Die Revision ist zulässig:
Entscheidungswesentlich ist die Frage, ob höchstpersönliche Ansprüche aus einem Ausgedingsvertrag auch ohne Vorliegen des sogenannten "Unvergleichsfalls" im Wege einer Legalzession auf einen Sozialhilfeträger übergehen können, wodurch die Naturalansprüche in Geldansprüche umgewandelt werden. Dazu liegt noch keine ausreichend begründete oberstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.
I. Das üblicherweise in Übergabsverträgen vereinbarte Ausgedinge ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (RIS-Justiz RS0022423). Ausgedinge können allerdings auch außerhalb von Übergabsverträgen vereinbart werden (Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 5 zu § 530 mwN). Die Leistungen aus einem Ausgedingevertrag dienen der lebenslänglichen Versorgung des Berechtigten. Sie sind eine Einheit verschiedener Leistungen, die nach den Regeln der Reallast zu behandeln sind. Die Ansprüche sind höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar (§ 530 ABGB; Hofmann aaO; 4 Ob 199/97m).römisch eins. Das üblicherweise in Übergabsverträgen vereinbarte Ausgedinge ist die auf einer Liegenschaft ruhende dingliche Verpflichtung zu Naturalleistungen, Geldleistungen und Arbeitsleistungen zum Zwecke des Unterhalts des früheren Eigentümers (RIS-Justiz RS0022423). Ausgedinge können allerdings auch außerhalb von Übergabsverträgen vereinbart werden (Hofmann in Rummel ABGB3 Rz 5 zu Paragraph 530, mwN). Die Leistungen aus einem Ausgedingevertrag dienen der lebenslänglichen Versorgung des Berechtigten. Sie sind eine Einheit verschiedener Leistungen, die nach den Regeln der Reallast zu behandeln sind. Die Ansprüche sind höchstpersönlich und grundsätzlich nicht übertragbar (Paragraph 530, ABGB; Hofmann aaO; 4 Ob 199/97m).
II. Im sogenannten "Unvergleichsfall" ist der Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung der Naturalleistungen in Geld zu verlangen, wenn ihm der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Ausgedingsverpflichteten billigerweise nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0022521; Hofmann aaO). Der Anspruch auf Geldablösung hängt vom Nachweis eines Verschuldens des Verpflichteten ab (RS0022573). Die Nichterbringung von Naturalleistungen oder ein gravierendes unleidliches Verhalten kann zur Umwandlung in eine Geldrente führen (RS0022412). Nach den getroffenen Feststellungen liegt kein "Unvergleichsfall" oder ein diesem gleichzuhaltender Sachverhalt vor. Die Ausgedingsberechtigte geriet vielmehr selbst durch ihren Auszug und die spätere Heimunterbringung, die medizinisch nicht unbedingt erforderlich war und ist, in Annahmeverzug, sodass sie nicht einmal Anspruch auf Ersatz dessen hat, was sich die Ausgedingsverpflichteten ersparten und ersparen (RS0022485).römisch zwei. Im sogenannten "Unvergleichsfall" ist der Ausgedingsnehmer berechtigt, die Ablösung der Naturalleistungen in Geld zu verlangen, wenn ihm der Genuss des Naturalausgedinges nach dem Verhalten des Ausgedingsverpflichteten billigerweise nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0022521; Hofmann aaO). Der Anspruch auf Geldablösung hängt vom Nachweis eines Verschuldens des Verpflichteten ab (RS0022573). Die Nichterbringung von Naturalleistungen oder ein gravierendes unleidliches Verhalten kann zur Umwandlung in eine Geldrente führen (RS0022412). Nach den getroffenen Feststellungen liegt kein "Unvergleichsfall" oder ein diesem gleichzuhaltender Sachverhalt vor. Die Ausgedingsberechtigte geriet vielmehr selbst durch ihren Auszug und die spätere Heimunterbringung, die medizinisch nicht unbedingt erforderlich war und ist, in Annahmeverzug, sodass sie nicht einmal Anspruch auf Ersatz dessen hat, was sich die Ausgedingsverpflichteten ersparten und ersparen (RS0022485).
