Rechtssatz RS0014983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014983
Geschäftszahl
2Ob223/51; 4Ob199/97m
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Ausgedinge können weder dem Recht noch der Ausübung nach übertragen werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 223/51
Entscheidungstext OGH 11.04.1951 2 Ob 223/51
- 4 Ob 199/97m
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 199/97m
Vgl aber; Beisatz: Eine Abtretung von Ansprüchen auf einzelne, schon "abgereifte Giebigkeiten", somit fällige Ausgedingsleistungen, ist zulässig. Der mit der Abtretung des Ausgedingsrechts verbundene Wechsel des Berechtigten bringt - wie auch bei Unterhaltsansprüchen, die nach Lehre und Rechtsprechung als unübertragbar angesehen werden - in aller Regel eine Änderung von Umfang und Inhalt der geschuldeten, nach der Person des Berechtigten bestimmten Leistung, mit sich. Kann nun aber das abzutretende Ausgedingsrecht nicht ohne Änderung seines Inhaltes auf einen anderen übertragen werden, und bewirkt die Zession eine nicht quantifizierbare und somit auch nicht vermeidbare Schlechterstellung des zahlungspflichtigen Zessus, so wird die Zulässigkeit einer Zession verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0014983
Dokumentnummer
JJR_19510411_OGH0002_0020OB00223_5100000_001