Entscheidungsgründe:
Mit Übergabsvertrag vom 3.1.1984 übereignete Johann S*, geboren 1910, seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaftsbesitz seinem Sohn Johann S*, geboren 1948. Der Übernehmer verpflichtete sich, dem Übergeber und seiner Gattin Anna S* lebenslänglich und unentgeltlich folgende Leistungen zu erbringen:
"1. Räumt er ihnen das Wohnungsrecht auf Gp 69 (EZl 581 KG Hart) im Haus Nr 10, und zwar in zwei Räumen nach Auswahl des Übergebers zu deren alleinigen Benutzung ein. Für die Erhaltung dieser Räume, für die Kosten von Strom, Beleuchtung und Beheizung sowie für die Betriebskosten hat der Übernehmer aufzukommen.
Die Eltern des Übernehmers sind weiters berechtigt, alle zur gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner üblicherweise bestimmten Räume (Küche, Stube und der Nebenräume) mitzubenützen und sich auf den Übergabsliegenschaften frei und ungehindert zu bewegen.
2. Der Übernehmer hat weiters für die Pflege und jedwede Betreuung seiner Eltern im Behinderungs- und Krankheitsfalle zu sorgen. Sollte auch zum gegebenen Zeitpunkt der Hofübernehmer in Itter Nr 20 wohnhaft sein und er keine Pflegeperson nach Hart, Holdernach Nr 10 entsenden bzw abstellen können, dann ist der Übernehmer berechtigt, seinen Eltern die ihm obliegende Pflege und Betreuung im Haus Itter Nr 20 angedeihen zu lassen.
3. Ferner hat der Übernehmer für die notwendigen Arzt-, Medikamenten-, ärztlich verordneten Spitals- und Kuraufenthaltskosten (allgemeine Klasse), soweit sie nicht von einer Krankenkasse getragen werden, aufzukommen, die Kosten eines ortsüblichen standesgemäßen Begräbnisses in seine Zahlungspflicht zu übernehmen und für die Graberhaltung zu sorgen bzw aufzukommen.
Zur Sicherheit der gemäß diesen Vertragspunkten Ziffern 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen unterstellt der Übernehmer die Liegenschaft in EZl 581 uind 117 II, beide KG Hart, auf welchen diese als Reallast des eingeschränkten Ausgedinges einzuverleiben sind, zum Pfande.Zur Sicherheit der gemäß diesen Vertragspunkten Ziffern 1 bis 3 zu erbringenden Leistungen unterstellt der Übernehmer die Liegenschaft in EZl 581 uind 117 römisch zwei, beide KG Hart, auf welchen diese als Reallast des eingeschränkten Ausgedinges einzuverleiben sind, zum Pfande.
Die Leistungen an die Frau des Übergebers gemäß diesem Vertragspunkt Ziffern 1 bis 3 sind in Anrechnung auf ihren Pflichtteil zu erbringen.".
Mit Kaufvertrag vom 19.2.1993 verkaufte der Übernehmer einen Teil der übernommenen Liegenschaften an die beklagte Partei. Hinsichtlich des grundbücherlich sichergestellten Ausgedinges gingen die Vertragspartner davon aus, daß die Ausgedingsberechtigten einer lastenfreien Abschreibung der Grundstücke zustimmen werden. Für den gegenteiligen Fall trafen sie nachstehende Vereinbarung:
"Soweit jedoch die Ausgedingsberechtigten oder einer derselben der Lastenfreistellung nicht zustimmen, erklärt die Käuferin ihre Bereitschaft, nach den grundbuchsrechtlichen Vorschriften die Sachhaftung für diese Ausgedingslast zu übernehmen, verpflichtet sich gleichzeitig aber der Verkäufer für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz der Restliegenschaft EZl 90058, die Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Besitz des Kaufgegenstandes vollkommen schad- und klaglos zu halten. Sollte die Käuferin im Rahmen dieser Sachhaftungen Leistungen zu erbringen haben, so steht ihr Schadenersatz gegen den Verkäufer zu. Für derartige Forderungen der Käuferin gegen den Verkäufer aus dem Titel des Schadenersatzes bestellt der Verkäufer je Ausgedingsberechtigten ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 200.000, bis zu welchem Betrag die Haftung grundbuchsmäßig unter den Vertragspartnern beschränkt wird. Die Käuferin Maria B* nimmt diese Pfandbestellung an und vereinbaren die Vertragspartner die grundbücherliche Sicherstellung dieses Schadenersatzanspruches mit dem Höchstbetrag von jeweils S 200.000. .....".