III. Zur Frage der Wirksamkeit einer in Landesgesetzen normierten Legalzession zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der die Kosten für die Unterbringung des Ausgedingsberechtigten in einem Heim trägt:römisch drei. Zur Frage der Wirksamkeit einer in Landesgesetzen normierten Legalzession zu Gunsten des Sozialhilfeträgers, der die Kosten für die Unterbringung des Ausgedingsberechtigten in einem Heim trägt:
1. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 538/88 und 9 Ob 502/95 (SZ 68/3) wurde die Wirksamkeit solcher Legalzessionen (nach § 27 WSHG bzw § 52 OÖSHG) jeweils ohne Feststellungen über das Vorliegen eines als "Unvergleichsfall" zu beurteilenden Sachverhalts und ohne nähere Begründung bejaht. Das Thema wurde allenfalls mangels entsprechender Parteibehauptungen nicht weiter erörtert. Aus beiden Entscheidungen können daher keine tragfähigen Argumente für den vorliegenden Fall gewonnen werden.1. In den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 2 Ob 538/88 und 9 Ob 502/95 (SZ 68/3) wurde die Wirksamkeit solcher Legalzessionen (nach Paragraph 27, WSHG bzw Paragraph 52, OÖSHG) jeweils ohne Feststellungen über das Vorliegen eines als "Unvergleichsfall" zu beurteilenden Sachverhalts und ohne nähere Begründung bejaht. Das Thema wurde allenfalls mangels entsprechender Parteibehauptungen nicht weiter erörtert. Aus beiden Entscheidungen können daher keine tragfähigen Argumente für den vorliegenden Fall gewonnen werden.
2. Der Entscheidung 4 Ob 199/97m lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Ausgedingsberechtigte in einem Heim eines Sozialhilfeträgers Aufenthalt genommen und ihre Ausgedingsansprüche dem Sozialhilfeträger rechtsgeschäftlich abgetreten hatte. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Wirksamkeit dieser Abtretung mit folgenden Argumenten: Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringe in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung mit sich. Die Zulässigkeit einer Zession werde verneint, wenn es zu einer Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Schuldners (cessus) komme. Durch die Zession von Ausgedingsleistungen werde nicht nur die Art der zu erbringenden Betreuungsleistungen, sondern auch deren Umfang und Inhalt zu Lasten des Schuldners verändert. Während er - solange nicht ein Unvergleichsfall eintrete - individuell erforderliche Versorgungs- und Pflegeleistungen in natura zu erbringen habe, müsste er im Falle einer Zession die entstandenen Fremdkosten der Heimunterbringung in Geld abdecken. Er wäre damit schlechter gestellt, ohne dass die bei den einzelnen Teilleistungen auftretende Differenz quantifiziert werden könnte. Die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen seien gerade nicht jene, die der Ausgedingsverpflichtete zu erbringen habe. Dies schließe eine Übertragbarkeit des Ausgedingsrechts von vorneherein aus. Ob dies auch für den sogenannten "Unvergleichsfall" gelte, bei dem ein Geldersatzanspruch des Ausgedingsberechtigten bestehe, könne dahingestellt bleiben.
3. Der Rechtsansicht des 4. Senates zur Unzulässigkeit einer rechtsgeschäftlichen Abtretung ist auch für den vorliegenden Fall einer Legalzession zu folgen:
Zession ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts (§ 1394 ABGB). Das Schuldverhältnis bleibt unverändert. Dies gilt grundsätzlich auch für Legalzessionen. Auch bei diesen kann auf den Zessionar nicht mehr oder etwas anderes übergehen als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Beispielsweise kann der zahlende Bürge, auf den auf Grund der Legalzession des § 1358 ABGB die Forderung übergeht, nie mehr beanspruchen, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Die Forderung geht auf den Bürgen nur so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat (RIS-Justiz RS0032278). Der zahlende Bürge tritt in die Rechte des Gläubigers mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen ein, wie sie beim befriedigten Gläubiger bestanden haben (RS0032259). Wenn daher mit einer Legalzession auch eine inhaltliche Änderung des Schuldinhalts verbunden sein soll, muss eine solche Rechtsfolge (novierende Wirkung) zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ableitbar sein. Grundsätzlich muss jedenfalls gelten, dass sich die Rechtsposition des Schuldners auch bei einer Legalzession durch den Gläubigerwechsel inhaltlich nicht verschlechtern darf. Der Kläger beruft sich hier auf die gesetzliche Abtretungsvorschrift des § 28 Z 4 Stmk SHG. Danach sind Dritte ersatzpflichtig, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen (nicht bloß "zur Deckung des Lebensbedarfes" wie etwa nach § 