Zum Rekurs der Beklagten:
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hat, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist die Revision (der Rekurs) trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (stRsp; RIS-Justiz RS0102059).
Die Rekurswerber sehen eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass das Berufungsgericht in Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs die Dienstbarkeit der Wohnung als Reallast behandelt habe. Die E 5 Ob 543/94 (= EFSlg 75.274) bezieht sich mit der von den Rekurswerbern zitierten Aussage, die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbiete es, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln, auf einen Fall, in dem lediglich ein Wohnrecht verbüchert wurde, nicht aber die urspünglich gemeinsam vereinbarten Ausgedingsleistungen, weshalb - sollten andere Verpflichtungsgründe nicht zum Tragen kommen - der infolge Liegenschaftserwerb bloß mit der Sache Haftende nur Ansprüche aus dem verbücherten Wohnungsrecht zu erfüllen habe. Im vorliegenden Fall trifft die Beklagten als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Übernehmer aufgrund der Verbücherung des Ausgedinges sowie der Wohnungsdienstbarkeit die Haftung für die sich aus dem Übergabsvertrag vom 2. Juli 1959 ergebenden gesamten Versorgungspflichten zugunsten der Klägerin, welche das Berufungsgericht zutreffend als Einheit behandelt hat (stRsp; RIS-Justiz RS0012193, RS0022408, RS0012170 und RS0012172). Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts in Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung auch nicht mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt (8 Ob 573, 574/86 = SZ 59/165).
Unabhängig von der Frage, ob das Bestreitungsvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz auch als Berufung auf einen Verzicht der Klägerin auf das Wohnungsrecht aufgefasst werden kann - die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273) - ist die Beurteilung des Verhaltens eines Berechtigten in der Richtung, ob ein schlüssiger Anspruchsverzicht anzunehmen ist, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb - von der hier nicht vorliegenden vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - die Verneinung eines Verzichts der Klägerin auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet (RIS-Justiz RS0043253).Unabhängig von der Frage, ob das Bestreitungsvorbringen der Beklagten im Verfahren erster Instanz auch als Berufung auf einen Verzicht der Klägerin auf das Wohnungsrecht aufgefasst werden kann - die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall bildet keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0044273) - ist die Beurteilung des Verhaltens eines Berechtigten in der Richtung, ob ein schlüssiger Anspruchsverzicht anzunehmen ist, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, weshalb - von der hier nicht vorliegenden vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung abgesehen - die Verneinung eines Verzichts der Klägerin auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bildet (RIS-Justiz RS0043253).
Die abschließend von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ein Eventualbegehren nicht nur bedingt durch die Abweisung des Hauptbegehrens, sondern auch bedingt durch die Annahme einer bestimmten Rechtslage (hier der Bejahung des Unvergleichsfalls) gestellt werden könne, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten, weil eine derartige Beschränkung (Anknüpfung an eine bestimmte rechtliche Beurteilung) dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden kann. Dem Vorbringen der Klägerin ist vielmehr zu entnehmen, dass sie für den Fall, dass ihr Begehren auf Wiederherstellung und Übergabe der Dienstbarkeitswohnung abgewiesen wird, zusätzlich zu der ihr bereits aufgrund des im Jahr 1991 begonnenen Verfahrens zugesprochenen monatlichen Rente von 121 EUR weitere 100 EUR (für einen Zeitraum von neun Monaten = 900 EUR) als erhöhte Abgeltung für das verweigerte Wohnungsrecht zuerkannt erhalten will.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Zur Revision der Klägerin:
Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, das nicht nur im Unvergleichsfall (Nichtvertragsfall), der dann verwirklicht ist, wenn dem Ausgedingsberechtigten der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Eigentümers der Übergabsliegenschaft billigerweise nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0022521), sondern auch dann ein Geldanspruch, der an die Stelle der ursprünglich bestehenden Forderung auf Naturalleistungen tritt, zusteht, wenn er durch den zur Ausgedingsleistung verpflichteten sonst schuldhafterweise außerstande gesetzt wurde, die bedungenen Naturalleistungen zu beziehen, also etwa wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät (RIS-Justiz RS0022412, RS0025654).