In einer Vertragsergänzung vom 25.1.1994 hielten die Vertragspartner Johann S*, geboren 1948 und die Beklagte fest, daß der Ausgedingsberechtigte Johann S*, geboren 1910, verstorben war und die weitere Ausgedingsberechtigte Anna S* einer Lastenfreistellung nicht zustimme. Die Reallast des Ausgedinges wurde daher im Zuge der Abschreibung der von der Beklagten gekauften Liegenschaften mitübertragen und ob dieser Liegenschaften verbüchert.
Im Juni 1993 zogen die Ausgedingsberechtigten zu Sohn und Schwiegertochter auf den Hof in Itter 20, wo sie ein Zimmer bewohnten. Der Ausgedingsverpflichtete bewirtschaftet diesen im Eigentum seiner Gattin stehenden Hof. Johann S* sen war bettlägrig, er wurde von der Schwiegertochter gepflegt und starb im Dezember 1993. Anna S* wurde am 10.1.1994 über eigenen Wunsch in dem von der Klägerin betriebenen Wohn- und Pflegeheim aufgenommen.
Das Amt der Tiroler Landesregierung wies den von der Heimleitung gestellten Sozialhilfeantrag mit der Begründung ab, Pflegebedürftigkeit liege nicht vor. Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am 13.9.1994 teilte die Klägerin dem Amt der Tiroler Landesregierung mit, der Gesundheitszustand der Anna S* habe sich verschlechtert, eine Pflegeleistung von mehr als 120 Stunden müsse monatlich aufgewendet werden. Sie benötige Hilfe beim Anziehen und Ausziehen der Gummistrümpfe und müsse aufgrund einer leichten Harninkonsistenz Einlagen tragen. Das Amt der Tiroler Landesregierung stufte Anna S* daraufhin in "Teilpflege 1" ein, lehnte aber die Übernahme der Heimkosten unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übergabsvertrages ab. Nach Berücksichtigung der zur teilweisen Abdeckung der Heimkosten verwendeten Pension und Pflegegeldanteile und der von der Tiroler Landesregierung übernommenen Umsatzsteuer verbleibt eine (nicht gedeckte) Differenz zu den von August 1994 bis Juli 1995 aufgelaufenen Pflegekosten von S 97.362. Das Amt der Tiroler Landesregierung lehnt eine Übernahme dieser Differenzkosten unter Hinweis auf das vereinbarte Ausgedinge ab.
Am 5.7.1995 unterzeichnete Anna S* und der Heimleiter des Franziskusheims der Klägerin nachstehende "Zessionserklärung":
"Anna S*, derzeit wohnhaft im Franziskusheim Fügen, tritt sohin ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen Johann S*, geboren 25.11.1948 und Johann S*, geboren 22.6.1910, zur Gänze an den Gemeindeverband Franziskusheim F* ab. Dazu gehören auch die Ansprüche, die sich aus dem Kaufvertrag vom 19.2.1993 zwischen Johann S*, geboren 25.11.1948, und Frau Maria B*, geboren 2.9.1946, in Niederhart, samt Vertragsergänzung ergeben. Das Franziskusheim nimmt diese Abtretung für Pflegegebühren an".
Unter Hinweis auf die Abtretung der Ausgedingsansprüche begehrt die Klägerin die durch Pension und Pflegegeld im Zeitraum zwischen August 1994 bis Juli 1995 nicht gedeckten Pflegekosten.
Die Beklagte und deren Nebenintervenient beantragen Klagsabweisung. Das Ausgedinge diene dem Unterhalt naher Angehöriger und sei auch der Ausübung nach nicht übertragbar. Johann S* habe sich ausschließlich zu häuslicher Pflegeleistung verpflichtet, eine Berechtigung, anstelle der vereinbarten Naturalleistungen Geld zu verlangen ("Unvergleichsfall") liege nicht vor.