27 Wiener SHG, § 47 Bgld SHG oder § 43 Kärntner SHG) hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten. Aus diesem Gesetzestext kann eine Umwandlung von Naturalansprüchen in Geldansprüche ausschließlich bloß aus dem Grund der Legalzession nicht abgeleitet werden. Es gehen nur die Rechtsansprüche über, die der Hilfeempfänger gegenüber dem Verpflichteten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang bereits mehrfach betont, dass der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit bewirkt, aber an der rechtlichen Natur des übergegangenen Anspruchs nichts ändert, dass sich vielmehr die materielle Rechtsstellung des Dritten nicht verändert (JBl 1979, 543; 2 Ob 526/90; 8 Ob 503/94 - RZ 1995, 254/77; 7 Ob 115/99g ua; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0072888). Wenn der Ausgedingsberechtigte daher nur einen (nicht übertragbaren) Naturalanspruch hat, kann vor einer Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldanspruch durch Eintritt eines "Unvergleichsfalls" auf den Sozialhilfeträger kein Geldanspruch übergehen. Die im Landesgesetz normierte Legalzession vermag am Inhalt der Ausgedingsansprüche nichts zu verändern (vgl etwa auch § 49 Abs 1 OÖ SHG, wonach gewisse Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen von der Legalzession nicht erfasst werden).Zession ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger auf einen neuen Gläubiger unter Aufrechterhaltung ihres Inhalts (Paragraph 1394, ABGB). Das Schuldverhältnis bleibt unverändert. Dies gilt grundsätzlich auch für Legalzessionen. Auch bei diesen kann auf den Zessionar nicht mehr oder etwas anderes übergehen als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Beispielsweise kann der zahlende Bürge, auf den auf Grund der Legalzession des Paragraph 1358, ABGB die Forderung übergeht, nie mehr beanspruchen, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldet. Die Forderung geht auf den Bürgen nur so über, wie sie beim Gläubiger bestanden hat (RIS-Justiz RS0032278). Der zahlende Bürge tritt in die Rechte des Gläubigers mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen ein, wie sie beim befriedigten Gläubiger bestanden haben (RS0032259). Wenn daher mit einer Legalzession auch eine inhaltliche Änderung des Schuldinhalts verbunden sein soll, muss eine solche Rechtsfolge (novierende Wirkung) zweifelsfrei aus dem Gesetzestext ableitbar sein. Grundsätzlich muss jedenfalls gelten, dass sich die Rechtsposition des Schuldners auch bei einer Legalzession durch den Gläubigerwechsel inhaltlich nicht verschlechtern darf. Der Kläger beruft sich hier auf die gesetzliche Abtretungsvorschrift des Paragraph 28, Ziffer 4, Stmk SHG. Danach sind Dritte ersatzpflichtig, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen (nicht bloß "zur Deckung des Lebensbedarfes" wie etwa nach Paragraph 27, Wiener SHG, Paragraph 47, Bgld SHG oder Paragraph 43, Kärntner SHG) hat und der Sozialhilfeträger die Abtretung in Anspruch nimmt. Damit gehen Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten. Aus diesem Gesetzestext kann eine Umwandlung von Naturalansprüchen in Geldansprüche ausschließlich bloß aus dem Grund der Legalzession nicht abgeleitet werden. Es gehen nur die Rechtsansprüche über, die der Hilfeempfänger gegenüber dem Verpflichteten hat. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang bereits mehrfach betont, dass der gesetzliche Forderungsübergang (auch nach den Sozialhilfegesetzen) ausschließlich einen Wechsel der Rechtszuständigkeit bewirkt, aber an der rechtlichen Natur des übergegangenen Anspruchs nichts ändert, dass sich vielmehr die materielle Rechtsstellung des Dritten nicht verändert (JBl 1979, 543; 2 Ob 526/90; 8 Ob 503/94 - RZ 1995, 254/77; 7 Ob 115/99g ua; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0072888). Wenn der Ausgedingsberechtigte daher nur einen (nicht übertragbaren) Naturalanspruch hat, kann vor einer Umwandlung dieses Anspruchs in einen Geldanspruch durch Eintritt eines "Unvergleichsfalls" auf den Sozialhilfeträger kein Geldanspruch übergehen. Die im Landesgesetz normierte Legalzession vermag am Inhalt der Ausgedingsansprüche nichts zu verändern vergleiche etwa auch Paragraph 49, Absatz eins, OÖ SHG, wonach gewisse Ansprüche auf laufende Ausgedingeleistungen von der Legalzession nicht erfasst werden).
Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils erster Instanz abzuändern. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Das angefochtene Urteil war daher im Sinne einer Wiederherstellung des abweislichen Urteils erster Instanz abzuändern. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.