In einem solchen Fall verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geld, wobei für die Bewertung der Geldrente der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0022479). Es kommt zu einer Umwandlung des Leistungsinhalts in Ansehung fälliger - und des Unterhaltszwecks wegen -, auch in Ansehung erst künftig fälliger Ersatzleistungen (5 Ob 532/83). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin infolge schuldhaften Verzugs der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers mit der Instandsetzung der Dienstbarkeitswohnung eine Geldrente begehren durfte, also Schadenersatz für die ihr vorenthaltene Naturalleistung begehren konnte. Ob dies als Rücktritt von der Sachleistung (bei Aufrechterhaltung des Vertrags) oder als Nachfristsetzung mit Gewährung einer Nachholchance bei sonstigem Umsteigen auf Schadenersatz zu begreifen ist, ist ohne Belang; der Sache nach wird bei Umsteigen auf Schadenersatz stets das Austauschinteresse geltend gemacht, was dazu führt, dass das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch nach sich zieht, die zukünftigen Leistungen somit nicht wegfallen, aber eben in eine Geldrente umgewandelt werden (Reischauer in Rummel3, § 918 ABGB Rz 26; Binder in Schwimann2, § 918 ABGB Rz 31).In einem solchen Fall verwandelt sich der Anspruch auf Naturalleistung in einen solchen auf Geld, wobei für die Bewertung der Geldrente der objektive Wert der jeweils geschuldeten Naturalleistung maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0022479). Es kommt zu einer Umwandlung des Leistungsinhalts in Ansehung fälliger - und des Unterhaltszwecks wegen -, auch in Ansehung erst künftig fälliger Ersatzleistungen (5 Ob 532/83). Der Oberste Gerichtshof schließt sich der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts an, wonach die Klägerin infolge schuldhaften Verzugs der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgängers mit der Instandsetzung der Dienstbarkeitswohnung eine Geldrente begehren durfte, also Schadenersatz für die ihr vorenthaltene Naturalleistung begehren konnte. Ob dies als Rücktritt von der Sachleistung (bei Aufrechterhaltung des Vertrags) oder als Nachfristsetzung mit Gewährung einer Nachholchance bei sonstigem Umsteigen auf Schadenersatz zu begreifen ist, ist ohne Belang; der Sache nach wird bei Umsteigen auf Schadenersatz stets das Austauschinteresse geltend gemacht, was dazu führt, dass das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch nach sich zieht, die zukünftigen Leistungen somit nicht wegfallen, aber eben in eine Geldrente umgewandelt werden (Reischauer in Rummel3, Paragraph 918, ABGB Rz 26; Binder in Schwimann2, Paragraph 918, ABGB Rz 31).
