)
- 8 Ob 105/05g
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 105/05g
Vgl auch
- 5 Ob 44/15d
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012172
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00039_8400000_003