Die Klägerin replizierte, die Ausübung des Wohnrechtes im Haus Nr 10 in Hart sei infolge seines Zustandes nicht mehr möglich, es seien weder warmes Wasser, Strom, Beleuchtung noch Heizung vorhanden. Anna S* sei nicht verpflichtet, am Hof in Itter zu wohnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus fest, Anna S* sei nach dem Tod ihres Gatten noch über die Weihnachtsfeiertage 1993 auf dem Hof in Itter geblieben. Obwohl sie weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, dort zu leben, habe sie um Aufnahme in das von der Klägerin geführte Wohn- und Pflegeheim ersucht.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die der Ausgedingsberechtigten zustehende Leistung könne nicht abgetreten werden. Sie sei nicht quantifizierbar, eine Abtretung mit dem Zweck des Ausgedinges unvereinbar. Überdies liege der von der Klägerin behauptete "Unvergleichsfall" nicht vor. Die Ausgedingsberechtigte sei aus freien Stücken und nicht, weil ihr die Ausübung ihres Ausgedinges unzumutbar gewesen wäre, in das Heim der Klägerin gezogen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die hier erheblichen Rechtsfragen in letzter Zeit vom Obersten Gerichtshof nicht mehr behandelt wurden.
Das Berufungsgericht ging von dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt aus und behandelte die Beweisrüge der Klägerin nicht. Diese hatte die Feststellung bekämpft, wonach die Ausgedingsberechtigte auch weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, auf dem Hof in Itter zu leben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Pflegegebühren hänge von der Abtretbarkeit der Rechte aus dem Ausgedinge ab. Das Ausgedinge sei als persönliches Recht nicht übertragbar. Der Oberste Gerichtshof habe auch die Übertragbarkeit der Ausübung des Ausgedingsrechtes mit der Begründung verneint, daß Rechte, die sich auf Familienverhältnisse gründen und an die Person des ursprünglich Berechtigten gebunden seien und die ihrer Natur nach nur bestimmten Personen zugestanden werden (mit deren Ableben sie erlöschen), unveräußerlich seien. Abgetreten werden könnten nur bereits angefallene Ansprüche auf "abgereifte Giebigkeiten". Der Oberste Gerichtshof habe einen Anspruch dann als höchstpersönlich qualifiziert, wenn der Inhalt eines Rechts durch die Person des Berechtigten bestimmt werde, so daß durch den Wechsel der Person auch der Leistungsinhalt selbst eine Veränderung erfahren würde, wie dies bei Unterhaltsansprüchen der Fall sei. Die Gesamtheit der im vorliegenden Fall vereinbarten Ausgedingsleitungen habe Unterhaltscharakter, es handle sich um Leistungen, die üblicherweise nur gegenüber nahen Angehörigen erbracht werden und sich daher aus der engen familienrechtlichen Beziehung zwischen Übergeber und Übernehmer ergeben. Sie seien damit höchstpersönlich und unübertragbar.
Überdies würde der Umfang einzelner Teilleistungen, insbesondere im Bereich der vom Verpflichteten zu erbringenden Pflege und Betreuung, sowie der Kostenübernahme für Medikamente, ärztliche Behandlung, Spitals- und Kuraufenthalte durch einen Wechsel in der Person des Berechtigten auch eine Leistungsänderung erfahren, was dem Gedanken des Schutzes des Zessus zuwiderlaufe. Diese zu erbringenden Teilleistungen seien - da vom jeweiligen Gesundheitszustand des Ausgedingsberechtigten abhängig und damit innerhalb kurzer Zeit veränderlich - auch nicht quantifizierbar. Dieser Umstand ziehe die Unabtretbarkeit der Rechte aus dem Ausgedinge nach sich. Die Klägerin sei daher nicht aktiv klagslegitimiert.
Eine Ablösung der Ausgedingsleistungen in Geld könne im übrigen nur der Berechtigte begehren. Abgesehen davon, daß die Ausgedingsberechtigte ein derartiges Begehren nie gestellt habe, liege auch der von der Klägerin ins Treffen geführte Unvergleichsfall nicht vor.