Die Klägerin hat in dem im Jahr 1991 eingeleiteten Verfahren von ihrem Wahlrecht, auf Erfüllung zu bestehen oder das Erfüllungsinteresse (Interesse der primär geschuldeten Naturalleistung in Geld) begehren zu können, Gebrauch gemacht. An eine einmal getroffene Wahl ist der Gläubiger aber - wie bei einer Wahlschuld - gebunden, wird nämlich bei aufrechtem Vertrag das Interesse der primär geschuldeten Leistung in Geld verlangt, kommt es nicht mehr zu einem Aufleben des primär geschuldeten Naturalleistungsanspruchs (Binder aaO § 918 ABGB Rz 79 mwN). Die im Verfahren zur Erlangung des Geldersatzes für die vorenthaltene Bewohnbarkeit der Auszugswohnung eingeräumte Alternativermächtigung für den Rechtsvorgänger der Beklagten, die Naturalleistung zu erbringen, stellte dem Schuldner lediglich frei, anstatt der geforderten Geldleistung doch noch die ursprünglich geschuldete Naturalleistung zu erbringen, das Wahlrecht hat die Klägerin aber bereits ausgeübt (1 Ob 14/95 mwN). Dass es sich um wiederkehrende Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis handelte, ändert daran nichts (GlUNF 7.691; Reischauer aaO § 906 ABGB Rz 4). Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlung statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr nur die Einräumung eines Gestaltungsrechts für den Schuldner vor. Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden (1 Ob 626/92 = SZ 65/156 = EvBl 1993/118 ua; RIS-Justiz RS0017669; Fucik in Fasching/Konecny2, § 410 ZPO Rz 10; Reischauer aaO § 906 ABGB Rz 9).Die Klägerin hat in dem im Jahr 1991 eingeleiteten Verfahren von ihrem Wahlrecht, auf Erfüllung zu bestehen oder das Erfüllungsinteresse (Interesse der primär geschuldeten Naturalleistung in Geld) begehren zu können, Gebrauch gemacht. An eine einmal getroffene Wahl ist der Gläubiger aber - wie bei einer Wahlschuld - gebunden, wird nämlich bei aufrechtem Vertrag das Interesse der primär geschuldeten Leistung in Geld verlangt, kommt es nicht mehr zu einem Aufleben des primär geschuldeten Naturalleistungsanspruchs (Binder aaO Paragraph 918, ABGB Rz 79 mwN). Die im Verfahren zur Erlangung des Geldersatzes für die vorenthaltene Bewohnbarkeit der Auszugswohnung eingeräumte Alternativermächtigung für den Rechtsvorgänger der Beklagten, die Naturalleistung zu erbringen, stellte dem Schuldner lediglich frei, anstatt der geforderten Geldleistung doch noch die ursprünglich geschuldete Naturalleistung zu erbringen, das Wahlrecht hat die Klägerin aber bereits ausgeübt (1 Ob 14/95 mwN). Dass es sich um wiederkehrende Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis handelte, ändert daran nichts (GlUNF 7.691; Reischauer aaO Paragraph 906, ABGB Rz 4). Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen. Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlung statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr nur die Einräumung eines Gestaltungsrechts für den Schuldner vor. Umgekehrt bildet die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden (1 Ob 626/92 = SZ 65/156 = EvBl 1993/118 ua; RIS-Justiz RS0017669; Fucik in Fasching/Konecny2, Paragraph 410, ZPO Rz 10; Reischauer aaO Paragraph 906, ABGB Rz 9).
Überdies hat das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen einer unangemessenen Wahlentscheidung, für die eine Korrekturmöglichkeit offenbleiben müsse, verneint, zumal die Klägerin weder die hier strittige Dienstbarkeitswohnung zu Wohnzwecken benötigt noch überhaupt in diese zurückkehren will.
Der Versuch der Klägerin, ihr im Jahr 1991 gestelltes Begehren auf Ablösung des Wohnrechts in Geld als bloß für einen bestimmten vergangenen Zeitraum wirkendes Schadenersatzbegehren zu verstehen, welches für die Zukunft ihren Anspruch auf Naturalleistung (zur - Verfügung - Stellung der Wohnung sowie deren Instandsetzung und -haltung) unberührt ließe, muss im Hinblick auf die von ihr für die Zukunft begehrte (und auch rechtskräftig zuerkannte) Geldrente scheitern. Es erübrigten sich daher auch (weitergehende) Feststellungen zur damals bestehenden Parteienabsicht. Darüberhinaus ist nicht nachvollziehbar, wie die Revisionswerberin aus der Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen die mit Urteil des Berufungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung zur Leistung der ersatzweisen Geldrente (8 Ob 2243/96b) ableiten will, dass damit die (fortdauernde) Verpflichtung zur Erbringung der Naturalleistung (Instandsetzung und -haltung der Ausgedingswohnung und deren Übergabe an die Klägerin) ausgesprochen worden sei.
Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.