Rechtssatz RS0022412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022412
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Dem Wesen nach ist eine Verletzung des Ausgedingsvertrages wegen Nichterbringung der Naturalleistungen einem sonstigen unleidlichen Verhalten des Übernehmers gleichzuhalten. Man muss daher dem Übergeber einen Anspruch auf Geldersatz anstelle der Erbringung der Ausgedingsleistungen, abgesehen vom sogenannten Unvergleichsfall, auch dann zugestehen, wenn der Verpflichtete mit den Naturalleistungen schuldhaft in Verzug gerät.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 510/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 510/82
Veröff: SZ 55/23
- 1 Ob 772/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 772/83
- 3 Ob 22/99k
Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 22/99k
Vgl; Beisatz: Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es für den Schutz des Anspruchs auf Ausgedingsleistungen besser ist, Naturalleistungen durchzusetzen oder einen Geldanspruch, für den erst ein Titel geschaffen werden muss und dessen Hereinbringung möglicherweise an mangelnder Leistungsfähigkeit des Verpflichteten scheitert. Es ist verfehlt, den Übergebern die Wahlmöglichkeit grundsätzlich zu versagen, auch wenn nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung jedenfalls ein schuldhafter Verzug mit den Ausgedingsleistungen wie beim Unvergleichsfall die Umwandlung der Naturalleistungen in eine Geldrente herbeiführt. (T1)
- 6 Ob 328/02g
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 328/02g
Auch
- 6 Ob 315/03x
Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 315/03x
Vgl auch
- 3 Ob 56/05i
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 56/05i
Auch; Beisatz: Das vom Gläubiger wahrgenommene Recht, sich die Naturalleistungen durch Geldleistungen (auch für die Zukunft) ablösen zu lassen, führt zu einer Umwandlung des Naturalleistungsanspruchs in einen Schadenersatzanspruch. Die zukünftigen Leistungen fallen somit nicht weg, werden aber eben in eine Geldrente umgewandelt. (T2)
- 5 Ob 44/15d
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 44/15d
Auch
- 4 Ob 236/15g
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 236/15g
Auch
- 6 Ob 202/18a
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 202/18a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0022412
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19820218_OGH0002_0070OB00510_8200000_001